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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_44/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Theologische Fakultät der Universität Zürich, Dekanat.  
 
Gegenstand 
Abschlussprüfung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb. 1968) übersiedelte nach eigenen Angaben 1982 mit ihrer Familie aus X.________ nach Y.________ (D), erwarb dort nach dem Abitur das Vordiplom in Architektur und schloss ihr Hauptstudium in Z.________ ab. In der Folge arbeitete sie für einzelne Projekte des Schweizer Pfarrers Ernst Sieber und begann mit einem Theologiestudium an der Universität Zürich. Dort bestand sie zwei Mal die Abschlussprüfung nicht. 
 
 Beim dritten Versuch legte A.________ im Herbstsemester 2012 im Rahmen der theoretisch-theologischen Prüfung (Abschlussprüfung) bei Prof. Dr. B.________ im Fach "Altes Testament" eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ab. Dafür erhielt sie je die (ungenügende) Note 3,5. 
 
 Der Examinator beurteilte die schriftliche Arbeit von A.________ zum Thema "Jeremia 7,16-20: Interpretation im Rahmen der Religionsgeschichte Israels" wie folgt: 
 
 "Ein grosser Teil der Ausführungen ist nicht zum Thema. Der Text wird v.a. paraphrasiert, kaum interpretiert. Zur Religionsgeschichte finden sich nur der Hinweis auf die josianische Reform (ohne klaren Bezug auf den Text und ohne wenigstens ansatzweise Diskussion der historischen Probleme) und die - sicher falsche - Deutung der Himmelskönigin und der fremden Götter als 'kanaanäische Gottheiten'. Damit ist die Klausur leider klar ungenügend." 
 
B.  
 
 Mit Leistungsausweis vom 7. Januar 2013 teilte der Dekan der Theologischen Fakultät A.________ mit, sie habe die theoretisch-theologische Prüfung (Abschlussprüfung) nicht bestanden; beide biblischen Fächer seien schlechter als mit der Note 4 beurteilt worden. 
 
 Hiegegen rekurrierte A.________ an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und stellte den Antrag, die Abschlussprüfung im Alten Testament sei mit einer genügenden Note (Durchschnitt 4) zu bewerten. Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsgesuch ergänzte sie ihren Rekurs innert der angesetzten Nachfrist mit dem Antrag, ihre Arbeit sei objektiv und unvoreingenommen erneut zu beurteilen. Sie machte geltend, ihre Arbeit sei zu streng bewertet worden und der prüfende Professor habe ihr gegenüber eine abwertende Haltung gezeigt. 
 
 Im Rahmen des Rekursverfahrens wies Prof. Dr. B.________ die Kritik zurück. Das Dekanat veranlasste daraufhin ein Zweitgutachten, welches am 18. Februar 2013 von Prof. C.________ verfasst wurde. Der Zweitgutachter kam insgesamt zum Schluss, die Beurteilung der Arbeit durch den Erstkorrektor sei "bereits sehr wohlwollend" und er sehe "keine Möglichkeiten, um eine bessere Note zu erteilen". 
 
 Mit Beschluss vom 5. September 2013 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab. 
 
C.  
 
 A.________ gelangte in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, die schriftliche Prüfung im Fach Altes Testament als insgesamt genügend zu bezeichnen und die Fakultät anzuweisen, sie zur Theologin zu promovieren. Ferner sei die theoretisch-theologische Abschlussarbeit als bestanden zu bezeichnen. Eventualiter sei die Sache an die Fakultät, allenfalls an die Rekurskommission zurückzuweisen, um im Sinne der Erwägungen eine positive Neubeurteilung der Arbeit vorzunehmen. Subeventualiter sei ein unabhängiges Gutachten über die Prüfung einzuholen. 
 
D.  
 
 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte A.________ ihre Prüfungsarbeit dem Theologen, Bibel- und Religionswissenschafter Prof. D.________ vor. Dieser antwortete in einer E-Mail vom 2. Dezember 2013 - welche A.________ an das Verwaltungsgericht weiterleitete -, er habe die Examensarbeit in ihrer ganzen Länge gelesen und ihm scheine "die Note 4,5 durchaus vertretbar". 
 
E.  
 
 Mit Urteil vom 19. März 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
F.  
 
 Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 führt A.________ Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben, die schriftliche Prüfung im Fach Altes Testament als insgesamt genügend zu bezeichnen und die Theologische Fakultät anzuweisen, die Beschwerdeführerin zur Theologin zu promovieren. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die Theologische Fakultät zurückzuweisen und eine positive Neubeurteilung der Abschlussarbeit vorzunehmen. 
 
 Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist dieses Rechtsmittel jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Da es vorliegend um das Bestehen einer Prüfung und letztlich um deren Beurteilung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG aus-geschlossen und bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63; Urteil 2D_10/2011 vom 15. Juni 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Insoweit kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden, wobei besondere Rüge- und Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG; unten E. 1.2).  
 
 Die Beschwerdeführerin hat die theoretisch-theologische Prüfung (Abschlussprüfung) nicht bestanden, weil beide biblischen Fächer schlechter als mit der Note 4 beurteilt wurden (vgl. § 10 des hier anwendbaren Reglements über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie vom 26. Januar 2004). Zu weiteren Prüfungen wird sie - nach dreimaligem Nichtbestehen - nicht mehr zugelassen (§ 11 des Prüfungsreglements). Sie hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspricht und mithin nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zulässig ist insbesondere auch die Willkürrüge gemäss Art. 9 BV (vgl. BGE 136 I 229 E. 3 S. 234 f.). 
 
1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. vorne E. 1.1). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V. mit Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).  
 
2.  
 
 Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (wie beispielsweise auch bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen), und umso mehr, wenn es - wie hier - in der zu prüfenden Materie nicht fachkompetent ist. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beurteilung ihrer Arbeit durch Prof. D.________ nicht berücksichtigt. Sie habe dessen Gutachten zwar wohl zur Kenntnis genommen, aber vollkommen unerwähnt gelassen und ausschliesslich die Kritik des Examinators für sich alleine geprüft (Ziff. 36/37 der Beschwerdeschrift). Aus dem Gutachten von Prof. D.________ ergebe sich ein positives Prüfungsbild mit einer "genügenden bis guten Note (4,5) ", währenddem "massive Zweifel am Gutachten des Prüfenden Prof. Dr. B.________ und des Zweitgutachters der Universität angebracht" seien. Die Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Prof. D.________ stelle eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und sei willkürlich (Art. 9 BV).  
 
 Die erhobenen Gehörsrügen stehen allesamt im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung der Beurteilung durch Prof. D.________ und fallen damit weitestgehend mit der Willkürrüge zusammen. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Arbeit u.a. geschrieben (S. 6) :  
 
 "Schon die Kinder werden von klein auf zu den Taten gebracht, die dem Herrn mis (s) fallen. Es geht hier um die Anbetung fremder Götter und der Himmelskönigin. Wahrscheinlich handelt es sich um  kana (an) äische Gottheiten."  
 
 Das Verwaltungsgericht räumt ein (Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheides), dass es eine solche Deutung als vertretbare Lehrmeinung betrachtet und kritisiert insofern die Beurteilung ("sicher falsch") des Examinators Prof. Dr. B.________. Das Gericht misst dieser zu strengen Beurteilung in seinem Urteil dann aber keine entscheidende Bedeutung zu ("Nebenbemerkung"). Massgebend für die Vorinstanz ist vielmehr, dass der Examinator ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei ihrer eigentlichen Aufgabe - nämlich Jeremia 7, 16-20 im Rahmen der Religionsgeschichte Israels zu interpretieren - nicht genügend nachgekommen. Ein grosser Teil der Ausführungen habe nicht zum Thema gehört. Der vorgelegte Text sei vor allem paraphrasiert, aber kaum interpretiert worden; auch habe die Kandidatin nur wenige Bezüge zur Religionsgeschichte vorgenommen (vgl. auch vorne lit. A). 
 
 Dies erachtete die Vorinstanz als nachvollziehbare Bewertung, welche nicht auf sachfremden Kriterien beruhe und die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin als ungenügend erscheinen lasse (angefochtenes Urteil, a.a.O.). 
 
3.3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander (vorne E. 1.2). Ihre Fokussierung auf den Aspekt einer "sicher falschen" Beurteilung der Himmelskönigin betrifft weder unter dem Gehörs- noch dem Willküraspekt den für die Vorinstanz entscheidenden Punkt. Weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der Klausurarbeit die Ziele der eigentlichen Aufgabe verfehlt hatte, ist es entgegen ihrer Auffassung auch nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht dem genannten Aspekt keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat.  
 
3.4. Anzufügen bleibt, dass die Stellungnahme von Prof. D.________ vom 2. Dezember 2013 kein "Gutachten" darstellt, wie dies die Beschwerdeführerin wiederholt vortragen lässt. Dieser Stellungnahme ist auch nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung beizumessen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677; 132 III 83 E. 3.6 S. 88 f.). Zudem äussert sich Prof. D.________ nicht in dem Sinne, dass die Note 3,5 falsch sei, sondern nur dahingehend, dass er die Note 4,5 als "durchaus vertretbar" erachte; dies lässt die Beurteilung der Arbeit durch die kantonalen Vorinstanzen nicht als willkürlich erscheinen. Ebenso wenig liegt im Umstand, dass das Verwaltungsgericht die genannte Stellungnahme im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, eine Verletzung der Begründungspflicht (dazu ausführlich BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 und 136 I 229 E. 5.2 S. 236).  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein