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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_683/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 16. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ war als Sanitärinstallateur bei der B.________ GmbH angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 15. Juni 2005 einen Stromunfall erlitt. Am 7. Oktober 2005 verletzte er sich an der linken Schulter bei einem Stolpersturz. Zu einer Verrenkung der Halswirbelsäule (HWS) kam es nach einem Ausrutscher auf einer Leiter am      29. September 2006 und am 24. Oktober 2008 machte er nach einer Auffahrkollision Rückenbeschwerden geltend. Teilweise erhielt er hierfür Leistungen der SUVA. Schliesslich erlitt er am 11. Januar 2013 beim Ausrutschen auf einer Hebebühnentreppe eine rechtsseitige Kniekontusion. Im Verlauf der dafür von der SUVA übernommenen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung klagte A.________ über Hand-, Rücken-, Halswirbel- und Schulterbeschwerden. Mit Verfügung vom 30. April 2013 lehnte die SUVA aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 11. Januar 2013 ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Handbeschwerden ab. Die Rücken- und HWS-Beschwerden seien sodann nicht unfallkausal, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern nur noch degenerativer Natur, weshalb ab 10. Juni 2013 kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (Verfügung vom 7. August 2013). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2013 hielt sie daran, in Abweisung beider hiergegen geführten Einsprachen, fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen geführte Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 16. Juli 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. "Es sei die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 aufzuheben, die Angelegenheit im Rahmen eines raschen und einfachen Verfahrens zusammenzulegen und dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen". Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. "Es sei die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 aufzuheben, der Rechtshandel an die Vorinstanz zurückzuweisen, sie anzuweisen, alle Leiden gemeinsam zu beurteilen". Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. C.________ zu den Akten zu nehmen. Weiter wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens ersucht. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 ist das Verfahren bis zum Entscheid über das von A.________ am 15. September 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereichte Revisionsgesuch betreffend den Entscheid vom 16. Juli 2014 sistiert worden. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 ist das Verwaltungsgericht darauf nicht eingetreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 8. Januar 2015 ist aufzuheben, nachdem die Vorinstanz über das Revisionsgesuch vom 15. September 2014 befunden hat. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106    Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384         E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei nochmals festzuhalten ist, dass einzig Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 2013 Streitgegenstand bilden. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass beim Ausrutschen auf der dritten Stufe einer Hebebühne mit Herunterfallen aus ca. einem Meter Höhe lediglich eine rechtsseitige Kniekontusion festgehalten worden sei; eine Beteiligung der linken Hand und des linken Armes sei zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Aus medizinischer Sicht sei eine den diesbezüglich beklagten Sensibilitätsstörungen entsprechende Pathologie verneint worden (Eintrag in der Krankenakte der Praxis Klinik D.________ vom 19. Februar 2013). Diese Beschwerden stünden daher nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2013 und auch nicht mit den weiteren der SUVA gemeldeten Ereignissen. Hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik führte sie weiter aus, angesichts des degenerativen Charakters der erhobenen Befunde sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenproblemen und den in der Schweiz versicherten Unfällen zu verneinen. Das Unfallgeschehen vom 11. Januar 2013 könne ebenso wenig überwiegend wahrscheinlich als ursächlich für die heute geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden angesehen werden, wobei auch der frühere Unfall (Stolpersturz vom 7. Oktober 2005) mit einer linksseitigen Schulterbeteiligung zu keiner (bleibenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, weshalb hieraus kein Rentenleistungsanspruch resultiere. Schliesslich sei der Fall betreffend der rechtsseitigen Kniebeschwerden noch nicht abgeschlossen, weshalb diesbezügliche Dauerleistungen aus anfechtungs- und streitgegenständlicher Sicht nicht zu beurteilen seien. Schliesslich fehle es auch für die geltend gemachte Berufskrankheit infolge Einatmen giftiger Dämpfe (Rinol-Inhalation) an einem Anfechtungsgegenstand, da hierzu bei der SUVA noch ein Einspracheverfahren hängig sei.  
 
4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts hinreichend auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), nichts Stichhaltiges vor.  
 
4.2.1. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht gegen das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61    lit. a ATSG) und das Beschleunigungsgebot (Art. 6 EMRK) verstossen haben soll, indem es mit dem Verweis auf ein noch hängiges Einspracheverfahren bezüglich der behaupteten Berufskrankheit durch Rinol-Exposition auf die hierzu gemachten Einwände mangels Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht eintrat und die Verfahren deshalb nicht vereinigte.  
 
4.2.2. Dass die degenerativen Leiden des Beschwerdeführers durch die körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau verursacht worden seien und daher eine Berufskrankheit darstellten, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, womit sich das kantonale Gericht hiermit - entgegen der beschwerdeführerischen Rüge - auch nicht auseinanderzusetzen hatte. Soweit damit letztinstanzlich neu vorgebracht werden soll, dass sich die Berufskrankheit dadurch ergibt, dass sämtliche Leiden an Schulter, Hals und Nacken ausschliesslich auf die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur zurückzuführen seien, ist dies aufgrund des vor Bundesgericht geltenden Novenverbots (Art. 99 BGG) nicht zu hören, wobei angesichts des degenerativen Charakters der Leiden die gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorausgesetzte ausschliessliche oder stark überwiegende berufliche Verursachung (vgl. hiezu BGE 126 V 183 E. 4b S. 189) ohnehin kaum gegeben wäre. Zusätzliche medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer insbesondere wegen des Aspekts der berufsbedingten Abnützungserscheinungen verlangt, erübrigen sich nach dem Gesagten. Es bestehen keine - auch nicht geringe (vgl. BGE 135 V 365 E. 4.4 am Ende S. 370 mit Hinweis) - Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen der Versicherungsmediziner. Eine (teil-) kausale Bedeutung des hier zu beurteilenden Unfallereignisses mit den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen verneinte die Vorinstanz zu Recht. Ein Verstoss gegen die Waffengleichheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht nicht. Das kantonale Gericht verzichtete ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, warum die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren zumindest als geheilt anzusehen ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen. Die Beschwerde ist damit in allen Teilen unbegründet.  
 
5.   
Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gewährt werden. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Prozess (Art. 61 lit. g ATSG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla