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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_481/2018  
 
 
Urteil vom 17. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2018 (VBE.2017.861). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 28. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. August 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Verwaltung die Versicherte durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Basel, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1. Juni 2015 und Folgegutachten vom 18. August 2017). Ausserdem führte der Abklärungsdienst eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 13. Januar 2016). Am 17. Oktober 2017 hob die Verwaltung wiedererwägungsweise die Verfügung vom 15. August 2001 sowie die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ihr seien weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Versicherte macht geltend, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Es handle sich dabei um eine schwerwiegende Verletzung, welche die Vorinstanz nicht hätte heilen dürfen. Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Argument der Versicherten auseinandergesetzt, sie sei aus medizinischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten im Umfang von 40 % eingeschränkt, somit auch im Haushalt, weshalb es weder plausibel noch schlüssig erscheine, wenn gemäss Abklärungsperson eine 0%ige Einschränkung im Haushalt vorliege. Allerdings ist diese Gehörsverletzung nicht als schwerwiegender Mangel zu bezeichnen, so dass die Vorinstanz die Verletzung angesichts der vollen Kognition im Beschwerdeverfahren (Art. 61 ATSG) heilen durfte (vgl. Urteile 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157; 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2 mit weiterem Hinweis). 
 
3.   
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die von der IV-Stelle am 17. Oktober 2017 wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) verfügte Aufhebung der ganzen Invalidenrente bestätigte. Das kantonale Gericht ging dabei in der Weise vor, dass es auf eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung verzichtete, weil die Parteien sich einig seien, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle neu zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre, womit im Vergleich zur Verfügung vom 15. August 2001, als eine hypothetische ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von bloss 60 % angenommen worden war, ein Revisionsgrund i.S. des Art. 17 Abs. 1 ATSG (Statuswechsel) vorliege, was zur umfassenden Überprüfung des Rentenanspruches in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führe. Diese Beurteilungsweise verletzt kein Bundesrecht. Streitig ist allein noch, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es feststellte, die Versicherte würde im Verfügungszeitpunkt als Gesunde einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen. Die Vorinstanz legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
 
3.1. Das kantonale Gericht erkannte, die Versicherte führe mit ihrem Ehemann einen Vierpersonenhaushalt, wobei die beiden Kinder bereits erwachsen sowie erwerbstätig seien und der Ehemann für sich selbst sorge. Nach ihren anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle gemachten Angaben würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Zeit, die ihr neben dem erwerblichen Pensum von 80 % verbliebe, nicht für die Erledigung des Haushaltes einsetzen, sondern als Freizeit verbringen ("einen Tag für mich").  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung des kantonalen Gerichts, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehen, sei willkürlich und offensichtlich unrichtig. Sie macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, mit Blick auf ihre Erwerbsbiografie, die wirtschaftliche Notwendigkeit sowie ihren Kulturkreis wäre sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % tätig. Damit vermag sie nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. E. 1 hiervor). Es ist auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu verweisen, wonach der Beschwerdeführerin ihre vorgebrachten Gründe (Biografie, wirtschaftliche Notwendigkeit, Kulturkreis) bereits anlässlich der Haushaltsabklärung bekannt waren und sie trotzdem zu Protokoll gab, im Gesundheitsfall würde sie einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen. Zu Recht erfolgte ausserdem der Hinweis der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" die ursprünglichen Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsfachfrau noch unbeeinflusst von den nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art waren (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweis; Urteil 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 37 S. 138).  
 
3.2.2. Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Januar 2016 gab die Versicherte zu Protokoll, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % bis 100 % arbeiten. Auf Nachfrage der Abklärungsperson hin, ob sie 80 % oder 100 % für wahrscheinlicher halte, entschied sich die Beschwerdeführerin für 80 %. Das kantonale Gericht stellte fest, ein Missverständnis zwischen der Abklärungsperson und der Versicherten sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da diese seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebe und ihre Deutschkenntnisse jedenfalls für eine polydisziplinäre Begutachtung ausgereicht hätten. Zudem sei das Verhalten der Abklärungsperson richtig gewesen, indem sie bei der Antwort der Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall 80 % bis 100 % arbeiten, präzisierend nachgefragt habe. Damit legte die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die Aussage der Versicherten im Abklärungsbericht abstellte. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann keine Rede sein. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber