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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_744/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung (mehrfacher Hausfriedensbruch, grobe Verletzung von Verkehrsrelgen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Juli 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Kreisgerichts Rheintal Berufung eingereicht hatte, lud ihn das Kantonsgericht St. Gallen auf den 23. April 2015 zur Verhandlung vor. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verschiebung des Termins, da er angeblich erst Ende Mai von einem Auslandsaufenthalt zurückkehre. Am 13. März 2015 forderte ihn das Gericht auf, innert sieben Tage entsprechende Belege einzureichen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Termin bestehen bleibe, solange er vom Gericht nicht abgesagt werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen und blieb der Verhandlung fern. Am 23. April 2015 schrieb das Gericht das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab. 
 
 Am 13. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiederherstellungsgesuch an das Kantonsgericht. Er brachte in Bezug auf seine Säumnis vor, er habe den Termin aufgrund einer Flugplanänderung nicht wahrnehmen können. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 7. Juli 2015 auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an seinem Fernbleiben von der Verhandlung kein Verschulden trifft. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuches an. 
 
2.  
 
 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nur fragwürdige Unterlagen eingereicht und es im Übrigen unterlassen, seinen Ticketanbieter um einen aussagekräftigen Beleg zu ersuchen (vgl. Entscheid S. 4 lit. b). In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht, und daraus ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen Unterlagen sich ergeben könnte, dass seine Behauptungen wahr sind. Er schildert nur die Sachlage aus seiner Sicht, womit eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht begründet werden kann. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn