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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_697/2019  
 
 
Urteil vom 17. September 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. August 2019 
(ABS 19 216, ABS 19 217). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den Beschwerdeführer läuft eine Lohnpfändung. Am 3. Juni 2019 revidierte das Betreibungsamt das Existenzminimum. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 4. September 2019 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Einwurf der unfrankierten Sendung in den Briefkasten gemäss Vermerk auf dem Couvert angeblich am 5. September 2019; Poststempel wahrscheinlich 9. September 2019; Eingang beim Bundesgericht am 10. September 2019). Mit einer auf den 10. September 2019 datierten Eingabe hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt (Poststempel auf dem wiederum unfrankierten Couvert 12. September 2019). 
 
2.   
Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 30. August 2019 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief demnach am Montag, 9. September 2019, ab. 
Die erste Eingabe des Beschwerdeführers ist zwar rechtzeitig erfolgt, enthält jedoch keine Anträge und keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Sie genügt damit offensichtlich den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die Beschwerdeergänzung vom 10. bzw. 12. September 2019 ist hingegen verspätet und kann nicht berücksichtigt werden. Allerdings kündigt der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe weitere Eingaben an und führt aus, er habe keine Patrone für den Drucker, um Kopien zu erstellen. Er stellt jedoch kein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG). Zudem war er offensichtlich nicht gehindert, fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde zu verfassen. Es ist nichtersichtlich, dass er unverschuldet davon abgehalten worden wäre, rechtzeitig Beschwerde zu führen. 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg