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[AZA 7] 
U 357/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 17. August 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Lindgüetli, Hermann Götz-Strasse 21, 8400 Winterthur, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1935 geborene R.________ war seit 1. November 1987 als Auspacker bei der Fabrik I.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 26. Januar 1988 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Trümmerfraktur des linken Unterschenkels, worauf gleichentags eine subtotale distale Unterschenkelamputation rund 15 cm unterhalb des Knies vorgenommen werden musste. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 24. September 1992 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Oktober 1992 zu, was sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1992 bestätigte. 
Auf Rückfallmeldung vom 3. November 1993 hin liess die SUVA den Gesundheitszustand des R.________ erneut abklären. Im Wesentlichen gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 12. Februar 1998 teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. April 1998 mit, von einer revisionsweisen Anpassung des Rentenanspruchs werde mangels einer erheblichen Veränderung weder des Gesundheitszustands als solchem noch dessen erwerblichen Auswirkungen abgesehen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 1998 fest. 
 
B.- Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 21. April 1998 sowie des Einspracheentscheids vom 4. August 1998 sei festzustellen, dass sich sein Zustand seit der Verfügung vom 24. September 1992 rückfallbedingt erheblich verschlechtert habe und der Invaliditätsgrad nunmehr mindestens 72 % betrage; in entsprechendem Umfang sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren dahingehend abändern, dass ihm in Feststellung einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 24. September 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 58,6 % zuzusprechen sei; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines unabhängigen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen. Des Weitern wird die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG und BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 22 Abs. 1 UVG; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446 mit Hinweisen), namentlich auch bei Vorliegen von Rückfällen oder Spätfolgen (Art. 11 UVV) als besonderen revisionsrechtlichen Tatbeständen (BGE 118 V 297 Erw. 2d), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie die Grundsätze über die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Zu ergänzen ist, dass die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem rentenbeeinflussenden Ausmass verändert haben, aufgrund eines Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen Einspracheentscheids) einerseits und bei Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheids andererseits zu beurteilen ist (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 2. Dezember 1992 und dem 4. August 1998 Anspruch auf eine revisionsweise Heraufsetzung der bisher auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 25 % bemessenen Invalidenrente hat. 
 
a) Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung zu Recht den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Februar 1998 als massgebend erachtet. Danach ist zwar der Stumpf am linken - mit einer Prothese versorgten - Unterschenkel seit 1992 etwas schmächtiger und dessen Tragfähigkeit in den letzten Jahren daher "etwas weniger gut" geworden; für die insgesamt feststellbare leichte Verschlechterung des Gesamtzustandes seien jedoch vor allem auch unfallfremde Faktoren wie eine gewisse Symptomausweitung sowie zusätzliche degenerative Veränderungen insbesondere am rechten Knie verantwortlich. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Arzt fest, dass sitzende Tätigkeiten vollumfänglich ganztags zumutbar seien, wobei eine Wechselbelastung günstig sei; ebenso zumutbar sei das Heben von Lasten bis zu 10 kg. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. B.________ den zutreffenden Schluss gezogen, dass gegenüber 1992 keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Daran ändere nichts, dass im Austrittsbericht der Dres. med. W.________ und K.________, Rehabilitationsklinik X.________, vom 14. Oktober 1997 "angesichts der Verschlimmerung der mechanischen Belastbarkeit und der zunehmenden eingeschränkten Gehfähigkeit" sowie der zeitlich limitierten Belastbarkeit des Beschwerdeführers auch in sitzender Tätigkeit eine Rentenrevision mit entsprechender Anpassung an die aktuelle Behinderung als angezeigt erachtet wurde. Abgesehen davon, dass diese Beurteilung in Unkenntnis der Ergebnisse einer in der Klinik X.________ zwischen dem 11. und 28. August 1997 vorgenommenen Neuanpassung der Kurzprothese erfolgt sei, komme dem Austrittsbericht auch aufgrund anderweitiger Mängel nur beschränkte Beweiskraft zu. Im Gegensatz dazu genüge der neuere Bericht des Dr. med. B.________ in beweisrechtlicher Hinsicht vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung, weshalb darauf abzustellen sei und sich namentlich auch die Einholung eines Gerichtsgutachtens erübrige. 
 
b) Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, besteht kein begründeter Anlass, dem Bericht der Dres. med. W.________ und K.________ vom 14. Oktober 1997 mangelnde Beweiskraft zuzusprechen. So sind die Darlegungen im Bericht nicht schon allein deswegen beschränkt beweistauglich, weil die behandelnden Ärzte der Klinik X.________ den Beschwerdeführer als kooperativen und motivierten Patienten beschreiben, obwohl dies nach Auffassung der Vorinstanz "in auffallender Weise der gesamten Aktenlage (widerspricht)", zumal keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität der Ärzte bestehen. Sodann trifft es wohl zu, dass der Austrittsbericht vom 14. Oktober 1997 im Unterschied zum Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Februar 1998 in der Tat keine Angaben zum (mittelfristigen) Ergebnis der in der Klinik durchgeführten Prothesenanpassung enthält. Gleichwohl ist er mit Blick auf die Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Entwicklung seit 1992 nicht unbeachtlich. So vermag die spätere Feststellung des Dr. med. B.________, wonach die in der Klinik X.________ vorgenommene Neuversorgung mit der Kleinprothese in der Tat gegenüber dem Vorzustand "objektiv eine recht gute(...) Verbesserung" gebracht habe, die Beurteilung der Dres. med. W.________ und K.________, derzufolge die Gesundheitsentwicklung im massgebenden Zeitraum eine Rentenanpassung gebietet, nicht ohne weiteres umzustossen. Denn die verbesserte Prothesenversorgung ändert beispielsweise nichts daran, dass seit 1992 erwiesenermassen eine deutliche Stumpfatrophie mit der Folge geringerer Belastbarkeit eingetreten ist. Selbst Dr. med. B.________ geht im Übrigen von einer - jedenfalls leichten - Verschlechterung des Gesamtzustands aus. Dass diese mit Blick auf den Rentenanspruch tatsächlich nicht erheblich und in erster Linie auch auf nicht unfallkausale Beschwerden zurückzuführen sei, kann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz aufgrund der verfügbaren medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad als erstellt erachtet werden. So ist etwa die nicht näher begründete Auffassung von Dr. med. B.________, wonach die festgestellte "Symptomausweitung" und die "degenerativen Veränderungen" vor allem am rechten Knie auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen seien, angesichts des Umstands, dass die Behinderung am linken Bein mitunter eine unnatürliche Gehhaltung mit Verspannung und damit eine vermehrte Belastung des rechten Beins und des Rückens zur Folge hatte, nicht von vornherein nachvollziehbar. Zweifel bestehen sodann namentlich hinsichtlich der von Dr. med. B.________ attestierten vollen Arbeitsfähigkeit bei vorwiegend sitzender Tätigkeit. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu den entsprechenden Angaben im kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. G.________ vom 16. Februar 1994, der "angesichts des glaubhaften Beschwerdebildes" lediglich noch eine halbtägige Arbeit im Sitzen als zumutbar erachtete; insoweit Dr. B.________ sich in einem späteren Untersuchungsbericht vom 24. Juli 1996 der Beurteilung des Dr. G.________ allgemein - und damit mangels anderslautender Angaben auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit - anschloss, erscheint seine diesbezügliche Einschätzung im Bericht vom 12. Februar 1998 insbesondere auch angesichts der vom Arzt festgestellten leichten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als hinreichend schlüssig. Sie lässt sich auch nicht in Einklang bringen mit der Beurteilung der Dres. W.________ und K.________ welche im Oktober 1997 - nach bereits erfolgter Prothesenanpassung - von einer "reduzierte(n) Arbeitsfähigkeit an neuem behinderungsangepassten Arbeitsplatz" ausgehen. Ferner ist fraglich, ob der Beschwerdeführer, welcher gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 14. Oktober 1998 "unter Einsatz der Stöcke" einzelne Stunden im Verlaufe des Tages gehen und stehen kann, in der Tat eine Arbeit mit Heben von Lasten bis zu 10 kg zu verrichten in der Lage ist, wie ihm dies Dr. med. B.________ zumutet. 
Gestützt auf die teilweise widersprechenden oder in sich nicht hinreichend schlüssigen medizinischen Akten lässt sich namentlich die verbleibende Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht zuverlässig beurteilen, sodass ergänzende Abklärungen durch die SUVA angezeigt sind. Im Sinne des Eventualantrags ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zur Frage, ob und in welchem Umfang seit dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1992 eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. August 1998 der Einsatz seiner verbleibenden Arbeitskraft bei leidensadaptierter Beschäftigung aus medizinischer Sicht zumutbar war, über das Gesuch um Rentenrevision neu befinde. 
 
3.- Im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG hat die Beschwerdegegnerin das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) richtigerweise gestützt auf einen hypothetischen Verdienst ermittelt, da die bei der Fabrik I.________ AG angebotene leidensangepasste Einsatzmöglichkeit zufolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr bestand. Falls nach weiteren medizinischen Abklärungen bezüglich Art und Umfang der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von neuen Grundlagen auszugehen ist, wird die Beschwerdegegnerin diesen mit Blick auf die entsprechenden Verweisungstätigkeiten der SUVA-internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) Rechnung zu tragen haben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können sodann im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zusätzlich noch die statistischen Lohnangaben gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden, wobei der vorinstanzlich angenommene leidensbedingte Abzug von 20 % als sachgerecht erscheint. 
Soweit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorgerückten Alter des Beschwerdeführers - er war damals 63jährig - und einer entsprechenden physiologischen Altersgebrechlichkeit für die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukam, besteht kein Anlass, die Erwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II) zu bestimmen (vgl. BGE 122 V 424 Erw. 4c, 432 Erw. 6d/bb, je mit Hinweisen; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235). 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 12. Juli 2000 und der 
Einspracheentscheid vom 4. August 1998 aufgehoben und 
die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch 
neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: