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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.98/2005 /bnm 
 
Urteil vom 17. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Berechnung des Existenzminimums, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 31. Mai 2005 (ABS 05 56). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________, vollzog am 12. Oktober 2004 gegenüber X.________ für die Pfändungsgruppe Nr. yyy die Pfändung und pfändete das von der Versicherung U.________ geleistete Krankentaggeld als Ersatzeinkommen, soweit es den Notbedarf von Fr. 2'100.-- übersteigt (Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2005). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die er der Ausgleichskasse schulde und aus dem (als Notbedarf) verbleibenden Taggeldeinkommen zu bezahlen habe. Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. 
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, es sei der Existenzminimumsberechnung sein tatsächliches Brutto-Einkommen zugrunde zu legen und als Zuschläge zum Notbedarf die von ihm zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss dem beim Pfändungsvollzug erstellten, vom Schuldner unterzeichneten Einvernahmeprotokoll vom 12. Oktober 2004 das Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 6'646.-- netto betrage, mithin der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt sei, und dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der protokollierten Angabe nicht nachgewiesen habe. 
 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim erwähnten Einkommen (Fr. 6'646.--) handle es sich nicht um das Netto-, sondern das Brutto-Einkommen, weil die Taggeldversicherung keine Sozialbeiträge überweise. Die Taggeldversicherung bezahle pro Jahr (365 Tage) Fr. 80'860.-- bzw. für 30 Tage Fr. 6'646.-- brutto. 
3. 
In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). 
3.1 Der Beschwerdeführer gibt nicht an, in welchem Umfang Zuschläge für die angeblich von ihm bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen seien. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen (BGE 121 III 390 E. 1). Da der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren insoweit nicht beziffert, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.2 Im Weiteren genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass in dem von ihm unterzeichneten Pfändungsprotokoll das "Einkommen netto pro Monat Fr. 6'646.--" angegeben ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde bundesrechtliche Beweisvorschriften (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) bzw. die Regeln über die Beweislast in Bezug auf im Pfändungsprotokoll aufgeführte Tatsachen (BGE 73 III 72 E. 2 S. 74 f.; Jent-Sørensen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu Art. 112) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, das Pfändungsprotokoll erbringe als öffentliche Urkunde den Beweis für die Tatsache, dass sein Einkommen nicht brutto, sondern netto Fr. 6'646.-- betrage. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf neue Schriftstücke wie das Schreiben der Versicherung U.________ vom 30. Mai 2005 beruft, können diese nicht berücksichtigt werden, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde sinngemäss vorwirft, sie habe zu Unrecht angenommen, dass er die Unrichtigkeit der Angabe betreffend Einkommen im Pfändungsprotokoll nicht nachgewiesen habe, ist sein Vorbringen unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 73 III 72 E. 2 S. 75), welche nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV überprüft werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). 
3.4 Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. Im Übrigen könnte die Eingabe nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügt. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - unter dem Vorbehalt der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: