Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 75/01 
 
Urteil vom 17. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
C.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versicherte C.________ (geb. 1952) erlitt am 23. November 1978 einen Unfall, wobei er sich an der linken Schulter verletzte (Subluxation mit vorderer Instabilität). Am 13. Juli 1992 wurde wegen zunehmender Beschwerden eine diagnostische Arthroskopie sowie anschliessend eine Bankart-Operation durchgeführt. Der immer noch bei der B.________ AG beschäftigte Versicherte meldete einen Rückfall und die SUVA erbrachte Leistungen. Ab 11. Januar 1993 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 20. August 1993 löste C.________ das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG per Ende November auf, da er plante mit seiner Familie in seine Heimat nach Italien zurückzukehren. Während der Kündigungsfrist kam es beim Kraul-Schwimmen zu einem erneuten Rückfall der Schulterbeschwerden. Mit Verfügung vom 21. April 1995 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Im Weiteren hielt sie fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, weshalb der - inzwischen arbeitslose - C.________ bei voller Arbeitslosenentschädigung keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. August 1995 abgewiesen; die an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gerichtete Beschwerde wurde am 24. Oktober 1997 zurückgezogen. Im Auftrage der IV-Stelle Basel-Stadt wurde der Versicherte vom 6. Juni bis 5. September 1995 in der Solothurnischen Eingliederungsstätte für Behinderte, Oensingen (VEBO), beruflich abgeklärt. Aufgrund der dort erhobenen Erkenntnisse über seine Leistungsfähigkeit sowie eines Gutachtens des orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.________ vom 17. April 1996 sprach die Invalidenversicherung C.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 1996 eine Invalidenrente nebst Zusatzrenten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % ab 1. Juli 1993 zu. Ab 1. Juli 1995 wurden diese bei gleichem Invaliditätsgrad als halbe (Härtefall-)Renten ausbezahlt. Die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt bestätigte in ihrem Entscheid vom 4. Juni 1997 diese Verfügung. Am 20. April 1998 wurde erneut eine arthroskopische Operation an der linken Schulter durchgeführt. In der Folge bestand wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch ab Mitte 1998 musste wieder abgebrochen werden, worauf der Versicherte vom 17. Februar bis 7. April 1999 für eine stationäre Behandlung in die Klinik Q.________ eingewiesen wurde. Dort kamen die Ärzte zur Erkenntnis, aufgrund der chronisch posttraumatischen Impingement-Problematik der linken Schulter mit radiologisch entsprechender Omarthrose bei Status nach Schulterkontusion und zweimaliger Schulterluxation sei eine Wiedereingliederung im bisherigen Beruf als Maurer/Vorarbeiter nicht möglich und sinnvoll. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg links und ohne Arbeiten über Schulterhöhe sei er hingegen ganztags einsetzbar. Die medizinisch-therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft (Austrittsbericht vom 30. April 1999). Mit Verfügung vom 10. August 1999 sprach die SUVA C.________ ab 1. September 1995 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 1999 hielt sie daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Rückweisung zur Neubeurteilung beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) ab (Entscheid vom 6. Dezember 2000). 
C. 
C.________ lässt mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und in Erneuerung der vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der Frage der Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist die Rentenhöhe. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Invaliditätsbegriff und die Festsetzung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) richtig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen. Zu prüfen sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (hier: vom 9. Dezember 1999) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw.1). 
2. 
Auf Grund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter wegen der bleibenden Beeinträchtigung an seiner linken Schulter nicht mehr verrichten kann. Hingegen sind ihm gemäss Austrittsbericht der Klinik Q.________ vom 30. April 1999 leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg links und ohne Arbeiten über Schulterhöhe ganztags zumutbar. Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Sie ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit kommen Tätigkeiten wie beispielsweise Bedienen und/oder Überwachen von Maschinen, Sortier- oder Kontrollarbeiten, leichte Montagetätigkeiten, Botengänge etc. als Erwerbsgrundlage in Frage. Im Folgenden ist mittels eines Einkommensvergleichs zu prüfen, welchen Erwerbsverlust der Versicherte bei Ausübung einer zumutbaren Arbeit erleiden würde. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 30 % durch die SUVA die Diskrepanz mit der Einschätzung der Invalidenversicherung, welche einen solchen von 41 % ermittelte. Im weiteren kritisiert er die beigezogenen DAP-Unterlagen und hält fest, dass beim Abstellen auf diese ein sogenannter "Leidens- oder Behindertenabzug" gerechtfertigt sei. 
4. 
4.1 Bereits vor dem kantonalen Gericht wurde vorgebracht, es bestehe kein Anlass, von der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung abzuweichen. Die Vorinstanz berief sich auf BGE 119 V 468 und hat geschlossen, es rechtfertige sich nicht, die SUVA an den von den Organen der IV ermittelten Invalidenlohn zu binden. 
4.2 Inzwischen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in BGE 126 V 288 ff. veröffentlichten Urteil eingehend zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger und zur Koordination der Invaliditätsschätzungen in der Invalidenversicherung und in der Unfallversicherung geäussert. Demnach dürfen rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen nicht einfach unbeachtet bleiben. Macht ein Versicherer von der Möglichkeit, den Entscheid der andern Versicherung anzufechten nicht Gebrauch, hat er diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Dabei ist es nicht zulässig eine an sich vertretbare Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen anderen - unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden - Ermessensentscheid zu ersetzen. Hingegen war immer unbestritten, dass eine - wie auch immer geartete - Bindungswirkung der chronologisch ersten Invaliditätsfestsetzung nur eintreten kann, wenn es gleiche Sachverhalte zu bemessen gilt. Das ist bei der weitgehend finalen Invalidenversicherung gegenüber der kausalen Unfallversicherung oft nicht der Fall. Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer neben der durch einen Unfall verursachten Beeinträchtigung an der linken Schulter auch an degenerativen Rückenbeschwerden leidet. Bereits mit Schreiben vom 3. Juli 1992 hat die SUVA es abgelehnt, für die Behandlung der Rückenschmerzen Leistungen zu erbringen. Die Invalidenversicherung stützt sich für ihre Zumutbarkeitsbeurteilung insbesondere auf ein Gutachten von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 17. April 1996. Unter den Diagnosen wird dort auch ein lumbospondylogenes Syndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule aufgeführt. Diese beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit denn auch dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten in gebückter Haltung nicht zumutbar sind. Vielmehr kommen für ihn noch in vorwiegend sitzender oder wechselbelastender Haltung auszuführende Tätigkeiten in Frage. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Rückenbeschwerden erklären die Diskrepanz zwischen der Schätzung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle einerseits und die SUVA andererseits. Eine Bindungswirkung der ersten für die zweite besteht demnach nicht. Es muss daher nicht weiter untersucht werden, ob weitere Gründe vorliegen, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen gerechtfertigt hätten. 
5. 
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1); vorliegend also auf diejenigen ab September 1995. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174). 
5.1 SUVA und Vorinstanz haben ihrem Entscheid ein Valideneinkommen von Fr. 73'184.15 entsprechend dem Lohn, welcher ein Maurer/ Vorarbeiter im Jahre 1999 bei der B.________ AG verdient hatte, zu Grunde gelegt. Nach dem Gesagten ist nicht der Verfügungszeitpunkt, sondern der Rentenbeginn massgebend und damit der mögliche Verdienst des Beschwerdeführers ohne Schulterbeschwerden im Jahre 1995. Bei der B.________ AG hätte er laut Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 69'875.- erzielen können. In tatsächlicher Hinsicht steht zwar fest, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Herbst 1993 nach Italien zurückgekehrt wäre und damit auch aus unfallfremden Gründen nicht mehr bei jener Firma gearbeitet hätte. Indessen spricht nichts dagegen, für die Schätzung des Valideneinkommens auf den erwähnten Betrag abzustellen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder keinen freiwilligen Stellenwechsel mit einem Reallohnverlust eingegangen wäre. Der bei der B.________ AG bezahlte Lohn für einen Maurer/Vorarbeiter im Alter und mit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers kann damit als hinreichendes Indiz für den Validenlohn herangezogen werden. 
5.2 
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, dass den DAP-Zahlen kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zukommt (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. 
5.2.2 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und 47/00, räumte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, damit die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und damit nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; unveröffentlichtes Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00 Erw. 3.1). 
5.3 
5.3.1 Die SUVA hat das Invalideneinkommen vorliegend aufgrund der DAP geschätzt und dieses auf Fr. 52'000.- im Jahr beziffert. Es liegen insgesamt fünf Dokumentationen in den Akten. Im Lichte des in Erwägung 5.2.2 Gesagten genügt dies grundsätzlich den höchstrichterlichen Anforderungen. Hingegen fehlt es vorliegend an Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze. Das Gleiche gilt für den Höchst- und den Tiefstlohn sowie für den Durchschnittswert der entsprechenden Gruppe. Die DAP der SUVA können demgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden. Hinzu kommt vorliegend, dass diese die Verdienstverhältnisse des Jahres 1999 und nicht diejenigen zum Rentenbeginn im Jahre 1995 wiedergeben. 
5.3.2 Demnach ist auf den Durchschnittslohn gemäss LSE abzustellen. Wie von Verwaltung und kantonalem Gericht dargelegt, ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfallkausalen Behinderung ganztags für leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, für Botengänge, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, administrative Tätigkeiten und ähnliches einsetzbar. Die Limitierung liegt einzig beim Tragen und repetitivem Heben von Lasten über 5 kg und allen Tätigkeiten, bei denen der linke Arm über Schulterhöhe gehoben werden müsste. Damit ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA1 der LSE 1994, also von Fr. 4'127.- auszugehen. Bei einer Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98 Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung 1995 für männliche Arbeitnehmer (von 1769 auf 1789 Punkte; vgl. Tabelle T1A.39 der Lohnentwicklung 2001 des Bundesamtes für Statistik, S. 37) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52'464.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'875.- ergäbe dies rein rechnerisch einen Invaliditätsgrad von 24,9 %. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geeigneten leichteren Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der erwähnten Limitierung eingeschränkt ist, was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken kann. Diese ist in Form eines Abzuges vom durchschnittlichen Tabellenlohn zu berücksichtigen (BGE 126 V 75 ff.). Bei einem solchen zwischen 5 und 10 % (in Betracht fallen einzig die wegen der Behinderung an der Schulter reduzierte Auswahl der möglichen Arbeitsplätze und das geringe Dienstalter in einer völlig neuen Branche) ist die Schätzung eines Invaliditätsgrades von 30 % auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden. Es gibt vorliegend keinen Anlass, letztinstanzlich in das Ermessen von Verwaltung und Vorinstanz einzugreifen (BGE 126 V 81 Erw. 6). Schliesslich gibt es auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Rentenbeginn und Einspracheentscheid in einer eine Revision (Art. 22 UVG) rechtfertigenden Weise verändert hätten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: