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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 350/01 
I 351/01 
 
Urteil vom 17. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Kurt Grünig, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 361, 8050 Zürich 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. April 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Aufgrund der nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1987 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem 1950 geborenen, von März 1985 bis April 1989 als Gipser bei der Firma C.________ angestellt gewesenen S.________ mit Verfügung vom 11. Mai 1992 eine von 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990 befristete halbe Invalidenrente zu, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. August 1995 bestätigt wurde. Ein im September 1997 erneut gestelltes Rentenbegehren lehnte die IV−Stelle des Kantons Zürich nach medizinischen und beruflichen Abklärungen mit der Begründung ab, seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung von 1992 sei keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten (Verfügung vom 15. November 1999). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von S.________, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Rechtsanwalt G.________ ist am 7. Juni 2001 (Datum Poststempel) unter Beilegung einer von S.________ am 6. April 1998 unterzeichneten Vollmacht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie der Verwaltungsverfügung vom 15. November 1999 sei die Sache an die IV-Stelle, eventuell die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch erneut befinde; eventualiter sei S.________ eine ganze, subeventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Des Weitern wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht und eine angemessene Korrektur der vorinstanzlich dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten G.________ zugesprochenen Entschädigung beantragt. 
 
Mit sinngemäss demselben Hauptantrag hat S.________ ebenfalls am 7. Juni 2001 selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und gleichzeitig die an Rechtsanwalt G.________ am 6. April 1998 erteilte Anwaltsvollmacht per 7. Juni 2001 widerrufen. Dieser teilte in der Folge mit, dass er S.________ ab 8. Juni 2001 nicht mehr vertrete (Schreiben an das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 12. Juni 2001). 
 
Die IV-Stelle beantragt die Vereinigung beider Verfahren und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 7. Juni 2001 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.) 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erfüllen die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 103 lit. a, 106 und 108 OG in Verbindung mit Art. 132 OG. Die anwaltliche Beschwerdeschrift genügt überdies den in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 OG statuierten Verfahrensvorschriften betreffend Nachweis der Vollmachterteilung. Zwar hat der Beschwerdeführer in Ausübung seines unverzichtbaren jederzeitigen Widerrufsrechts (Art. 34 Abs. 1 und 2 OR; vgl. Art. 404 OR [freie Widerrufbarkeit des der Vollmachterteilung zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisses]; Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, S. 161 Rz 13 und S. 555 Rz 27 ff.; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 6. Auflage, Bern 2001, 302 f., 313 ff.) Rechtsanwalt G.________ die Vollmacht mit Schreiben vom 7. Juni 2001 (Datum Postaufgabe) gültig entzogen. Da es sich jedoch beim Widerruf der Vollmacht um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung handelt, welche lediglich ex nunc, mithin für die Zukunft Wirkung entfaltet (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2., überarbeitete Auflage, Bern 2000, S. 264 Rz 42.23 und S. 7 Rz 3.08; Honsell, a.a.O., S. 315), und der Rechtsvertreter nach Lage der Akten erst am 8. Juni 2001 über die Aufhebung der Vollmacht informiert worden war, konnte der Entzug frühestens ab diesem Datum rechtswirksam werden. Die vom Rechtsanwalt am 7. Juni 2001 verfasste und gleichentags bei der Post aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher von der Vollmacht gedeckt, soweit diese für die Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers erforderlich ist, nicht hingegen für die Anfechtung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, der in eigenem Namen beschwerdelegitimiert ist (BGE 110 V 363 Erw. 2). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des im Streite liegenden Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs.1 IVG), einschliesslich die Rechtsprechung zum invaliditatsbegründenden Charakter geistiger Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 f. Erw. 4c und 5; Urteil U. vom 10. Dezember 2001 [I 663/00] Erw. 1b), zu Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, 1 bis und 1 ter IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben werden die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Vorinstanz und Verwaltung haben das im September 1997 erneut gestellte Rentenbegehren zutreffend nach Massgabe jener Rechtsprechung beurteilt, nach welcher im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung - hier: die Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. Mai 1992 - in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Entgegen dem in der anwaltlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwand ergibt sich aus BGE 125 V 410 ff. nichts Abweichendes. Mit der Verwaltungsverfügung vom 11. Mai 1992 wurde rückwirkend für den begrenzten Zeitraum von 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990 ein Rentenanspruch anerkannt, jedoch mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Januar 1991 verneint, mithin eine Leistung ab jenem Zeitpunkt bis auf weiteres verweigert. Bei dieser Sachlage ist das Rentenbegehren vom September 1997 praxisgemäss analog nach den Kriterien der Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 87 IVV zu beurteilen. 
4.2 Das kantonale Gericht hat in eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der körperlichen Beschwerden (insbesondere panvertebrales Schmerzsyndrom; weichteilrheumatische Schmerzen) von einem im massgebenden Zeitraum vom 11. Mai 1992 bis zum Verfügungserlass am 15. November 1999 (Erw. 4.1 hievor) objektiv im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand auszugehen ist und die zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit nach wie vor 100 % bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Gleichgewichtsorgane und ohne Tragen schwerer Lasten beträgt. Der Umstand, dass im November 1999 eine abszedierende Pneumonie rechts eintrat und zudem eine obstruktive Pneumopathie diagnostiziert wurde, ändert daran nichts. Die verfügbaren Arztberichte, namentlich auch jene des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Pneumologie, Zürich, vom 22. September 2000 und vom 29. März 2001, lassen nicht darauf schliessen, dass die Lungenbefunde die Restarbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bereits Mitte November 1999 voraussichtlich bleibend oder längere Zeit einschränkten, sodass allfällige Auswirkungen der Lungenerkrankung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen wären. 
4.3 Umstritten bleibt, ob sich das nebst den körperlichen Beschwerden ausgewiesene psychische Leiden im Vergleichszeitraum derart verstärkt hat, dass die Verrichtung eines vollen Arbeitspensums in leidensadaptierter Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) nicht mehr zuzumuten ist. 
4.3.1 Die Vorinstanz verneinte eine invalidisierende Wirkung des psychischen Leidens gestützt auf das Gutachten des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Psychotherapeut FSP, vom 26. November 1998. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Reaktion (ICD-10: F32.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung könne nicht angenommen werden. 
4.3.2 Obwohl das kantonale Gericht den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit der Gutachter mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hat, kann deren Einschätzung nicht ohne weiteres gefolgt werden. Sie kontrastiert in erheblichem Masse mit jener des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 6. April 1998 von einer ausschliesslich psychiatrisch bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens von mindestens 50 % ausging. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustands, nachdem Dr. med. M.________ im August 1997 den Befund einer "mindestens mittelschweren Depression" mit zweifelsfreier Behandlungsbedürftigkeit erhoben hatte, während in den vor Erlass der Verfügung vom 11. Mai 1992 ergangenen Arztberichten bloss unspezifisch von einer reaktiven Depression bzw. einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik die Rede war. In die gleiche Richtung wie Dr. med. M.________ weisend hatte der Neuropsychiater Dr. med. V.________ bereits im Bericht vom 22. Juli 1994 festgestellt, dass der "objektive Befund (...) auf eine schwere Form der reaktiven Depression" hindeute und die Leistungsfähigkeit zufolge des "schweren psychischen Traumas" sowie der vom Arzt als dominant erachteten depressiven Symptomatik mit inneren Angstzuständen und Angespanntheit allgemein um 75 % eingeschränkt sei. Schliesslich besteht gemäss dem vorinstanzlich ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. W.________, Wallisellen, vom 15. April 2000 aufgrund der diagnostizierten chronischen Schmerzkrankheit bei Schmerzverarbeitungsstörung und einem "ausgeprägt depressiven Zustandsbild bei psychosozialer Problemkonstellation" mindestens seit Dezember 1998 eine "volle Invalidität". Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ nehmen auf diese widersprechenden Arztberichte, denen es nicht von vornherein an Beweistauglichkeit mangelt, keinerlei Bezug, weshalb die von den Gutachtern gezogenen Schlüsse erheblich an Überzeugungskraft einbüssen und ihnen nicht ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen werden kann. Begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen auch insoweit, als das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im rechtskräftigen Entscheid vom 3. August 1995 in Sachen des Beschwerdeführers anerkannt hatte, dass "die Arbeitsunfähigkeit weniger auf das somatische Leiden, als vielmehr auf die reaktiv-depressive Entwicklung zurückzuführen ist". 
4.3.3 Während gemäss dem erwähnten Entscheid der Vorinstanz vom 3. August 1995 dem depressiven Leiden im Frühjahr 1992 der Krankheitswert und damit auch eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden musste, lassen die seitherigen, bezüglich des Schweregrades der Depression divergierenden ärztlichen Befunde den gleichen Schluss für den hier zu beurteilenden Zeitpunkt (November 1999) nicht zu. Die vom Gutachten vom 28. November 1998 abweichenden Arztberichte sind insgesamt - sowie unter Mitberücksichtigung der Schilderung des psychischen Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer selbst - jedenfalls als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass sich die depressive Symptomatik zwischen 1992 und 1999 in einem Krankheitswert erreichenden Masse verstärkt und chronifiziert hat, sie sich mithin nicht in einer weitestgehend durch sozio-kulturelle Faktoren bedingten depressiven Episode erschöpft, sondern zwischenzeitlich die Qualität eines von depressiven Verstimmungszuständen fachärztlich klar unterscheidbaren, anhaltenden depressiven Leidens erreicht haben könnte (BGE 127 V 299 Erw. 5), das nicht ohne längerdauernde Auswirkungen auf das objektiv verwertbare Leistungsvermögen geblieben ist. Da die verfügbaren Entscheidgrundlagen diesbezüglich indes keine abschliessende Beurteilung zulassen, hat die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zum psychischen Zustand und dessen Auswirkungen auf die Resterwerbsfähigkeit zu treffen und hernach über den Rentenanspruch erneut zu befinden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die (prognostische) Behandel- bzw. Therapierbarkeit einer psychischen Störung weder deren Krankheitswert noch das Bestehen einer anspruchsbegründenden Invalidität von vornherein ausschliesst (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc und 4c mit Hinweisen; Urteil E. vom 9. Juli 2002 [I 257/01], Erw. 1c). 
5. 
5.1 Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 134 OG) und der Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG), ist das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos. 
 
5.2 Bei diesem Ergebnis wird die Vorinstanz über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren zu befinden haben, weshalb die von Rechtsanwalt G.________ vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz sei bei der vorinstanzlichen Bemessung der im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand in unzulässiger Weise von seiner einlässlich begründeten Kostennote abgewichen, nicht zu prüfen ist. Es sei indessen darauf hingewiesen, dass nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Entscheids geltenden Rechtsprechung das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung zwar noch willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Brandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Berücksichtigung der seitherigen Teuerung) festgesetzt werden konnte (SVR 2000 Nr. 11 S. 31 Erw. 2b mit Hinweis; AHI 2000 S. 329 Erw. 4), das Eidgenössische Versicherungsgericht den den erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern bei der Bemessung der Parteientschädigung zustehenden Ermessensrahmen jedoch zwischenzeitlich auf neu Fr. 160.- bis Fr. 320.- festgelegt hat (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 [C 130/99]). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 20. April 2001 sowie die Verwaltungsverfügung vom 15. November 1999 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch erneut befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: