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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_348/2018  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Administrativmassnahmen, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen, 
Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Sicherungsentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 26. April 2018 (O4V 17 30). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Sommer 2016 unterzog sich A.________ (Jg. 1941) der periodischen Kontrolluntersuchung zur Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit bei Dr. B.________. Dieser äusserte mit Schreiben vom 11. August 2016 ans Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserhoden Zweifel an der Fahrfähigkeit und regte eine Prüfung durch die Rechtsmedizin an. Das Strassenverkehrsamt eröffnete am 17. August 2016 ein entsprechendes Verfahren. 
Am 11. Juni 2017 war A.________ in einen Unfall verwickelt. Da den Polizeibeamten Zweifel an seiner Fahreignung kamen, nahmen sie ihm den Führerausweis provisorisch ab. 
Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. Juni 2017 negativ ausgefallen war, teilte das Strassenverkehrsamt A.________ am 4. Juli 2017 mit, dass es einen Entzug auf unbestimmte Zeit in Erwägung ziehe und dass der beschlagnahmte Ausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen bleibe. 
Am 27. September 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs von A.________ gegen diese Verfügung ab. 
Am 26. April 2018 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab. 
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis zurückzugeben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich entzogen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2). Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer legt weder ausdrücklich noch sinngemäss dar, inwiefern der angefochtene Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Nachdem ein verkehrsmedizinisches Gutachten seine Fahreignung verneinte, halten die kantonalen Behörden den provisorischen Führerausweisentzug zu Recht bis zur abschliessenden Klärung der Sache aufrecht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Departement Inneres und Sicherheit und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi