Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_182/2007 
 
Urteil vom 17. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. März 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch des P._______, geboren 1958, auf eine Invalidenrente erstmals mit Verfügung vom 25. Februar und Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 verneint hatte und ein weiteres Gesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 21. August 2006 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten abgelehnt hat, 
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat, 
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen hat, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht die Rechtsprechung, wonach bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist (BGE 117 V 198 E. 3a), zutreffend dargelegt hat, 
dass die Rentenrevision die Änderung des Grades der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise voraussetzt, was insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zutrifft (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen; 112 V 371 E. 2b S. 371 und 387 E. 1b S. 390), was sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (AHI 1999 S. 83 [I 557/97]; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.), 
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und zum Schluss gelangt ist, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Ablehnung des Rentenanspruchs nicht verschlechtert hatte, sondern dem Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt waren, 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt und sich aus den von ihm letztinstanzlich eingereichten Unterlagen nichts ergibt, was diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse, 
dass daher keine weiteren Abklärungen anzuordnen sind, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: