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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_773/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Y.________ AG, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
MWST; Steuerpflicht; Vorsteuerabzug (2003), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 11. August 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Stiftung X.________ war ab 1. Januar 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen. Sie errichtete und betreibt das "Z.________" in U.________. Anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle am 21. Januar 2013 kam die ESTV zum Schluss, dass die Stiftung X.________ im Zeitraum vom 1.1.2010-31.12.2012 mangels unternehmerischer Tätigkeit in Bezug auf die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig sei. Sie erhob deshalb eine Steuernachforderung, welche die Stiftung X.________ unter Vorbehalt der Einsprache leistete. Die Einsprache dagegen wurde abgewiesen. Am 11. März 2015 erhob die Stiftung X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Verfahrens reichte die ESTV aufgrund des am 7. Mai 2015 ergangenen Bundesgerichtsurteils 2C_781/2014 (BGE 141 II 199) unaufgefordert eine Stellungnahme ein und beantragte teilweise Gutheissung. Am 11. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit folgender Dispositiv-Ziff. 1 teilweise gut: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen 'Einspracheentscheids' der ESTV werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neuermittlung des von   der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010 bis 2012 über ihre Selbstdeklarationen hinaus geschuldeten Betrages an Mehrwertsteuern (zuzüglich Verzugszins) bzw. der Vorsteuerabzugsberechtigung zurückgewiesen". 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
 
2.1. Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Dieser gilt als Zwischenentscheid, weil er das Verfahren nicht abschliesst (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid allein dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1).  
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Dabei hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin führt mit keinem Wort aus, zum einen weshalb es sich hier um einen Endentscheid handeln würde und zum anderen weshalb trotz fehlendem Endentscheid es sich hier rechtfertigen würde, gegen einen Zwischenentscheid Beschwerde zu führen. Abgesehen davon sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben.  
 
3.  
 
 Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass