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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_809/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens (Drohung, Diskriminierung etc.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer erhob am 8. Mai 2015 Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamtes Schaffhausen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Drohung, Diskriminierung und falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte am 18. Juni 2015 die Nichtanhandnahme. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setzte ihm Frist bis 16. Juli 2015, um die Beschwerde zu verbessern. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Eingabe ein. Darin erklärte er, er wolle auf die "unglaubliche Rechtsprechung der St. Galler Gerichte" aufmerksam machen. Die Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamtes Schaffhausen zog er zurück. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb die Beschwerde am 24. Juli 2015 als durch Rückzug erledigt ab. Abgesehen davon könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die "verbesserte Beschwerdeeingabe" enthalte keine rechtsgenügende Begründung. Darin würden im Wesentlichen nur Vorfälle im Kanton St. Gallen geschildert, die mit dem beanstandeten Vorgehen des Betreibungsamtes Schaffhausen in keinem Zusammenhang stünden. Im Übrigen befasse sich der Beschwerdeführer mit den einleuchtenden Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er widerrufe den Rückzug der Strafanzeige. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Schaffhausen aufzuerlegen. 
 
2.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, der Vorinstanz im Wesentlichen vorzuwerfen, eine konspirative Tätigkeit zwischen dem Leiter des Betreibungsamtes des Kantons Schaffhausen und einem Staatsanwalt des Kantons St. Gallen zu ignorieren. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein könnte, noch ist daraus ersichtlich, wer sich inwiefern strafbar gemacht haben könnte. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB nicht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill