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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_662/2011 
 
Urteil vom 17. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch KMU Treuhand & Steuerberatung Rolf Bührer, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepferstrasse 6, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2009, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, Y.________ und Z.________ erwarben am 3. April 2008 ein Grundstück in Beringen. In der Folge sanierten sie das darauf stehende Wohnhaus; sodann parzellierten sie das Grundstück (eine Parzelle mit dem Wohnhaus, zwei unüberbaute Parzellen). Am 2. November 2009 verkauften sie die Wohnhaus-Parzelle zum Preis von Fr. 625'000.--. In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer machten sie wertvermehrende Aufwendungen im Betrag von Fr. 234'368.-- geltend, wovon die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen einen Betrag von Fr. 75'659.-- akzeptierte; so resultierte ein steuerpflichtiger Grundstückgewinn von Fr. 129'900.--. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 17. Dezember 2010). Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 29. Juli 2011 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. September 2011 beantragen X.________, Y.________ und Z.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die wertvermehrenden Aufwendungen mit Fr. 204'368.-- zu veranlagen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind. Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), bedürfen Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2). 
 
2.2 Das Obergericht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen wertvermehrenden Liegenschaftskosten und Liegenschafts-Unterhaltskosten. Dabei legt es dar, dass der Kanton Schaffhausen auch die Kosten für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft (Nachholung unterlassenen Unterhalts) steuerlich als Unterhaltskosten behandelt, die im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig sind und daher bei der Grundstückgewinnsteuer nicht als wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt werden können (namentlich Abgrenzung zur sogenannten "Dumont-Praxis"). Es gibt anschliessend wieder, was die Beschwerdeführer als wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt haben wollen, und diskutiert deren Vorbringen unter dem Aspekt der Beweislast und der damit verbundenen Pflicht zu substantiierter Sachdarstellung, wobei es sich mit den einzelnen Rechnungsposten und deren Kommentierung durch die Beschwerdeführer auseinandersetzt. Es kommt zum Schluss, dass der Nachweis für wertvermehrende Aufwendungen im Ausmass von Fr. 234'368.-- nicht erbracht worden sei und die Steuerbehörde ermessensweise sachgerecht einen Betrag von Fr. 75'659.-- festgelegt habe. 
 
Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Obergericht die Abgrenzung zwischen Mitwirkungspflicht und Untersuchungsmaxime rechtsverletzend vorgenommen bzw. im Fall der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Substantiierungspflicht überspannt habe. Namentlich reicht deren Hinweis auf die "detaillierte" Dokumentation bzw. Deklaration, die sie im Kanton vorgelegt haben, nicht aus, um zu belegen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen seien; das Obergericht hat ihre Angaben umfassend, auf Einzelheiten eingehend, gewürdigt, ohne dass sich der Beschwerdeschrift zu den entsprechenden Erwägungen etwas entnehmen liesse. In keiner Weise wird sodann aufgezeigt, dass (sonstige) Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 BGG qualifiziert unrichtig wären. Die Beschwerdeführer befassen sich sodann auch nicht mit den Darlegungen des Obergerichts zum materiellen Recht, insbesondere zur "Dumont-Praxis". 
 
2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller