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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.109/2004 /rov 
 
Urteil vom 17. August 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________ SpA, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Avvocato Francesco Naef, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Auskunftserteilung über Vermögenswerte, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 24. Mai 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die Z.________ SpA, A.________ (nachfolgend: Z.________), leitete gegen X.________ die Betreibung ein. Im Rahmen des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt das Strafurteil des Tribunale di Napoli vom 11. Dezember 2001/29. Juli 2002 bezüglich der darin adhäsionsweise zuerkannten Zivilansprüche in der Höhe von ITL 1'107'449'000.-- gegenüber X.________ als in der Schweiz vollstreckbar. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 erteilte er daher die definitive Rechtsöffnung. In der Folge reichte die Z.________ beim Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen - in dessen Zuständigkeitsbereich X.________ seinen Wohnsitz unterdessen verlegt hatte - das Fortsetzungsbegehren ein. 
 
Mit Schreiben vom 21. August 2003 ersuchte die Z.________ das Betreibungsamt, X.________ anlässlich der bevorstehenden Pfändung zu allfälligen (paulianisch anfechtbaren) Vermögensentäusserungen zu befragen. Am 22. August 2003 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung, ohne dass indes eine Befragung zu Vermögensentäusserungen erfolgte. Dagegen erhob die Z.________ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004 wies diese die Beschwerde ab. 
 
Die Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 7. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Aufsichtsbehörde. Zudem solle das Betreibungsamt aufgefordert werden, eine neue Pfändung zu vollziehen und X.________ zu Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre zu befragen und dessen Antworten mittels entsprechenden Urkunden (Steuererklärung, Bankkontoauszüge etc.) zu überprüfen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der Aufsichtsbehörde. Der Antrag der Beschwerdeführerin, Beschlüsse des Betreibungsamtes aufzuheben, erweist sich daher als unzulässig. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals Ausführungen zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie zu ihrer Aktivlegitimation. Sie wendet sich dabei in erster Linie gegen BGE 129 III 683 (E. 5.3 S. 688), worin festgehalten wurde, eine ausländische Konkursmasse sei nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen. 
3.1 Zu entscheiden ist einerseits die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der ausländischen Konkursmasse. Diese richtet sich nach dem Personalstatut, d.h. dem Recht des Staates, in welchem der Konkurs eröffnet worden ist (BGE 100 Ia 18 E. 2 S. 21; 109 III 112 E. 2 S. 115). Es bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise, dass diese bei der Beschwerdeführerin nach dem anwendbaren italienischen Recht nicht gegeben wäre. 
3.2 Andererseits stellt sich die Frage, ob eine ausländische Konkursmasse legitimiert ist, in der Schweiz einen Anspruch gegen einen Drittschuldner geltend zu machen bzw. gegen diesen eine Forderung in Betreibung zu setzen. Im schweizerischen Konkursrecht gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz grundsätzlich keine Rechtswirkung entfaltet. Daran knüpft auch der oben genannte BGE 129 III 683 an. Diesem Entscheid (wie auch dem darin zitierten Urteil des Bundesgerichts 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991, E. 2, publ. in: JdT 1993 II S. 125) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das ausländische Konkurserkenntnis bereits anerkannt und in der Schweiz ein "Mini-Konkurs" eröffnet worden war. Ob es sich im vorliegenden Fall, wo eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets noch nicht beantragt worden ist und die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Zwangsmassnahmen ergreift - welche in jedem Fall unzulässig wären (BGE 109 III 83 E. 6 S. 86; 111 III 38 E. 1 S. 42) - sondern ihre Rechte wie eine Privatperson geltend macht, gleich verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 
4. 
Strittig in der Hauptsache ist die Verpflichtung des Betreibungsamtes, beim Schuldner Auskünfte über möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen einzuholen sowie in dessen Bank- und Steuerunterlagen nach solchen zu forschen. 
4.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zwar anerkannt, dass sich die Auskunftspflicht des Schuldners auch auf anfechtbare Rechtshandlungen beziehen kann und angenommen, "in zeitlicher Hinsicht dürfte die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (Art. 286-288 SchKG) erfassen." Jedoch ist sie anschliessend zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall würden keine konkreten Hinweise vorliegen, die eine Befragung des Schuldners über seine Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre vor der Pfändung rechtfertigen würde. 
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch ohne das Bestehen von konkreten Hinweisen auf mögliche Machenschaften sei es die Pflicht des Betreibungsamtes, während des Pfändungsvollzuges vom Betriebenen Auskünfte über alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Verdachtsperiode zu verlangen. 
4.2 Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. In gleichem Umfang zur Auskunft verpflichtet sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sowie Behörden (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG). Im Rahmen eines Pfändungsvollzuges ist das Betreibungsamt zudem unter Umständen verpflichtet, nicht nur auf die Angaben des Schuldners abzustellen, sondern auch selber nach pfändbarem Vermögen zu forschen (BGE 83 III 63 E. 1 S. 64; 124 III 170 E. 4a S. 172). Soweit dem Betreibungsamt indes keinerlei Indizien auf weitere pfändbare Vermögenswerte vorliegen, sind solche Nachforschungen rein praktisch kaum durchführbar. 
 
Im vorliegenden Fall wird dem Schuldner nicht vorgeworfen, anlässlich des Pfändungsvollzuges Vermögenswerte verheimlicht zu haben. Vielmehr fordert die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt, den Schuldner über alle Transaktionen innerhalb der fünfjährigen paulianischen Verdachtsperiode zu befragen und mittels Dokumenten wie Bankunterlagen zu überprüfen. Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass sich die Auskunftspflicht im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auch auf die so genannte Verdachtsperiode beziehen kann (BGE 129 III 239 E. 3.2 S. 241 f.). Es würde indes zu weit gehen, den Betreibungsbeamten im Rahmen einer Pfändung zu verpflichten, geradezu routinemässig nach anfechtbaren Rechtshandlungen zu forschen, wenn keinerlei Verdachtsmomente und Anhaltspunkte für das Bestehen von solchen vorliegen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus BGE 129 III 239 sowie aus dem nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 7B.131/2001 vom 7. Juni 2001: In beiden Fällen bestanden konkrete Indizien für das Vorliegen von weiterem Vermögen bzw. allenfalls anfechtbaren Rechtshandlungen. 
4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn eine Nachforschungspflicht des Betreibungsamtes nur gegeben sei, wenn konkrete Hinweise auf anfechtbare Rechtshandlungen bestünden, würden diese hier vorliegen: Solche Indizien müssten im möglicherweise anfechtbaren Verkauf einer Liegenschaft des Schuldners an dessen Ehefrau gesehen werden sowie im Umstand, dass der Schuldner in Italien in erster Instanz wegen betrügerischem Konkurs und krimineller Organisation verurteilt worden sei. 
 
Bezüglich des erwähnten Liegenschaftsverkaufs liegt der Beschwerdeführerin der Kaufvertrag aus dem Jahr 2000 vor. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde entspricht der Kaufpreis der von der Erwerberin übernommenen Grundpfandschuld. Dass sie darüber hinaus nähere Auskünfte über den genauen Hergang dieser Liegenschaftsübertragung anbegehrt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Allein der möglicherweise anfechtbaren Liegenschaftsveräusserung lassen sich indes keine Hinweise auf andere - vom Hausverkauf unabhängige - Rechtshandlungen entnehmen. Gleiches gilt für die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners, soweit sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für verdächtige Verschiebungen in seinem Privatvermögen ergeben. Jedenfalls hat die Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie diese beiden Umstände nicht als Anlass für weitere Abklärungen gewertet hat. 
5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (X.________, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. August 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: