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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 180/06 
 
Urteil vom 17. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene M.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Oktober 1983 bei einem Autounfall eine Hirnerschütterung sowie Brust- und Knieverletzungen erlitt. Am 17. August 1984 schloss die SUVA die Heilbehandlung ab. Am 3. Oktober 2000 rutschte M.________ bei der Arbeit auf einem am Boden liegenden Schalungselement aus und verletzte sich erneut am linken Knie. Die SUVA kam für die Folgen des Rückfalles auf und sprach ihm mit Verfügung vom 29. März 2004 ab 1. April 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % (gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. In teilweiser Gutheissung der von M.________ hiegegen erhobenen Einsprache korrigierte die SUVA den Invaliditätsgrad in Anwendung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] auf 35 % (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004). 
B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2006 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) sowie über den für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführenden Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) auch auf Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalls erstreckt (Art. 11 UVV), sofern dieser - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) - in einem natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zum Gesundheitsschaden steht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch SVR 2003 UV Nr. 14S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2). Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches mit Bezug auf den Zeitraum von seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a) anwendbar ist (BGE 130 V 445 Erw. 1), hat zu keiner Änderung dieser Rechtslage geführt. 
2. 
Das kantonale Gericht hat nach umfassender Prüfung sowie in beweisrechtlich überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Sachverhalt, soweit die hier allein interessierenden Unfallfolgen betreffend, hinreichend abgeklärt ist. Die für den massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 aktenmässig ausgewiesenen und unfallbedingten Befunde am linken Knie lauten auf partielle distale Ruptur des vorderen Kreuzbandes, distaler Ausriss des medialen Seitenbandes (Unfall vom 25. Oktober 1983) und Distorsion des Kniegelenks (Ereignis vom 3. Oktober 2000). Dem Versicherten ist es deswegen zwar nicht mehr möglich, seine angestammte Tätigkeit als Schaler auszuüben; eine abwechselnd sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit hingegen ist ganztags zumutbar, wobei die Dauer der stehenden oder gehenden Position einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten sollte und das Heben von Lasten auf 15 bis 20 kg beschränkt ist. Arbeiten in kniender oder hockender Position sind nicht mehr möglich, häufiges Treppensteigen sollte vermieden werden sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht mehr zumutbar. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. W.________ anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 16. Januar 2004 stützte. Daran ändert nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, nichts, dass Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Gutachten vom 3. September 2004 zuhanden der Invalidenversicherung zum Schluss gelangte, nach erfolgter (Rücken)-Therapie sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags in einer wechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit ohne hohe Gehbelastung, ohne Treppensteigen und ohne schweres Heben und Tragen durchaus möglich. Dr. med. B.________ hatte bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit - im Gegensatz zu Kreisarzt Dr. med. W.________ - auch die nicht unfallkausalen Rückenbeschwerden zu beachten, weshalb er die Leistungsfähigkeit als geringer beurteilte. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers stehen sodann die Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Dr. med. W.________ weder im Widerspruch zu seinen früheren Stellungnahmen (vom 13. Juni 2003 und 17. April 2002), welche sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit als Akkordschaler äusserten, noch zu den Angaben des Hausarztes Dr. med. H.________, FMH für Allgemeine Medizin, welcher in seinem der IV-Stelle am 11. Juli 2004 erstatteten Bericht die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf das bestehende Rückenleiden zurückführte. 
3. 
Ausgehend vom dargestellten Zumutbarkeitsprofil hat die SUVA im Einspracheentscheid das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, angepasst an die Teuerung (2003: 1,4 %; 2004: 0,5 %) und umgerechnet auf 41,7 Stunden Wochenarbeitszeit, bestimmt (vgl. dazu BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb), was für 2004 (Jahr des Rentenbeginns) Fr. 58'095.- ergab. Wird indessen das standardisierte monatliche Einkommen der LSE 2004 - welche der SUVA anscheinend im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (25. Oktober 2004) noch nicht zur Verfügung stand - von Fr. 4'588.- (Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Total) der Ermittlung des hypothetischen Einkommens zu Grunde gelegt und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8 2006, Tabelle B9.2, Total) angenommen, resultiert bei einem im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; seither Art. 132 Abs. 1 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % (vgl. BGE 126 V 75) ein Invalideneinkommen von Fr. 48'670.- (Fr. 4'588.- x 12 x 40 : 41,6 x 0,85), anstelle von Fr. 49'380.- laut vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid. In Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 75'710.- entspricht dies einem Wert von 35,7 % und ergibt einen Invaliditätsgrad von 36 % (vgl. BGE 130 V 121). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der trotz seines unbestimmten Rechtsbegehrens nur in sehr bescheidenem Umfange obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; Urteil L. vom 6. Januar 2004, U 107/03, Erw. 3). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 17. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: