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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_720/2008 
 
Urteil vom 17. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unbekannten Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
einer unbekannten Vorinstanz. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des B.________ vom 10. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz, 
 
in die nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2008 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 11. September 2008 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von B.________ am 24. September 2008 zugesandte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. September 2008 angesetzten, am 26. September 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
 
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2008 nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden Beilagen nach wie vor nicht behoben worden ist, 
 
dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. September 2008 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften - offensichtlich nicht zu genügen vermögen, 
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz