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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_35/2007 /fun 
 
Urteil vom 17. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, 
 
gegen 
 
- Gemeinde Kriens, vertreten durch den Gemeinderat, Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens, 
- Kreuzstrasse-Genossenschaft Kriens, 
Beschwerdegegnerinnen, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Departementssekretariat, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Enteignung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Kreuzstrasse ist eine in der Gemeinde Kriens gelegene Privatstrasse, welche vom Gebiet Kuonimatt/Wegmatt nach Hinderschlund führt. Auf Gesuch der Kreuzstrasse-Genossenschaft beschloss der Gemeinderat Kriens am 16. November 2005 die Erstellung eines Trottoirteilstücks auf der Nordseite der Kreuzstrasse auf den Grundstücken Nr. 3259 (im Eigentum der X.________ AG) sowie Nr. 1236 (Eigentümer: Staat Luzern) und bewilligte ein entsprechendes Projekt. Eine Einsprache der X.________ AG wies er ab, soweit er darauf eintrat. In der Folge ersuchte er den Regierungsrat um Genehmigung der Projektbewilligung sowie um Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Geh- und Fahrwegrecht für das neu zu erstellende Trottoir entlang der Südseite des Grundstücks der X.________ AG einerseits und für ein bereits bestehendes, rechtlich aber nicht gesichertes Trottoir auf der Ostseite dieses Grundstücks andererseits. 
B. 
Mit Entscheid vom 22. August 2006 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Projektbewilligung des Gemeinderates und wies eine Verwaltungsbeschwerde der X.________ AG ab. Zugleich erteilte er der Gemeinde Kriens unter Abweisung einer Einsprache der X.________ AG das Enteignungsrecht für das vorgelegte Strassenprojekt und für ein öffentliches Geh- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks der X.________ AG. 
C. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 1. Februar 2007 eine von der X.________ AG geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit sie sich gegen die Neuerstellung des Gehweges auf Grundstück Nr. 3259 und gegen die Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Gehwegrecht richtete. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung eines Enteignungsrechts für ein öffentliches Fahrwegrecht richtete, hiess es diese im Sinne der Erwägungen gut. 
D. 
Mit "öffentlichrechtlicher Beschwerde" vom 12. März 2007 beantragt die X.________ AG die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Enteignerin bzw. der Gemeinde Kriens vor allen Instanzen, soweit die Beschwerde abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten worden war und soweit der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt worden waren, sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem entsprechend sei das Enteignungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei die Beschwerdeführerin "vollumfänglich und vorbehaltlos" zu entschädigen. Sie rügt insbesondere die Verletzung der Eigentumsgarantie in Verbindung mit einer mangelhaften Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen des Art. 36 BV, Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
E. 
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern mit Eingabe vom 23. März 2007, der Gemeinderat Kriens und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern je mit Eingaben vom 25. April 2007 beantragen übereinstimmend, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kreuzstrasse-Genossenschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde und sinngemäss auf Bestätigung des ursprünglichen Projekts. 
F. 
Die X.________ AG hat mit Eingabe vom 13. Juli 2007 von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht, worauf sich die Kreuzstrasse-Genossenschaft mit Eingabe vom 6. August 2007 ihrerseits nochmals vernehmen liess. 
G. 
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit finden auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Gegen das angefochtene Urteil, welches in Anwendung öffentlichen Rechts ergangen ist, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Ebenso wenig liegen die Unzulässigkeitsgründe der Art. 84 und 85 BGG vor. Die Beschwerde erweist sich im Grundsatz als zulässig. 
1.3 Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen teilgenommen. Sie ist als Eigentümerin des vom Strassenplan und vom Fusswegrecht betroffenen Grundstücks durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG). Sie ist daher im Grundsatz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. 
1.4 Der angefochtene Entscheid bestätigt das von der Gemeinde Kriens beschlossene Projekt sowie die Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Gehwegrecht. Insoweit schliesst er das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Der Umstand, dass die Vorinstanz den Entscheid des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements bezüglich des Enteignungsrechts für ein öffentliches Fahrwegrecht aufgehoben und die Sache insoweit an den Regierungsrat zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts: Wird das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, kann das strittige Trottoirteilstück gebaut werden. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid. Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. 
1.5 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Strassen-, Planungs- und Enteignungsrecht. Als Beschwerdegrund kommt daher im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung sowie von Garantien der EMRK in Frage (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts als solchen bildet nicht Beschwerdegrund; überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4344; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht demzufolge nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). 
1.6 Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG in der Sache selbst entscheiden oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen. Darüber ist im Sachzusammenhang zu befinden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die nach Art. 36 BV für Eingriffe in das Eigentum erforderlichen Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht ernsthaft geprüft zu haben. Sie rügt vor diesem Hintergrund in mehrfacher Hinsicht formelle Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Insbesondere macht sie geltend, wesentliche Vorbringen seien nicht ernsthaft, sondern bloss schematisch mittels Textbausteinen und unter Verletzung der Begründungspflicht gewürdigt und beantragte Beweise nicht abgenommen worden; der Sachverhalt sei offenkundig unrichtig festgestellt worden. Ferner habe die Vorinstanz die Offizialmaxime von § 53 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40) missachtet, die Beweislast für die eine Enteignung rechtfertigenden Gründe nicht dem Enteigner, sondern dem betroffenen Grundeigentümer auferlegt, und bei der Beurteilung der strittigen Eigentumsbeschränkung in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ihre Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft. 
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung erhebt, kann sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung jedoch nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) führt indessen grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, es sei denn, sie könne von der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Insoweit gilt das Prinzip der formellen Natur des rechtlichen Gehörs weiterhin (Botschaft zum BGG, BBl 2001 4338; Kiener BTJP 2006 S. 277, Urteil 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 3; vgl. die nachfolgende E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG
2.2 
2.2.1 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien von ihr konkret beantragte, sachlich gebotene Beweiserhebungen unterblieben, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt in verschiedenerlei Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. 
 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (statt vieler BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Koller, Der Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR 105 [1986] S. 229 f., 231). Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Der Richter kann jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn er in willkürfreier vorweggenommener Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Abnahme weiterer Beweise an seiner Überzeugung nichts ändern würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 158; 124 I 274 E. 5b S. 285, je mit Hinweisen). Willkür ist indes nur anzunehmen, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 474; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70). Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung rügt, stellt sich somit in erster Linie die Frage, ob es im konkreten Zusammenhang vor dem Willkürverbot haltbar war, aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung von den entsprechenden Beweisabnahmen abzusehen. Darauf ist im Sachzusammenhang einzugehen. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz sei verschiedentlich nicht ernsthaft auf ihre Argumente eingegangen und habe ihren Entscheid nicht oder bloss mit schematischen Textbausteinen begründet. Sie beschwert sich auch insoweit über Verweigerung des rechtlichen Gehörs. 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet das Bundesgericht ferner in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 la 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 129 I 232 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Auch hierauf ist im Sachzusammenhang zurückzukommen. 
2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert verschiedentlich, die Vorinstanz habe die Offizialmaxime (§ 53 VRG/LU) verletzt und ihr zu Unrecht die Beweislast zugeschoben. Sie legt aber weder im Zusammenhang mit den einleitenden methodischen Erwägungen der Vorinstanz noch im konkreten Sachzusammenhang in einer Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwieweit die Vorinstanz dadurch das kantonale Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt haben oder sonst wie in Rechtsverweigerung verfallen sein soll. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass nach § 55 Abs. 1 VRG/LU die Parteien bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken haben, zumal wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (lit. a) oder in einem Verfahren Anträge stellen (lit. b). Darin liegt, wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt festgehalten hat (BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), weder eine offensichtliche Verletzung der Offizialmaxime oder des Art. 29 Abs. 2 BV noch eine falsche, dem auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Art. 8 ZGB widersprechende Verteilung der Beweislast. Ebenso wenig zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund die Auffassung der Vorinstanz, dass von der beschwerdeführenden Partei durchaus erwartet werden dürfe, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das Zumutbare zur Substanziierung ihres Standpunktes beizutragen und dass es nicht Sache eines Augenscheins oder einer Expertise sein könne, Begründungen für Behauptungen zu liefern, die ohne weiteres im Schriftenwechsel hätten vorgebracht und belegt werden können. Auf die hierzu vorgebrachten Rügen im Einzelnen ist wiederum im Sachzusammenhang einzugehen. 
2.4 Die Rüge schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der der Beschwerdeführerin auferlegten Eigentumsbeschränkung ihre Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft, ist im Lichte von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Danach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (sog. "civil rights") zu entscheiden hat. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem vor, wenn ein Grundeigentümer öffentlich-rechtliche Normen anruft, um eine Beeinträchtigung seiner mit dem Grundbesitz verbundenen Eigentumsrechte zu verhindern (Urteil 1P.434/2002 vom 10. April 2003 E. 3.3.1; BGE 122 I 294 E. 3e und f S. 300 f.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 
2.4.1 Für zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nach bundesgerichtlicher Praxis die freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen erforderlich, nicht dagegen Ermessenskontrolle (in BGE 127 II 18 nicht veröffentlichte E. 2b; BGE 126 I 33 E. 2a S. 34; 120 la 19 E. 4c S. 30 mit Hinweisen). Indes muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Juni 1990 i.S. Obermeier c. Österreich, Serie A Band 179 Ziff. 70.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Rz. 427 S. 271 f.). 
 
Die Beschwerdeführerin bringt weder Argumente gegen diese Praxis vor, noch tut sie dar, inwiefern in der gegebenen Situation die wirksame Überprüfung der angefochtenen Verfügung umfassender Ermessenskontrolle bedurft hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin doch vor dem Verwaltungsgericht - zumal was die von ihr bestrittenen Eingriffsvoraussetzungen öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 BV betrifft - nur Sachverhalts-, Verfahrens- und Rechtsanwendungsrügen erhoben. Die Rüge ist unbehelflich. 
2.4.2 Die Beschwerdeführerin weist auch auf den aus Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgenden Anspruch auf öffentliche Verhandlung hin. Weder belegt sie aber, im kantonalen Verfahren ein entsprechendes Begehren gestellt zu haben, noch erhebt sie diesbezüglich vor Bundesgericht eine ausdrückliche Rüge. 
3. 
Als Gehörsverweigerung bezeichnet die Beschwerdeführerin insbesondere die Ablehnung verschiedener Beweisanträge (Augenschein, Aktenedition, Expertise), die zu falschen Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz und im Ergebnis zu unzutreffender Würdigung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit des vorgesehenen Trottoirprojekts geführt habe. 
3.1 Der Editionsantrag bezog sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren V 05 342, somit auf gerichtsnotorische Sachverhalte und Akten. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2006 liegt bei den Akten des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin war selber Partei und hatte es in der Hand, auf allfällig wesentliche Aspekte substanziiert hinzuweisen. Die Rüge ist unbegründet. 
3.2 Die Anträge auf Augenschein und Expertise bezogen sich namentlich auf Fragen der bestehenden Trottoirsituation entlang der Kreuzstrasse, zu deren Erschliessungsfunktion, zum nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht relevanten Fussgängerverkehr, zu Alternativen zum vorgesehenen Projekt sowie zu den Behauptungen, dass das Trottoirprojekt lediglich den privaten Interessen der benachbarten Firma Y.________ AG diene und dass die Ausführung des Projekts die betriebliche Situation der Beschwerdeführerin schwer und irreparabel beeinträchtige. 
 
Regierungsrat und Vorinstanz haben auf die Abnahme dieser Beweise insbesondere in der Erwägung verzichtet, dass die massgeblichen Tatsachen für diese Beweisthemen in genügender Weise aus den Akten hervorgingen oder dass die entsprechenden Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen des Zumutbaren substanziiert worden seien. Auf das hiegegen Vorgebrachte ist nachfolgend einzugehen. 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Feststellung des Verwaltungsgerichts und seiner Vorinstanzen, dass mit dem strittigen Projekt lediglich eine Trottoirlücke gefüllt werde, als unhaltbar und rügt, diese Behauptung hätte sich bei Durchführung eines Augenscheins vermeiden lassen, denn in Wahrheit fehle längs der Kreuzstrasse auf weite Strecken ein Trottoir. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, wenn sie auf die in den Akten liegenden Pläne, insbesondere den von der Beschwerdegegnerin im verwaltungs- und erneut im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Plan über das heute ausgebaute oder im Rohbau bestehende Trottoir längs der Kreuzstrasse, sowie die verschiedenen Fotodossiers abgestellt hat; die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht in einer Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden, konkreten Weise geltend. Damit ist auch der Gehörsrüge der Boden entzogen. 
 
Die Rüge ist im Übrigen sachlich unbegründet. Nach den vorhandenen Plänen verläuft auf der Nordseite der Kreuzstrasse ab dem östlichen Teil der Liegenschaft Nr. 3259 der Beschwerdeführerin in nordöstlicher Richtung ein nur durch Strasseneinmündungen unterbrochenes Trottoir bis zur Blumenstrasse. 
 
Auf der Südseite der Liegenschaft Nr. 3259 fehlt ein Trottoir gänzlich, während weiter westlich ein solches teilweise zwar erst im Rohbau besteht, in der Nähe der Einmündung der Ringstrasse aber wiederum in ausgebautem Zustand vorhanden ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass mit dem strittigen Projekt eine Trottoirlücke geschlossen werden solle, ist weder willkürlich, noch verstossen die entsprechenden Erwägungen gegen die Begründungspflicht. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, mangels der durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gebotenen Abnahme der beantragten Beweise verkenne die Vorinstanz, dass auf der mit einem Fahrverbot belegten Kreuzstrasse und namentlich im Bereich ihrer Liegenschaft weder ein relevantes Fussgängeraufkommen noch nennenswerter Motorfahrzeugverkehr bestehe, vor dem Fussgänger geschützt werden müssten. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz führe zu einer unzutreffenden Würdigung der Frage des öffentlichen Interesses an der Schaffung des strittigen Trottoirs und den damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen. 
 
In Anbetracht der vorhandenen Beurteilungsgrundlagen verletzt der Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme der beantragten Beweise die angerufenen verfassungsmässigen Rechte nicht. Allein schon die Betriebe der Beschwerdeführerin selber und der Y.________ AG verursachen nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin einen gewissen Schwerverkehr; Gegenstand des zur Edition beantragten Verfahrens V 05 342 war nicht zuletzt die mit letzterem Betrieb verbundene Verkehrssituation. Dass die Kreuzstrasse nebst Wohnquartieren eine grössere Gewerbezone mit entsprechend zu erwartendem Verkehr erschliesst, durfte aus den in den Akten vorhandenen Plänen ohne Willkür geschlossen werden. Die Einschätzung von Vorinstanz und Regierungsrat, dass die Kreuzstrasse eine Fussgänger- und Radfahrerverbindung vom Wegmattquartier zur Ringstrasse und zum neu eröffneten Pilatusmarkt bildet und letzterer eine Steigerung namentlich des Fussgängerverkehrs erwarten lässt, ist im Lichte des Willkürverbots auch ohne Verkehrszählung vertretbar. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird ferner, dass der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Kriens an der fraglichen Stelle die Schaffung eines "separaten Rad-/Gehweges" vorsieht, ebenso wenig, dass die Kreuzstrasse an der fraglichen Stelle eine Kurve beschreibt und wegen der bestehenden Hecke unübersichtlich ist. Die Folgerung der Vorinstanz, dass ein öffentliches Interesse an der Schaffung eines durchgehenden Trottoirs und der Schliessung der im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bestehenden Lücke besteht, ist daher nicht zu beanstanden und durchaus sachgerecht begründet. Auch die von rund 400 Personen unterzeichnete, auf Schaffung dieser Verbindung gerichtete Petition, die der Einwohnerrat Kriens entgegengenommen und als Postulat überwiesen hat, durfte als gewichtiges Indiz hiefür angesehen werden. In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz ohne Willkür von weiteren Beweisabnahmen absehen. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie einer Verletzung der Begründungspflicht schlägt nicht durch. 
3.2.3 Auch bezüglich der Behauptung, das Trottoirprojekt werde lediglich im Hinblick auf die privaten Interessen der Y.________ AG gefördert, ist eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz in Anbetracht der fehlenden Substanziierung dieses Vorbringens im kantonalen Verfahren nicht ersichtlich. Die Begründungspflicht bezieht sich, wie dargelegt, auf relevante Vorbringen. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Beschwerdeführerin indes in dieser Hinsicht auf blosse appellatorische Behauptungen. Die Rüge ist im Übrigen auch angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz am 22. August 2006 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Bauvorhaben der Y.________ AG nicht zuletzt mit Blick auf die problematische Verkehrssituation geschützt hat, nicht stichhaltig. 
3.2.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz mangels Abnahme der genannten Beweise sodann, dass ein Trottoir, wenn es denn als erforderlich erachtet würde, auf der Höhe der beschwerdeführerischen Liegenschaft besser auf der südlichen Seite der Kreuzstrasse angelegt würde. Auf die Argumentation, mit welcher das Verwaltungsgericht diesen Ansatz verworfen hat, geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret ein; sie belegt nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die massgeblichen tatsächlichen Umstände willkürlich gewürdigt hätte, und legt auch ihre Vorstellungen einer möglichen besseren Linienführung nicht näher dar. 
 
Die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz der Fortführung des Trottoirs auf der Nordseite anstelle der Erstellung eines isolierten Teils auf der Südseite den Vorzug gibt, halten im Übrigen vor dem Willkürverbot offenkundig stand und genügen auch der Begründungspflicht ohne weiteres. Wie die Vorinstanz ohne Willkür erwägen durfte, schliesst das strittige Projekt lediglich eine Lücke in dem stets auf der Nordseite der Kreuzstrasse verlaufenden Trottoirs, während allein schon der mit den Betrieben der Beschwerdeführerin und der Y.________ AG verbundene Werkverkehr diese Lösung als unzweckmässig und gefährlich erscheinen lässt, die - zumal im Bereich einer wegen der bestehenden Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wenig übersichtlichen Kurve - eine Überquerung der Strasse verlangt. 
3.2.5 Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass ihr aus der Realisierung des Projekts gravierende betriebliche Folgen erwachsen werden und beschwert sich auch in diesem Zusammenhang über eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs mangels Abnahme der beantragten Beweise. Insbesondere erwartet sie schwere Beeinträchtigungen ihres Rohmateriallagers und der Zufahrt zu ihrer Rampe. Indessen dringt auch hier die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durch, wenn ohne Willkür der Schluss gezogen werden konnte, es bedürfe keiner weiteren Beweise. Die kantonalen Instanzen haben erwogen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb und inwieweit die Beanspruchung einer heute weitgehend mit einer Hecke bewachsenen Fläche von knapp 100 m2 die betriebliche Nutzung der rund 4'200 m2 grossen Parzelle Nr. 3259 derart gravierend beeinträchtigen könnte. In der Tat hat die Beschwerdeführerin diese behaupteten Probleme weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht substanziiert. Dass ein überfahrbares Trottoir eine derartige Beeinträchtigung soll verursachen können, durfte die Vorinstanz deshalb durchaus als nicht nachvollziehbar beurteilen. Sie durfte daher ohne Willkür von der Abnahme weiterer Beweise absehen. Sie durfte auch, wie bereits erwähnt, ohne Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erwägen, es sei nicht Sache eines Augenscheins oder einer Expertise, Begründungen für Behauptungen zu liefern, die von der interessierten Partei ohne weiteres im Schriftenwechsel hätten vorgebracht und belegt werden können. 
3.2.6 Was die Beschwerdeführerin aus ihrer wiederum nicht substanziierten Behauptung ableiten will, beim Anschluss der Autobahn N 2 sei ein anderes Konzept als ursprünglich aufgelegt verwirklicht worden, erhellt aus ihren Darlegungen nicht. 
3.3 Gesamthaft erweist sich der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Beweisabnahmen mit Blick auf die Akten als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerungen in hinreichender Weise begründet. Auch die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör erhobenen Rügen betreffend willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht stichhaltig. 
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere falsche Tatsachenfeststellungen und "Sachverhaltsfiktionen" ohne direkten Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Parteirechten geltend macht, kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich und zudem ergebnisrelevant sind. Dies ist nicht ersichtlich. Bereits dargelegt wurde, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Trottoirsituation einschliesslich derjenigen, dass das zu erstellende Trottoir auch die Fussgängerverbindung zum Pilatusmarkt erleichtern wird und auch deshalb einem Bedürfnis entspricht, zumindest vertretbar sind. Die Behauptung, das auf dem Boden der Beschwerdeführerin bestehende Trottoir diene lediglich der Erschliessung der Dattenmattstrasse, ist demgegenüber appellatorisch und lässt die Annahmen der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen. Die Rüge schliesslich, das Verwaltungsgericht stelle willkürlich fest, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin "bereits ein Trottoir mit entsprechenden Dienstbarkeiten" bestehe, beruht zum einen auf einem Missverständnis, denn die Vorinstanz hält einerseits fest, dass zulasten des Grundstücks Nr. 3259 eben noch keine Wegdienstbarkeiten bestehen - diese sollen ja erst enteignet werden - und spricht in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Zusammenhang lediglich davon, dass in der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin bereits durch Gehwegdienstbarkeiten gesicherte Trottoirs bestehen. Zum anderen ist die fragliche Feststellung ohnehin nicht entscheidrelevant. 
4. 
Dass das Strassenbauprojekt und das damit verbundene Enteignungsvorhaben auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Vorbringen zielen - wie bereits eingangs erwähnt (E. 2 hiervor) - darauf ab, das mangelnde öffentliche Interesse und die fehlende Verhältnismässigkeit des Trottoirbaus und der Enteignung darzutun. Letzteres sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der Anrufung der Eigentumsgarantie vorbehältlich der Würdigung der besonderen örtlichen Umstände sowie des gestützt auf Art. 2 Abs. 3 RPG zu respektierenden Gestaltungsspielraums der örtlichen Behörden frei prüft (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222; 121 I 117 E. 3c S. 121). 
 
In Anbetracht der von den Vorinstanzen getroffenen, eingehend begründeten Tatsachenfeststellungen, die sich im Lichte der dem Bundesgericht zustehenden Befugnis zur Tatsachenüberprüfung als vertretbar erwiesen haben, ist der Schluss auf ein das Projekt und die Enteignung rechtfertigendes öffentliches Interesse im Lichte der Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der erhobenen Rügen nicht verletzt. Weder ist eine unzumutbare Betriebseinschränkung der Beschwerdeführerin ersichtlich noch erscheinen die von der Beschwerdeführerin angedeuteten, aber nicht überzeugend begründeten Alternativen als sinnvollere Lösungsansätze. Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung bildet im Übrigen nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. 
5. 
Die Beschwerdeführerin ficht schliesslich den Kostenspruch des angefochtenen Urteils wegen Willkür, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht an. Sie macht geltend, was die Vorinstanz betreffend die ungerechtfertigte Kürzung der Kostennote vortrage, sei schon sprachlich unverständlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde in diesem Punkt (d.h. auf Anfechtung des regierungsrätlichen Kostenspruchs) verzichtet haben solle. Willkürlich sei auch die Kürzung der Kostennote im Verfahren vor der Vorinstanz. 
5.1 Bezüglich des aus Art. 97 Abs. 1 BGG folgenden Erfordernisses zur Substanziierung von Verfassungsverletzungen kann auf das in E. 1.5 Ausgeführte hingewiesen werden. Insoweit bleibt die Praxis zu Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG massgebend. Diesen Anforderungen genügen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht. 
5.2 Nach der Dispositionsmaxime erwachsen Entscheiddispositive in formelle Rechtskraft, soweit sie nicht fristgerecht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Regierungsrates vom 22. August 2006 ausdrücklich "mit Ausnahme der Kostenentscheidung in den Ziffern 6 und 7" angefochten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006, Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin tut weder in genügender Weise dar, weshalb das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es dem expliziten Rechtsbegehren grösseres Gewicht beigemessen hat als der im Kosten- und Entschädigungspunkt sehr summarischen Beschwerdebegründung, noch dass es verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, wegen des Widerspruchs zwischen Rechtsbegehren und Begründung nochmals bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde an das Bundesgericht ausgeführt, weshalb und inwieweit die Vorinstanz die angerufenen Beschwerdegründe gesetzt haben soll, indem sie die vom Regierungsrat vorgenommene Kürzung der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin unbeanstandet gelassen hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als sprachlich unverständlich erachtet, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. 
6. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Demzufolge wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Grund, von dieser Regel abzuweichen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen. 
Eine Parteientschädigung an die Gemeinde Kriens und an die Kreuzstrasse-Genossenschaft ist nicht zuzusprechen. Die Gemeinde Kriens hat in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt (Art. 68 Abs. 3 BGG); sie stellt kein Entschädigungsbegehren. Die Kreuzstrasse-Genossenschaft stellt ein Entschädigungsbegehren, war aber nicht anwaltlich vertreten und weist keine sonst wie notwendigen Kosten aus (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im Übrigen nimmt sie hier unabhängig von ihrer Rechtsform, welche aus der Beschwerdeantwort nicht hervorgeht, ihrerseits jedenfalls im Ergebnis öffentliche Interessen wahr (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Kriens, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: