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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_906/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Teilliquidation), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B.________ AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen.  
 
Nachdem der Konzern, dem die B.________ AG angehört, beschlossen hatte, sich von verschiedenen Gesellschaften der "B.________-Gruppe" zu trennen, wurde der Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und der C.________ AG auf Ende 2010 aufgelöst, wobei die Rentner bei der Pensionskasse verblieben. Infolgedessen beschloss deren Stiftungsrat am 29. Juni 2011, eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 gemäss entsprechendem Bericht der Vorsorgeexperten D.________ vom 23. Juni 2011 durchzuführen. Gleichzeitig stand fest, dass per 31. Dezember 2011 der Austritt "der meisten" aktiven Versicherten und damit eine "nächste grosse" Teilliquidation bevorstand. Bei Verwendung eines technischen Zinssatzes von 3,5 % betrug der Deckungsgrad der Pensionskasse Ende 2010 98,3 % (gemäss Jahresrechnung) resp. 98,42 % (gemäss Teilliquidationsbilanz).  
 
Aufgrund der erfolgten und erwarteten Erhöhung des Rentneranteils bei der Pensionskasse verpflichtete sich die B.________ AG mit Contribution Agreement (Einlagenvertrag) vom 24. Februar 2011, im Anschluss an die Teilliquidation unter gewissen Voraussetzungen und in zeitlich limitiertem Umfang Zuschüsse nach Massgabe des Finanzierungsniveaus an die Pensionskasse zu leisten. 
 
A.b. A.________, Bezüger einer Rente der Pensionskasse, ersuchte die zuständige BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) um Überprüfung der Teilliquidation per 31. Dezember 2010 in Bezug auf Voraussetzungen, Verfahren und Verteilungsplan. Dazu stellte er folgende "konkrete Zusatzanträge": Zur Ermittlung der Deckungslücke seien im Auftrag der Pensionskasse bei zwei bis drei anerkannten Lebensversicherungsgesellschaften verbindliche Offerten für die Übernahme des gesamten Rentnerbestandes per 31. Dezember 2010 und 2011 einzuholen. Weiter seien im Auftrag der Pensionskasse bei zwei unabhängigen anerkannten Experten Gutachten über die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes einschliesslich Voraussetzungen und Verfahren einzuholen, wobei sich die Rentner mit deren Auswahl einverstanden erklären müssten. Schliesslich seien durch die BVS beim Sicherheitsfonds alle nötigen Informationen und Empfehlungen einzuholen, die zur Einleitung von Massnahmen zur langfristigen Sicherung der laufenden Rentenverpflichtungen der Pensionskasse beitragen könnten.  
 
Die BVS wies "die Beschwerde" mit Verfügung vom 19. April 2012 ab und stellte die Rechtmässigkeit des Entscheides des Stiftungsrates über die Teilliquidation vom 29. Juni 2011 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. November 2014 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Pensionskasse zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Teilliquidation unter Beachtung genügender technischer Reserven für die Weiterführung der Renten erneut durchzuführen; insbesondere sei der technische Zinssatz zu senken oder es sei eine bilanztechnisch gleichwertige Bildung einer reglementarischen Rückstellung "für die Senkung des versicherungstechnischen Zinssatzes" vorzunehmen. 
 
Die Pensionskasse, das Bundesverwaltungsgericht und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig.  
 
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach der Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" gemäss Ziff. 2.3.3 des Reglements der Pensionskasse vom 11. September 2009 über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement; E. 3.3.2) zumindest sinngemäss bereits in der Replik des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen hatte. Dass dieses Vorbringen verspätet gewesen sein soll, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Art. 37 VGG [SR 173.32] in Verbindung mit Art. 12 VwVG [SR 172.021]). In diesem Zusammenhang ist der Antrag betreffend "Beachtung genügender technischer Reserven" nicht neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG.  
 
1.3. Weiter verlangt der Beschwerdeführer - alternativ zur Senkung des technischen Zinssatzes (vgl. dazu E. 4.1.2) - die Bildung einer Rückstellung "für die Senkung des technischen Zinssatzes". Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren stellte er indessen keinen entsprechenden Antrag, und zwar weder explizit noch implizit durch entsprechende Ausführungen. Ob das Rechtsbegehren im allgemein formulierten Antrag (des vorinstanzlichen Verfahrens) auf Überprüfung der der Teilliquidation zugrunde liegenden versicherungstechnischen Bilanz aufgeht, oder ob es vielmehr - mangels Substanziierung im vorinstanzlichen Verfahren - neu und daher unzulässig ist, kann hier offenbleiben: Eine Rückstellung "Senkung technischer Zinssatz", wie sie in Ziff. 2.4 Rückstellungsreglement erwähnt wird, begründet der Beschwerdeführer in seinen - im vorliegenden Verfahren eingereichten - Eingaben mit keinem Wort, weshalb angesichts der Bestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG darauf ohnehin nicht einzutreten ist.  
 
2.   
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 29 Ziff. 2 des Reglements der Pensionskasse vom 11. September 2009 (nachfolgend: Reglement) und Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes per 31. Dezember 2010 bejaht. Den Grundsatz der Rechtsgleichheit hat sie für gewahrt gehalten, und zwar mit Blick sowohl auf austretende und verbleibende Versicherte (bezogen auf die Teilliquidation 2010 und spätere Teilliquidationen) als auch auf die Methode der Vermögensbewertung. Weiter ist sie der Auffassung, der Stiftungsrat habe bei der Festsetzung des technischen Zinssatzes auf 3,5 % und bei der Bewertung der Verpflichtungen der Pensionskasse sein Ermessen nicht überschritten. Sodann habe es im Zusammenhang mit der Teilliquidation 2010 für die Stiftungsräte der Pensionskasse keinen Ausstandsgrund gegeben und die Expertin für berufliche Vorsorge sei unabhängig gewesen. Den - auf den versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011 und den Bericht vom gleichen Tag zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 gestützten - Entscheid des Stiftungsrates vom 29. Juni 2011 hat sie, wie auch die Verfügung der BVS vom 19. April 2012, für rechtens gehalten. 
 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entweder hätten anlässlich der Teilliquidation 2010 zusätzliche Rückstellungen vorgenommen werden müssen oder es wäre ein geringerer technischer Zinssatz angezeigt gewesen. Dadurch wäre der Deckungsgrad gesunken. Dieser sei in der Teilliquidationsbilanz per Ende 2010 zu hoch ausgewiesen worden. Das habe zu hohe Ansprüche der austretenden Versicherten zur Folge gehabt; der Pensionskasse mit ihrem hohen Rentneranteil seien so zu wenig Mittel verblieben. 
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Aufsichtsbehörde bei der konkreten Beurteilung einer Teilliquidation lediglich die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu prüfen hat. Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz (Art. 74 Abs. 1 BVG) auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken, während ihm die Prüfung der Angemessenheit versagt ist (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411; Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).  
 
3.2.   
 
3.2.1. Was den von der Pensionskasse für die Teilliquidation verwendeten technischen Zinssatz von 3,5 % anbelangt, so hat die Vorinstanz auf den Referenzzinssatz gemäss Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 4, http://www.skpe.ch/themen/fachrichtlinien.html), der 2010 4,25 % betrug, und das Contribution Agreement als ein die Finanzierung verstärkendes Element verwiesen. Sie ist der Auffassung, unter den gegebenen Umständen stelle die Festlegung des technischen Zinssatzes durch den Stiftungsrat keine Ermessensüberschreitung dar.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG), inwiefern dieser Standpunkt rechtsfehlerhaft sein soll. Diesbezüglich beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bedeutung des Contribution Agreements zu erörtern. Darauf ist angesichts des fachmännisch durch die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten festgelegten Richtwertes für den technischen Zinssatz, der weit über dem tatsächlich verwendeten technischen Zinssatz liegt, (an dieser Stelle) nicht weiter einzugehen.  
 
4.   
 
4.1.   
 
4.1.1. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten (Art. 48e der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in Verbindung mit Art. 65b BVG).  
Technische Rückstellungen sind, nebst dem Spar- und Deckungskapital, gebundene Mittel der Vorsorgeeinrichtung, die zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BVV 2 gehören (vgl. Anhang BVV 2). 
 
4.1.2. Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement (Rückstellung "technischer Zinssatz") lautet wie folgt:  
 
"Der zur Berechnung der Deckungskapitalien verwendete technische Zinssatz entspricht einem langfristig festgelegten Wert. Nimmt der Anteil der Rentner im Vergleich zu den aktiven Versicherten zu, so nimmt die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse ab. Zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen wird daher eine Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet. 
 
Die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz ist von der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Rentnern und den aktiven Versicherten abhängig. Die Rückstellung entspricht im Maximum der Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen Zinssatz von 3,5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag. 
 
Die Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag werden periodisch sowie insbesondere bei Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Experten für berufliche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst." 
 
Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass das Rückstellungsreglement von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft worden sei (vgl. dazu CHRISTINA RUGGLI, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 62 BVG) oder im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehen soll (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). 
 
4.2. Streitig und zu prüfen ist, ob Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement anlässlich der Teilliquidation per Ende 2010 zwingend die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" verlangte oder ob es im Ermessen des Stiftungsrates lag, angesichts der konkreten Umstände darauf zu verzichten.  
 
4.2.1. Wie bei einem Vorsorgereglement geschieht auch die Auslegung des Rückstellungsreglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung (als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages) nach dem Vertrauensprinzip. Dabei gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Das Gericht hat zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (vgl. BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).  
 
Das Bundesgericht verfügt bei Auslegungsfragen über unbeschränkte Kognition (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in fine). 
 
4.2.2. Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird (vgl. BGE 140 V 22 E. 5.3 S. 28; 138 V 346 E. 6.3 S. 363). Durch ein Rückstellungsreglement wird zudem das Ermessen des Stiftungsrates in der Rückstellungs- und Reservepolitik eingeschränkt (JÜRG BRECHBÜHL, in: BVG und FZG, 2010, N. 4 zu Art. 65b BVG). Die Bestimmungen eines Rückstellungsreglements sind auch anlässlich einer Teilliquidation grundsätzlich zu berücksichtigen (ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 84 und 86 f.; PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, Der Schweizer Treuhänder 6-7/2008 S. 460).  
 
4.2.3. Aus dem Wortlaut von Ziff. 2.3.3 Abs. 1 Rückstellungsreglement geht hervor, dass für die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" entscheidend ist, ob der Anteil der Rentner im Vergleich zu jenem der aktiven Versicherten zu- und damit die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnimmt. Die eindeutige Formulierung, wonach die fragliche Rückstellung bei Anstieg des Rentneranteils geäufnet "wird", kann nur als Verpflichtung, nicht aber als blosse Möglichkeit verstanden werden.  
 
Ziff. 2.3.3 Abs. 2 Rückstellungsreglement enthält Vorgaben zur Berechnung der Rückstellung "technischer Zinssatz". Danach ist auf die "erwartete und eingetretene" Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentnern und (verbleibenden) aktiven Versicherten abzustellen. Die Bestimmung definiert lediglich eine obere, aber keine untere Grenze der Rückstellung. Die Höhe der zu bildenden Rückstellung liegt somit grundsätzlich im Ermessen des Stiftungsrates (vgl. Art. 83 ZGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 9 Reglement). 
 
Ziff. 2.3.3 Abs. 3 Rückstellungsreglement legt fest, dass "insbesondere" bei Auflösung eines Anschlussvertrages die "Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag" zu überprüfen und anzupassen sind. Die Grundsätze von Ziff. 2.3.3 Abs. 1 und 2 Rückstellungsreglement werden dadurch nicht relativiert. 
 
4.2.4. Nach dem Gesagten sind die Vorsorgeeinrichtungen durch die gesetzlichen Vorgaben (E. 4.1.1) verpflichtet, ihr (e) Reglement (e) so zu gestalten, dass die von ihnen übernommenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sind. In diesem Sinne erliess die Pensionskasse u.a. die Bestimmungen von Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement. Daraus geht klar hervor und es ist auch sachlich begründet, dass die Bildung der Rückstellung "technischer Zinssatz" nicht vom Gutdünken einer der beteiligten Parteien - vor allem jenem der Pensionskasse - im Zeitpunkt der Teilliquidation abhängt, sondern zwingend vorzunehmen ist, sofern die entsprechenden (reglementarischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ermessen des Stiftungsrates liegt in diesem Zusammenhang allein, aber immerhin, die Höhe der Rückstellung (vgl. E. 4.2.3).  
 
4.3. Die Vorsorgeexperten hielten in Bezug auf die Rückstellung "technischer Zinssatz" in Ziff. 5.5.4 des versicherungstechnischen Berichts per 31. Dezember 2010fest, dass auf dieses Datum 389 Versicherte mit einer Austrittsleistung von 57,702 Mio. Franken austräten, was einer Reduktion des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten um 12,3 % entspreche. Es sei davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren Anschlussverträge weiterer Unternehmen aufgelöst würden. Somit seien die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" grundsätzlich erfüllt. Aufgrund des Contribution Agreements werde vorläufig darauf verzichtet.  
 
4.4.  
 
4.4.1. In concreto ist der Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung nachgewiesen (E. 4.3). Als notwendiges Vorsorgekapital (vgl. E. 4.1.1) ist er - nach den Regeln der Transparenz - separat auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen (vgl. Art. 65a BVG sowie Art. 47 Abs. 2 [auch in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung] und Art. 48 BVV 2, konkretisiert in den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 [http://www.fer.ch/inhalt/home/home /news-details/article/medienmitteilung-62-sitzung-der-fachkommission-fer-26.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=28&cHash=a20ae6db57] und in der Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [FRP 2, http://www.skpe.ch/themen/fachrichtlinien.html]). Die im Contribution Agreement vereinbarten Zuschüsse berühren demgegenüber die Aktivseite der Bilanz. Die gesetzlich erforderliche Bilanzierung der notwendigen Rückstellungen lässt sich damit nicht substituieren. Die aufgrund des Contribution Agreements geschuldeten Zahlungen bei einer Unterdeckung kompensieren den Fehlbetrag der Pensionskasse, dessen Höhe vom gebotenen Vorsorgekapital abhängt.  
 
4.4.2. Im Weiteren ist der konkrete Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung langfristig, ist doch unbestritten, dass bereits Ende 2010 Klarheit über die erwartete Entwicklung herrschte und nicht eine Senkung, sondern eine weitere erhebliche Erhöhung des Rentneranteils in Aussicht stand (E. 4.3). Demgegenüber sind die Ansprüche der Pensionskasse aus dem Contribution Agreement auf zwei Phasen von je 72 Monaten Dauer, d.h. insgesamt auf zwölf Jahre befristet, was mit Blick auf die weiteren Austritte von aktiven Versicherten "in den nächsten Jahren" und die weit länger dauernden Verpflichtungen der Pensionskasse zur Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenleistungen (an die verbleibenden Rentner resp. deren Hinterlassene) einem eher kurzen Zeithorizont entspricht. Zudem ist die Einbringlichkeit der Zuschüsse gemäss Contribution Agreement von der Bonität des Verpflichteten abhängig. Auch wenn diese gegenwärtig ausser Frage steht, ändert dies nichts daran, dass keine entsprechenden Sicherheiten bestehen.  
 
4.4.3. Die Bildung von technischen Rückstellungen hat eine Senkung der freien Mittel resp. eine Erhöhung des Fehlbetrages und somit einen geringeren Deckungsgrad zur Folge (BRECHBÜHL, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 65b BVG). Dies hindert einen Arbeitgeber indessen nicht, sich freiwillig zu verpflichten, eine allfällige Unterdeckung auszufinanzieren. Will er die Ausfinanzierung in der Höhe begrenzt halten, hat er dies im Rahmen des (vertraglichen) Verpflichtungsgeschäfts zu regeln. Ein solches Ergebnis darf nicht dadurch erreicht werden, dass die Pensionskasse auf die Bildung notwendiger Reserven verzichtet.  
 
4.4.4. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, anlässlich der Teilliquidation per Ende 2010 sei dem Abgangsbestand kein Anteil der technischen Rückstellungen mitgegeben worden, kann sie nichts für sich ableiten. In Ziff. 5.1.1 bis 5.1.3 des Berichts zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 wurde dargelegt, dass auch keine entsprechenden versicherungstechnischen Risiken übertragen wurden. In diesem Zusammenhang kann daher nicht von einer Erhöhung der finanziellen Sicherheit gesprochen werden.  
 
4.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Abschluss des Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" darstellt. Er erlaubt daher auch kein Abweichen vom Gebot von Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement. Folglich hat die Pensionskasse die Teilliquidation per Ende 2010 zu ergänzen, indem unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung des Rentneranteils eine entsprechende Rückstellung "technischer Zinssatz" gebildet und miteinbezogen wird. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG), da er nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigen (Urteil 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 4 mit Hinweisen; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 f. zu Art. 68 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 19. April 2012 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann