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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_188/2018  
 
 
Urteil vom 17. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (IV.2016.01188). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1957, erlitt am 8. Februar 2011 bei ihrer Arbeit als Mitarbeiterin Operation, Klinik B.________, einen Zusammenbruch; es wurde ein passageres Hemisyndrom rechts diagnostiziert. In der Folge meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Am 24. Oktober 2011 teilte ihr die IV-Stelle mit, eine Unterstützung in Form der Arbeitsplatzerhaltung sei zurzeit nicht möglich. Die Klinik B.________ kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2012. Da A.________ per 1. November 2012 eine neue Stelle im Spital C.________ antreten konnte, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 ab. Per 31. Dezember 2013 wurde das Anstellungsverhältnis im Spital C.________ beendet. Die IV-Stelle auferlegte A.________ die Pflicht, eine regelmässige ambulante Psychotherapie von mindestens einem Jahr zur Verbesserung des Gesundheitszustandes durchzuführen. A.________ nahm in der Folge eine Behandlung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte vom 26. September 2014 (Dr. med. D.________) und vom 9. April 2015 (Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Abklärung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 141 V 281, 139 V 547 E. 5 S. 554, 127 V 294; vgl. auch BGE 143 V 409 und 418), und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 126 V 75) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99) und die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2013 sowie der Berichte der Frau Dr. med. E.________ vom 27. Februar und 15. April 2016, des Dr. med. D.________ vom 26. September 2014, der Klinik für Neurologie, Spital G.________, vom 29. Juni 2015, des Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar und 29. Oktober 2012 sowie des med. pract. H.________, Facharzt für Neurologie, RAD, vom 1. Februar 2014 und 26. Mai 2015 festgestellt, dass der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar und mit den unbestrittenermassen vorliegenden Beeinträchtigungen kein andauernder und invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen sei. In der Folge hat sie im Rahmen einer Überprüfung des von der IV-Stelle getätigten Einkommensvergleichs den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.  
 
4.2. Streitig ist insbesondere, ob die vorhandenen medizinischen Beurteilungen rechtsgenüglich für die Prüfung des Rentenanspruchs sind.  
 
Dr. med. F.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. August 2013 eine ausgeprägte Legasthenie (ICD-10 F81.0), ein ausgeprägtes Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Impulsivitätssyndrom (ADHS; ICD-10 F90), eine Persönlichkeitsveränderung nach langer psychischer Störung (ICD-10 F62.1), eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) sowie eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.8). Angesichts dieser Diagnosen attestierte er eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Im Bericht der Klinik für Neurologie, Spital G.________, vom 11. Oktober 2013 wird als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend der Verdacht auf eine Konversionsstörung bei depressivem Zustandsbild (ICD-10 F44, F33) und eine Migräne festgehalten. Der behandelnde Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 26. September 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine funktionelle dissoziative Störung, ausgelöst durch psychosoziale Stresssituationen (ICD-10 F44.7), eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90), (Status nach) Legasthenie (ICD-10 F81.0) sowie eine Migräne und ging von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 50 bis 60 % resp. in einer angepassten Tätigkeit von mindestens 50 % aus. Im Bericht vom 29. Juni 2015 führte die Klinik für Neurologie, Spital G.________, die Hospitalisation der Versicherten infolge initialem Verdacht auf einen Hirninfarkt mit akut aufgetretener Hemiparese rechts und Hypophobie angesichts der drei früheren Episoden mit ähnlicher klinischer Symptomatik und des aktuellen Verlaufs mit vollständiger Regredienz der Beschwerden auf eine Konversionsstörung zurück. 
RAD-Arzt med. pract. H.________ erklärte zwar die im Gutachten des Dr. med. F.________ festgehaltene Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als plausibel (Stellungnahme vom 1. Februar 2014), stellte in der Folge aber nicht darauf ab, sondern schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Stellungnahme vom 26. Mai 2015). In Anbetracht dessen, dass med. pract. H.________ keinen psychiatrischen Facharzttitel besitzt, ist er fachlich nicht in der Lage, die Schlussfolgerungen der Dres. F.________ und D.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219); dies würde selbst dann gelten, wenn - anders als im hier zu beurteilenden Fall - med. pract. H.________ die Versicherte selbst untersucht hätte (SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31 E. 3, 8C_452/2016). Dr. med. I.________, der zwar über die notwendige fachliche Expertise verfügt, äussert sich jedoch nicht zu den (später ergangenen) Beurteilungen des Dr. med. F.________ und des behandelnden Dr. med. D.________. Entgegen der Ansicht der Versicherten kann aber zur Prüfung des Rentenanspruchs nicht einfach auf die Einschätzung des Dr. med. F.________ oder des Dr. med. D.________ abgestellt werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Denn vorliegend fehlt es an einer allseitigen, sämtliche betroffenen Aspekte und Disziplinen berücksichtigenden Beurteilung resp. an einer rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung unter Einbezug der Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des kantonalen Entscheids an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens (zumindest in psychiatrischer und neurologischer sowie allenfalls weiterer notwendig erachteter Hinsicht) und neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold