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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_565/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau die A.________, geboren 1962, gemäss Verfügung vom 24. Juni 2004 seit 1. August 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten vom 17. August 2015 auf den 31. März 2016 auf. 
 
B.   
Die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Juni 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des voristanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Rechtsprechung zur Bestätigung einer Revisionsverfügung der Verwaltung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung durch das Gericht (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen) sowie in Würdigung insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Frau Dr. med. B.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. August 2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie massgeblich eingeschränkt gewesen sei und spätestens sechs Monate nach der Operation im Januar 2002 wieder eine adaptierte Arbeit hätte aufnehmen können, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar gegen diese Betrachtungsweise; indessen vermag sie nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar, willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 137 III 226 E. 4.2 S. 234), festgestellt haben soll. Die nicht näher begründete, durch nichts belegte Behauptung, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung sei willkürlich erfolgt, genügt nicht. Soweit sich die Versicherte - im Übrigen in weiten Teilen der Beschwerde - auf eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, hat das Bundesgericht darauf im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen.  
 
2.3. Ob die Beschwerdeführerin ursprünglich als Produktionsmitarbeiterin, wie geltend gemacht, eine leichte Tätigkeit verrichtet hat, ist sodann nicht entscheidend. Dieser Umstand würde insbesondere nichts daran ändern, dass die Verfügung vom 24. Juni 2004, mit welcher der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, zweifellos unrichtig war, hätte die Versicherte doch aus Sicht der Gutachter bereits ein halbes Jahr nach der Operation im Januar 2002 wieder vollumfänglich eine angepasste Erwerbstätigkeit ausüben können. Schliesslich wirft die Versicherte dem kantonalen Gericht vor, es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es davon abgesehen hat, Abklärungen zur Fabrikationstätigkeit zu treffen, welche die Versicherte seinerzeit ausgeübt hat. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich im Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 17. August 2015 eine "aktuelle Arbeitsanamnese; letzte Arbeitsstelle inklusive detaillierter Tätigkeitsbeschreibung" findet. Danach hat die Versicherte Parkettriemen (leichte Gewichte) sortieren und auch mittelschwere Holzriemen kontrollieren müssen. Die einzelnen Arbeitsschritte sind alsdann noch näher dargestellt. Je die Hälfte der Zeit sei auf die Arbeit mit den leichten und den mittelschweren Holzriemen entfallen. Insgesamt müsste wohl nicht auf eine leichte, sondern auf eine mittelschwere Arbeit geschlossen werden, wenn dieser Umstand ausschlaggebend und zu beurteilen wäre. Da das Gutachten in der Anamnese die von der Versicherten verrichteten Tätigkeiten genau beschreibt, worauf sich die Beurteilung von Verwaltung und kantonalem Gericht stützen konnte, ist die Rüge der Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG) durch die Vorinstanz unbegründet. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde, erübrigen sich zusätzliche Beweismassnahmen, weshalb dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben ist.  
 
3.   
Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG (anwendbar nach Art. 28a IVG), hat einen Invaliditätsgrad von unter 10 % ergeben, der keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dieses Ergebnis wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer