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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_26/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der B.________ AG, 
handelnd durch das Konkursamt Oberland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Glatthard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kollokationsklage im Konkursverfahren (Kostenvorschuss), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erhob am 1. September 2015 Berufung an das Obergericht des Kantons Bern gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 15. April 2015 betreffend Kollokation von Forderungen im Konkurs der B.________ AG. 
Am 8. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin am Obergericht A.________ eine Frist von zwanzig Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 33'300.--. Am 17. September 2015 ersuchte A.________ um Festsetzung des Kostenvorschusses auf maximal Fr. 8'000.--. Diesen Antrag wies die Instruktionsrichterin am 22. September 2015 ab. Die Zahlungsfrist wurde auf Ersuchen von A.________ am 29. September und am 23. Oktober 2015 verlängert. Nach einem erneuten Fristverlängerungsgesuch vom 12. November 2015(verbunden mit einem Wiedererwägungsgesuch betreffend die Höhe des Kostenvorschusses) setzte die Instruktionsrichterin am 17. November 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 33'300.-- unter Androhung der Säumnisfolgen. 
Nachdem die Nachfrist unbenutzt abgelaufen war, trat das Obergericht mit Entscheid vom 27. November 2015 auf die Berufung nicht ein und es stellte fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts vom 15. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
B.   
Am 15. Januar 2016 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, den Entscheid vom 27. November 2015 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet; die Konkursmasse der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hat um Abweisung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2016 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Obergericht hat auch in der Sache auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz auf Rechtsmittel hin gefällt (Art. 75 BGG) und betrifft Ansprüche des Bundeszivilrechts, so dass die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Angefochten ist zwar ein Endentscheid (Art. 90 BGG), doch ist Inhalt der Beschwerde einzig die Höhe des Kostenvorschusses, den das Obergericht in vorangegangenen Verfügungen (vom 8. und 22. September sowie 17. November 2015) festgelegt hat bzw. in denen es eine Senkung desselben verweigert hat. Da die Beschwerdeführerin diese Verfügungen nicht gesondert als Zwischenentscheide angefochten hat, können sie durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies ist der Fall, denn die Beschwerdeführerin konnte nach eigener Darstellung den Vorschuss nicht bezahlen, da er für sie zu hoch gewesen sei, was zum angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt hat. Der Streitwert vor der Vorinstanz (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 91 ff. ZPO) bildet - als Ausgangspunkt für die Bemessung des Kostenvorschusses - gerade Gegenstand der Beschwerde, doch beträgt dieser unbestrittenermassen mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). 
 
2.   
Das Obergericht hat in seiner Verfügung vom 22. September 2015 ausgeführt, für die Bestimmung des Gerichtskostenvorschusses sei vom Streitwert auszugehen, den die Parteien angegeben hätten (Art. 91 ZPO). Die Beschwerdeführerin gehe gemäss ihrer Honorarnote vom 2. April 2015 von einem Streitwert von Fr. 8 Mio. aus, die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Honorarnote vom 8. Mai 2015 von einem Streitwert von Fr. 6,65 Mio. bzw. Fr. 8,6 Mio. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. f des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) betrage die Gebühr im Berufungsverfahren für diesen Streitwert 0,5 bis 7 Prozent des Streitwerts. Der verlangte Vorschuss von Fr. 33'300.-- bewege sich im untersten Bereich des von den Parteien in ihren Honorarnoten genannten Betrags. 
 
3.  
 
3.1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Festsetzung des Vorschusses für Gerichtskosten im Kollokationsprozess nach Art. 250 Abs. 1 SchKG. Der Streitwert im Kollokationsprozess im kantonalen Verfahren bestimmt sich nach Bundesrecht (Art. 1 lit. c, Art. 91 ff. ZPO). Hingegen richtet sich die Festsetzung der Gerichtskosten bzw. des Vorschusses nach kantonalem Recht (Art. 96, Art. 98 ZPO; BGE 138 III 675 E. 3 S. 676). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Streitwert, nach welchem die Vorinstanz den Vorschuss für die Gerichtskosten festgesetzt hat. Die Anwendung des kantonalen Tarifrechts (Art. 44 Abs. 1 VKD/BE) ist hingegen nicht umstritten.  
Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn. Mit anderen Worten ist die Differenz zwischen der Dividende nach der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation massgeblich (BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128 f.; 138 III 675 E. 3.1 S. 676). Die Berechnung der mutmasslichen Konkursdividende erfolgt durch die Konkursverwaltung, welche hierfür die Aktiven gemäss Inventar den Passiven gemäss Kollokationsplan gegenüberstellt und das zu erwartende Resultat im Kollokationsplan angibt. Die Schätzung der mutmasslichen Konkursdividende ist für das Gericht verbindlich (BGE 138 III 675 E. 3.2 S. 677 f.). 
 
3.2. Die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz genügt diesen Grundsätzen nicht. Das Obergericht hat nicht auf die Schätzung der Konkursdividende durch die Konkursverwaltung abgestellt, sondern auf Angaben der Parteien, die sie in ihren Honorarnoten gemacht haben. Die Parteien bzw. ihnen folgend das Obergericht haben dabei offenbar die strittigen Forderungen zum Nennwert eingesetzt. Dass die geltend gemachten Forderungen im Konkurs vollumfänglich gedeckt werden könnten, wird jedoch - soweit ersichtlich - weder von den Parteien behauptet noch vom Obergericht festgestellt. Für die obergerichtliche Bestimmung des Streitwerts bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte.  
Im Gegensatz zum Obergericht ist das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 30. Juni 2015 über die Festsetzung der Parteientschädigung von einem Streitwert von Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- ausgegangen. Es hat erwogen, dass den Akten keine konkreten Angaben über die zu erwartende Dividende entnommen werden können. Insbesondere der Kollokationsplan enthalte keine Angaben über die Dividende. Das Regionalgericht hat in der Folge auf Behauptungen der Parteien abgestellt, die sie gemacht hätten, bevor sie in ihren Honorarnoten von einem höheren Streitwert ausgegangen seien. Die Parteien seien sich über einen Streitwert von rund Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- einig gewesen (Ziff. 3 des Entscheids). 
Im Ergebnis dürfte der vom Regionalgericht geschätzte Streitwert zutreffender sein als der vom Obergericht angenommene, zumal laut dem Regionalgericht (Entscheid vom 30. Juni 2015, a.a.O.) die in der Konkursmasse befindlichen Grundstücke aufgrund einer langjährigen Nutzniessung negativ bewertet werden. Ob dieser vom Regionalgericht verwendete Streitwert vom Obergericht für die Festsetzung des Kostenvorschusses zu übernehmen ist, kann das Bundesgericht jedoch derzeit nicht beurteilen. Der Kostenentscheid vom 30. Juni 2015ist ausweislich der Akten noch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens am Obergericht und diesem Verfahren hat das Bundesgericht nicht vorzugreifen. Das Bundesgericht hat auch nicht die Akten nach weiteren Hinweisen auf den Streitwert zu durchsuchen. Fehlen konkrete Angaben durch die Konkursverwaltung, so ist es immerhin nicht ausgeschlossen, den Streitwert anhand übereinstimmender Parteiangaben festzulegen, sofern diese realistisch sind und mit der dargestellten bundesgerichtlichen Streitwertbestimmung im Kollokationsverfahren vereinbar erscheinen. 
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Obergericht zur Ermittlung des Streitwerts und zur Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfahren zurückzuweisen. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Obergericht zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg