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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.157/2004 /bnm 
 
Urteil vom 17. August 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der von der Y.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt der X.________ AG am 23. Juni 2004 die Konkursandrohung zu. 
 
Die X.________ AG reichte hiergegen bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde ein. Am 22. Juli 2004 erkannte diese, dass darauf nicht eingetreten werde. 
 
Mit einer vom 5. August 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt die X.________ AG gegen das von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28. Juli 2004 versandte Urteil (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Wie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festgehalten hat, ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen hat. 
3. 
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt mit der strittigen Betreibung befasst, betreffen ihre Ausführungen den Bestand der dieser zu Grunde liegenden Forderung und das Rechtsöffnungsverfahren. Darüber zu befinden ist nicht Sache der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und der erkennenden Kammer, sondern ausschliesslich der Gerichte, die allenfalls mit einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid oder, wie bereits die Vorinstanz erklärt hat, mit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) hätten angerufen werden müssen. Inwiefern der beanstandete Verzicht der Vorinstanz, von der Betreibungsgläubigerin eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen, gegen Bundesrecht verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht einzusehen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. August 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: