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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_803/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 26. August 1994 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1964 geborenen A.________ ab April 1994 eine halbe Invalidenrente zu. Diese wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2000 rückwirkend ab Mai 1997 auf eine ganze Rente erhöht. Die Beschwerde des Versicherten, mit welcher sich dieser gegen die am 17. August 2011 verfügte Herabsetzung auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gewehrt hatte, wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2012 in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Herabsetzungsverfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente von A.________ mit Wirkung ab August 2011 erneut auf eine halbe herab. 
 
B.   
Das kantonale Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und änderte die Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 2014 (geringfügig) dahingehend ab, als es die ganze Rente der Invalidenversicherung erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 auf eine halbe herabsetzte (Entscheid vom 25. September 2014). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende September 2011 hinaus, eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und den diesbezüglichen zeitlichen Referenzpunkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Des Weitern gelangte das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.________ vom 19. Mai 2010 zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Spondarthropathie wieder in der Lage wäre, einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht, wechselbelastend) im Umfange eines Pensums von 4,5 Stunden pro Tag nachzugehen, und damit ein Einkommen erzielen könnte, welches nur mehr zu einer halben Invalidenrente berechtigt. 
Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern: Die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Beweiswürdigung als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor), zumal von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass auf das erwähnte Gutachten der MEDAS B.________ abgestellt werde, obwohl dieses drei Jahre älter sei als dasjenige der MEDAS C.________ vom 18. Juni 2013, übersieht er, dass gerade die Fach-ärzte der letztgenannten MEDAS eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeitpunkt der früheren MEDAS-Begutachtung verneint haben. Der Beschwerdeführer selber hält denn auch letztinstanzlich zutreffend fest, dass der Expertise der MEDAS C.________ derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde liege wie derjenigen der MEDAS B.________ . Inwiefern der Grundsatz des fair trial verletzt worden ist, indem ein und derselbe RAD-Arzt schon mehrmals in die medizinische Beurteilung des Versicherten miteinbezogen war, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet. Dasselbe gilt hinsichtlich des geltend gemachten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %. 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger