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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_686/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Zustelladresse c/o B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Juni 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, geboren 1976, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Seine Eltern leben in der Schweiz und sind hier niedergelassen. Beide sind gesundheitlich angeschlagen, die Mutter ist pflegebedürftig. A.________ besuchte seine Eltern seit April 2008 mehrmals. In der Folge ersuchte er um Bewilligung des Familiennachzugs zu ihnen. Am 31. Juli 2015 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) das Gesuch ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 19. November 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Juni 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen das ihm am 1. Juli 2016 eröffnete verwaltungsgerichtliche Urteil hat A.________ am 7. Juli 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 wurde er auf die bei Beschwerdeführung geltenden Formerfordernisse hingewiesen und namentlich zur Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz und zur Einreichung des angefochtenen Urteils aufgefordert. Am 2. August 2016 gab der Beschwerdeführer per Fax und per E-mail eine Zustelladresse bekannt, verbunden mit der Vorlage einer vom 2. August 2016 datierten Beschwerdeschrift, die weitgehend mit derjenigen vom 7. Juli 2016 identisch ist; beigelegt war auch eine "Beschwerde" der Ehefrau, die vom 24. August 2015 datiert und bei der es sich um eine Einsprache gegen die Ausgangsverfügung des MIKA vom 31. Juli 2015 handeln dürfte. Mit Schreiben vom 3. August 2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die prozessualen Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde aufmerksam gemacht. Am 4. August 2016 wurde das angefochtene Urteil nachgereicht. Am 6. August 2016 liess der Vater des Beschwerdeführers dem Bundesgericht zwei Fax-Schreiben aus dem Kosovo zukommen; es handelte sich dabei einerseits um die von ihm und dem Beschwerdeführer unterzeichnete "Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Juli 2015" vom 27. August 2015, andererseits um die bereits erwähnte, von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnete "Beschwerde" vom 24. August 2015 (Einsprache gegen die Verfügung des MIKA vom 31. Juli 2015). Beigelegt waren eine vom 11. Mai 2016 datierte Bestätigung über eine dem Beschwerdeführer für den Fall einer Bewilligungserteilung zugesicherte Arbeitsstelle sowie die erste Seite eines (undatierten) Mietvertrags mit dem Vater des Beschwerdeführers als Mieter. Am 16. August 2016 schliesslich ging beim Bundesgericht die mit Original-Unterschrift versehene Rechtsschrift vom 2. August 2016 ein; beigelegt war nochmals die von der Ehefrau verfasste "Beschwerde" vom 24. August 2015. 
Das Bundesgericht hat gestützt auf die verschiedenen Eingaben ein Verfahren eröffnet. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1), ohne dabei an die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden zu sein. Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.1, mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer hat keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung. Er begründet sein Bewilligungsgesuch damit, dass er zu seinen Eltern in die Schweiz ziehen wolle, um ihnen beizustehen; insofern käme allenfalls Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährleistet, als anspruchsbegründende Norm in Betracht. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Um sich im Hinblick auf das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Beziehung zu seinen Eltern anspruchsbegründend auf Art. 8 EMRK berufen zu können, wäre ein eigentliches diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den Eltern erforderlich und zu substanziieren (s. dazu BGE 137 I 154 e 3.4.2; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. d - f S. 260 ff.; 115 Ib E. 2 S. 4 ff.; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2 und 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3; mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Mutter pflegebedürftig ist und auch der Vater gesundheitlich angeschlagen ist, hat das Verwaltungsgericht anerkannt, jedoch in E. 3.2 seines Urteils, unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse, umfassend dargelegt, warum die Eltern dennoch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, womit ein Anspruch nach Art. 8 EMRK entfalle (E. 4). Der Beschwerdeführer nennt keine Umstände, die gegen die plausibel erscheinende Einschätzung der Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht sprechen würden; namentlich beruft er sich nicht auf Art. 8 EMRK (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Ein potenzieller Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde lässt es sich nicht entgegennehmen, weil nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 BGG). 
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller