Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.391/2002 /bmt 
 
Urteil vom 17. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident. 
Bundesrichter Nay, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner, 
Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat, 2500 Biel, 
Regierungsstatthalter von Biel, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Ablehnung des Instruktionsrichters, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juni 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
V.________ erhob am 6. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalters von Biel. Nach Einholung der Beschwerdevernehmlassungen der Einwohnergemeinde Biel und des Regierungsstatthalters erliess der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts, Verwaltungsrichter F.________, am 7. Mai 2002 eine verfahrensleitende Verfügung, womit er die Beschwerdesache selbst als Instruktionsrichter zur weiteren Behandlung übernahm. Am 16. Mai 2002 reichte V.________ unverlangt eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 sandte der Instruktionsrichter die Eingabe vom 16. Mai 2002 zurück und verfügte, ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt und Schriftenwechsel und Beweisverfahren würden geschlossen. 
2. 
Am 4. Juni 2002 reichte V.________ beim Verwaltungsgericht eine Eingabe ein, worin er die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 beantragte und ein Ablehnungsbegehren "gegen den bis jetzt handelnden Richter und die dahinterstehenden Richter" stellte. Diese Eingabe ergänzte er mit Schreiben vom 10. Juni 2002. Mit Entscheid vom 14. Juni 2002 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2002 nicht ein und wies das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter F.________ ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, eine prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts könne nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die beanstandete prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters liege im richterlichen Ermessen und sei nicht zu beanstanden. Auch sonst bestünden keine objektiven Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten. 
3. 
V.________ führt mit Eingaben vom 29. Juli 2002 und 7. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2002. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b). 
5. 
Das Verwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb es auf seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2002 nicht eintreten könne. Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht, weshalb insoweit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
6. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 119 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a). 
 
Mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Verwaltungsgericht sein Ablehnungsgesuch in verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Im Übrigen ist auch aus den vorliegenden Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern gegen den abgelehnten Verwaltungsrichter ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte, zumal die vom Beschwerdeführer beanstandete prozessleitende Verfügung den Anschein der Befangenheit nicht ansatzweise zu begründen vermag. 
7. 
Hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage genügen die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht auferlegte ihm die Kosten aufgrund seines Unterliegens. Inwiefern dies willkürlich sein soll, geht aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er hätte im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches vom Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise nicht behandelt worden wäre. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist. 
 
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biel, dem Regierungsstatthalter von Biel und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: