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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 416/03 
 
Urteil vom 17. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1988, Beschwerdegegner, vertreten durch den Vormund A.________ 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 
Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geb. 1988) leidet an psychischen Problemen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm medizinische Massnahmen (Psychotherapie von August 1995 bis August 1997 und vom 12. Oktober 1998 bis 31. Oktober 2000, anschliessend einjährige Verlängerung bis Ende Oktober 2001) zu. Mit Verfügung vom 15. November 2002 lehnte sie es ab, diese Massnahme über Oktober 2001 hinaus zu verlängern. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2002 insofern gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
Während S.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei nichterwerbstätigen Personen vor vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 2 IVG) im Besonderen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 105 V 20; vgl. auch AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig ist sodann, dass ATSG und ATSV vorliegend nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen ab 1. November 2001. 
2.1 Die Vorinstanz erwog, dass nicht ausreichend abgeklärt worden sei, ob gestützt auf Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG weiter-hin medizinische Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung in Frage kämen. Die Verwaltung habe daher ein Gutachten einzuholen, welches sich unter anderem über die Dauer der ins Auge gefassten Therapie äussern und die Frage beantworten müsse, ob sich im heutigen Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose über den Erfolg der Therapie stellen lasse. Die IV-Stelle hält demgegenüber weitere Untersuchungen für entbehrlich, da Massnahmen nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG insbesondere deshalb nicht länger gewährt werden könnten, da es vorliegend um eine Behandlung von zeitlich unbestimmter Dauer gehe. Auch bleibe die Prognose ungewiss. 
2.2 Nichterwerbstätige minderjährige Versicherte gelten als invalid, wenn ihr Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsunfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem auf Schizophrenien zu (AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Es darf keine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine zuverlässige Prognose stellen lässt (AHI 2003 S. 106 Erw. 4b). 
2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie, vom 4. Mai 1999 leidet der Versicherte seit dem Alter von etwa 4 Jahren an massiven Verhaltensstörungen mit Entwicklungsrückstand bei Deprivation. Von August 1995 bis August 1997 wurde er wegen eines Psychoorganischen Syndroms (POS) behandelt. Diese Diagnose wurde in der Folge nicht mehr als zutreffend erachtet. Als Ursache für die weiterhin persistierenden psychischen Probleme gab Dr. F.________ im erwähnten Bericht die Folgen einer massiven Deprivation an. Seit Oktober 1997 erhielt der Versicherte eine intensive ambulante Psychotherapie. Im Herbst 1998 trat eine starke Verschlechterung in Arbeitshaltung und Konzentration ein, weshalb die Invalidenversicherung vom 12. Oktober 1998 bis Ende Oktober 2000 Psychotherapie gewährte. Diese Massnahme wurde anschliessend um ein Jahr verlängert, nachdem Dr. F.________ im Bericht vom 30. Oktober 2000 davon ausging, die ambulante Psychotherapie mit Verhaltenstherapieansatz sei voraussichtlich noch bis Juli 2001 notwendig. Laut Bericht von Frau Dr. phil. X.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 6. September 2002 sei es im November 2001 zu einem starken Leistungsabfall gekommen, welcher bis Februar 2002 gedauert habe. In der gegenwärtigen Situation bedürfe der Versicherte weiterhin dringend der therapeutischen Betreuung. Daher beantragte Dr. X.________ die Verlängerung der IV-Leistungen für Psychotherapie für die nächsten zwei Jahre. 
2.4 Angesichts dieser Krankengeschichte ist erstellt, dass dem Versicherten keine günstige Prognose gestellt werden kann. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Rückfällen. Die Therapien dauern nun bereits seit 1995 an und sind gemäss Bericht von Dr. X.________ vom 6. September 2002 mindestens bis ins Jahr 2004 weiterzuführen. Der von Dr. F.________ in Aussicht gestellte Erfolg der Behandlung erscheint daher ungewiss. Unter solchen Umständen liegt keine zeitlich ausgedehntere Behandlung vor, bei welcher sich eine zuverlässige Prognose stellen liesse. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen, da die Invalidenversicherung unter Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG ohnehin nicht mehr leistungspflichtig ist (vgl. AHI 2003 S. 106 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: