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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_746/2008 
 
Urteil vom 17. August 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter, Kessler Wassmer Giacomini + Landolt, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, (psychisches Leiden, Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1963 geborene C.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. April 2005 als Lenker eines Motorrads mit einem Personenwagen kollidierte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 4. September 2007 sprach sie ihm per 1. September 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Entschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2008 hielt die SUVA an dieser Leistungszusprechung fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Juli 2008 ab. 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen auf Zusprechung einer vollen Invalidenrente, einer Hilflosenentschädigung und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35 %, eventuell 30 %; ansonsten sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
1.1 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in verfahrensmässiger Hinsicht vorwirft, mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als erledigt betrachtet zu haben, ist nicht einsichtig, inwiefern mit dieser Vorgehensweise Bundesrecht verletzt sein könnte. 
 
3. 
Wie vom kantonalen Gericht unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 UVG und die Rechtsprechung zutreffend dargelegt, hat der Unfallversicherer nur für unfallursächliche Schäden aufzukommen (BGE 126 V 360 E. 5b; 119 V 337 E. 1; 117 V 360 E. 4a, 376 E. 3a), wobei ein bloss natürlicher Kausalzusammenhang nicht genügt (BGE 129 V 181 E. 3.2; 125 V 461). Es bedarf darüber hinaus einer adäquaten, d.h. rechtserheblichen Kausalität zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden; dieser kommt bei gesundheitlichen Beschwerden und damit verbundener Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, die sich durch organische Unfallfolgen nicht (hinreichend) oder höchstens teilweise erklären lassen, eine eigenständige Bedeutung zu (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Bei psychisch bedingten Schmerzsyndromen erfolgt die Adäquanzprüfung unter Ausschluss psychischer Aspekte nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (statt vieler: SVR 2009 UV Nr. 19 S. 69 E. 4.5 f., 8C_744/2007). 
 
4. 
Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte leide neben den unbestrittenermassen aus somatischer Sicht unfallbedingten Beschwerden zusätzlich an einer psychischen Beeinträchtigung, für welche es an der Adäquanz mangle, weshalb die Frage nach dem diesbezüglichen natürlichen Kausalzusammenhang in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der SUVA im Einspracheverfahren erst gar nicht zu beantworten sei. Ferner bestätigte es den vom Unfallversicherer festgelegten Invaliditätsgrad für den unfallbedingten (somatischen) Gesundheitsschaden, das Ausmass des Integritätsschadens sowie die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung. 
 
5. 
Richtig ist, dass die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall unbeantwortet bleiben kann, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c, U 183/03; in jüngerer Zeit etwa auch das von der Vorinstanz angerufene, einschlägige Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
 
Letzteres ist indessen vorliegend nicht der Fall: 
 
5.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz ist zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf ausgehend die Schwere des Unfalls zu bestimmen. Zu prüfen ist dabei im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07, E. 5.3.1). 
5.1.1 Der Beschwerdeführer kollidierte als Lenker eines Motorrads mit einem entgegen kommenden Personenwagen frontal. Die Geschwindigkeit des Personenwagens soll dabei gemäss Aussagen der involvierten Personen und Zeugen rund 40 bis 50 km/h und jene des Motorrads ungefähr 50 km/h betragen haben. Die linke Seite und Front des Motorrads wurden beim Zusammenstoss massiv eingedrückt und die Lenkvorrichtung gebrochen. Die Front und der Kotflügel rechts des Personenwagens waren ebenfalls erheblich geschädigt, darüber hinaus die Frontscheibe defekt. Der Versicherte und die Mitfahrerin wurden beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert. 
5.1.2 Gemeinsam mit der Vorinstanz ist dieser Geschehensablauf der Kategorie der mittelschweren Unfälle zuzuordnen, indessen - und dies im Unterschied zur Wertung des kantonalen Gerichts - nicht nur mit Tendenz zu den schweren Unfallereignissen, sondern im Grenzbereich zu diesen. Dies vor allem auch, weil im Unterschied zu einem Zusammenstoss zweier Personenwagen etwa gleicher Masse bei einer Frontalkollision zwischen Motorrad und Auto das erstere, viel leichtere Gefährt, den weitaus grösseren Teil der hier nicht unerheblichen Aufprallgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h zu absorbieren hat mit entsprechender Weitergabe der damit ausgelösten Kräfte an den Motorradlenker. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom kantonalen Gericht zu Vergleichszwecken angerufenen, im Einspracheentscheid näher erwähnten Urteilen des Bundesgerichts, welche Frontalkollisionen zweier Personenwagen zum Gegenstand hatten, wobei auch dort - genau so wie teilweise bei der anderen vom kantonalen Gericht ebenfalls angeführten Unfallkategorie von Fussgängern, die von Autos angefahrenen worden sind - das Ereignis oftmals in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen gelegt worden ist, wie von der Vorinstanz denn auch erkannt worden ist (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97; Urteile U 47/90 vom 8. April 1991, Sachverhaltszusammenfassung in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1, U 458/04; U 214/04 vom 15. März 2005; nicht so: Urteile U 34/03 vom 28. Januar 2004; U 317/97 vom 3. Mai 1999; U 115/98 vom 19. Februar 1999; U 81/98 vom 28. Januar 1999). 
 
5.2 Somit genügt die Erfüllung eines der Adäquanzkriterien, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). 
5.2.1 Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, verneint die Vorinstanz mit der Begründung, die Operation habe in klinischer Hinsicht bis auf die verbliebene Beinverkürzung, Kraftminderung im Bein, Beweglichkeitseinschränkungen sowie gewissen Restbeschwerden ein gutes Resultat gebracht. Damit lässt das kantonale Gericht das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt unberücksichtigt. Eine Beinlängenverkürzung von immerhin mehreren Zentimetern erscheint objektiv gesehen gemeinsam mit den weiteren, oben geschilderten Beschwerden durchaus geeignet, die Psyche eines bisher körperlich gesunden, dafür umgekehrt psychisch seit rund 1 ½ Jahren (zu 50 % arbeitsunfähig wegen einer reaktiven depressiven Störung) erheblich angeschlagenen, erst 42jährigen Versicherten (zusätzlich) zu beeinträchtigen. 
5.2.2 Da bereits die Erfüllung dieses einen Kriteriums den möglicherweise gegebenen natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat erscheinen lässt, brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. 
 
5.3 Dergestalt ist die Angelegenheit an die SUVA zurückzuweisen, damit sie, allenfalls nach weiteren Abklärungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingten Beschwerden, über den Leistungsanspruch neu befinde. 
5.3.1 Dabei wird Art. 36 UVG, wonach Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalls ist, allenfalls zu beachten sein. 
5.3.2 Dagegen entfaltet der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad ungeachtet der Ergebnisse allfälliger weiteren Abklärungen für den Unfallversicherer keine bindende Wirkung. Wenn der Beschwerdeführer BGE 126 V 288 anruft, übersieht er die seit diesem Urteil ergangene Rechtsprechung. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004 S. 181, I 564/02 (bestätigt in BGE 133 V 549) die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 288 in zweifacher Hinsicht präzisiert. Es hat dargelegt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels rechtserheblichen "Berührtseins" im Sinne von Art. 129 Abs. 1 UVV keinerlei Bindungswirkung entfaltet, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung, und dass das Gesetz dem Unfallversicherer kein Beschwerderecht gegen Verfügungen der IV-Stelle in Bezug auf Rentenanspruch und Invaliditätsgrad einräumt, weshalb er sich deren Verwaltungsakte auch nicht entgegen halten lassen muss. 
 
5.4 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid, soweit sich auf die somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als Grundlage für die Invalidenrente, auf die Integritätseinbusse und die daraus abzuleitende Integritätsentschädigung und auf den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung beziehend, sind unbegründet. Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. 
 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der überdies entschädigungsverpflichteten Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 65 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juli 2008 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 26. März 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. August 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Grünvogel