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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 54/02 
 
Urteil vom 17. September 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
E.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 22. März 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch von E.________ (geb. 1964) um eine Invalidenrente ab. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2001 ab. 
 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Invalidenrente (Art. 4, 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Einkommensvergleich (BGE 104 V 136; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a) und zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 
2.1 Der in der Türkei aufgewachsene Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mangels ausreichender Kenntnisse über die sozialen und kulturellen Verhältnisse in diesem Land nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche psychiatrische Beurteilung abzugeben, zumal er zur Untersuchung des Versicherten keinen Dolmetscher beigezogen habe. Daher könne nicht auf die Expertise dieses Arztes vom 31. Mai 2000 abgestellt werden. Entgegen dem Gutachten leide der Beschwerdeführer sehr wohl an emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen, weshalb alle Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien. Damit deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt werden könne, sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese habe entweder bei einem Psychiater aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers oder mittels eines Dolmetschers eine genauere Abklärung zu veranlassen. 
2.2 Dem Gutachten von Dr. K.________ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Eine Kommunikation mit dem Experten war somit auch ohne Beizug eines Dolmetschers möglich. Es wird denn auch nirgends erwähnt, dass die Untersuchung wegen sprachlicher Barrieren nicht umfassend möglich gewesen wäre. 
 
Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich Dr. K.________ gegenüber nicht zu den in ihm schwelenden psychischen Konflikten geäussert hat. Dem Gutachter sind diese seelischen Leiden jedoch trotz des Schweigens des Versicherten nicht entgangen, diagnostiziert er doch ausdrücklich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), eine Konversionsstörung (Dissoziative Störungen, gemischt; F 44.7) sowie eine reaktive ängstlich-depressive Verstimmung (Anpassungsstörung, F 43.22) und misst diesen Diagnosen eine nachvollziehbar begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei. 
 
Unter solchen Umständen vermag das Gutachten von Dr. K.________ zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf den von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich ergibt sich kein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Ausmass. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, selber ein privates Gegengutachten in Auftrag gegeben zu haben. Abgesehen davon, dass er ein solches bis zum heutigen Tag nicht nachgereicht hat, wäre dies nach der neusten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 127 V 353) prozessual ohnehin nicht (mehr) zulässig, können doch gemäss diesem Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Daher erübrigen sich verfahrensmässige Weiterungen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozi-alversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: