Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 245/05 
 
Urteil vom 17. November 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
T.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene T.________ arbeitet seit 1962 als Projektmanager bei der Firma U.________. Auf den 30. September 1999 wurde er zufolge Reorganisation des Unternehmens entlassen. Im August 1999 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, und von Oktober 1999 bis Mai 2001 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
Im August 2003 beantragte T.________ erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (ab 1. September 2003), wobei er auf dem Antragsformular festhielt, im Jahre 1999 aus der beruflichen Vorsorge eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 755'000.- erhalten zu haben. Nachdem sie weitere Abklärungen getroffen hatte, forderte die Arbeitslosenkasse GBI vom Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2004 zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 92'249.40 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Altersleistungen der beruflichen Vorsorge seien von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. T.________ sei von der Vorsorgeeinrichtung ein Alterskapital von Fr. 1'072'006.95 ausbezahlt worden, das umgerechnet einer monatlichen Altersrente von Fr. 5317.50 entspreche, die nachträglich in den Kontrollperioden Oktober 1999 bis Mai 2001 von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht worden sei. Daraus ergebe sich die verfügte Rückforderung. Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. März 2004 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher T.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juni 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die Unia Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Abzug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 Abs. 4 AVIG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 32 AVIV) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21; Urteil F. vom 3. Juli 2003, C 72/03; s. auch SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, 
2. 
2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Leistungen, die der Beschwerdeführer von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt erhalten hat, von den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen sind, die er von Oktober 1999 bis Mai 2001 bezogen hat mit der Folge, dass er diese teilweise zurückerstatten muss, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind. 
2.2 Laut Abrechnung der Personalvorsorgestiftung der Firma U.________ vom 22. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer per 27. Oktober 1999 eine Summe von Fr. 1'072'006.95 ausbezahlt, bestehend aus einer Austrittsleistung gemäss Reglement von Fr. 848'001.95 und einer Abfindungssumme der Firma U.________ von Fr. 220'000.- sowie einem Zins in der Höhe von Fr. 4005.-. Der Gesamtbetrag wurde auf ein Bankkonto des Versicherten überwiesen. Wie die Vorinstanz u.a. gestützt auf die Unterlagen der Personalvorsorgestiftung sowie die Tatsache, dass die Vorsorgeleistung nicht auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wurde, richtig festgestellt hat, handelt es sich bei der Überweisung des Betrages von Fr. 848'001.95 um eine Altersleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 32 AVIV
 
Beim Betrag von Fr. 220'000.-, welchen die Firma U.________ zu Gunsten des Beschwerdeführers der Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat und der zusammen mit der Vorsorgeleistung auf ein Bankkonto des Versicherten einbezahlt wurde, handelt es sich um eine Abfindungssumme oder Abgangsentschädigung und damit unbestrittenermassen um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma ohne Vorsorgecharakter, die im Zusammenhang mit der Auflösung des langjährigen Anstellungsverhältnisses steht. Der Umstand allein, dass die Zahlung nicht an den Beschwerdeführer direkt, sondern an die Vorsorgeeinrichtung erfolgte, ändert am Charakter der Entschädigung nichts, zumal die Einzahlung der Abfindungssumme auf das Vorsorgekonto erst unmittelbar vor der Überweisung des Gesamtbetrages an den Versicherten vorgenommen wurde. Freiwillige Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter bleiben indessen praxisgemäss unabhängig von ihrer AHV-rechtlichen Qualifizierung für die Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt und haben somit keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der Arbeitslosenentschädigung (BGE 126 V 390; Urteil W. vom 17. Juli 2002, C 304/01). Als Altersleistung von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden kann demnach nur der Betrag von Fr. 848'001.95, sofern die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind. 
3. 
3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Art. 95 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 nach Art. 25 des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) richtet. Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 
 
Im vorliegenden Fall erging der Einspracheentscheid vom 25. März 2004 nach In-Kraft-Treten des ATSG. Die Rückforderung betrifft indessen Leistungen, die von Oktober 1999 bis Mai 2001 ausgerichtet wurden. Der Frage, ob in einem solchen Fall Art. 25 ATSG anzuwenden ist, kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu, als die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind (BGE 130 V 318 Erw. 5). 
3.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1, 126 V 399 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
 
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen). 
 
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, war die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung insoweit gesetzwidrig und damit offensichtlich unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb), als die dem Beschwerdeführer von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Altersleistung in der Höhe von rund Fr. 848'000.- bei der Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung nicht angerechnet wurde. Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung der Arbeitslosenkasse verwirkt ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 
4.1 Nach Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) verjährt der Rückforderungsanspruch innert einem Jahr nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. 
 
 
 
Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG - wie im Rahmen der bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV - in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 274 Erw. 5a). Als das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 110 V 304 in Änderung der Rechtsprechung zu Art. 47 Abs. 2 AHVG erkannte, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nicht mehr die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist, hat es nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle als fristauslösend genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f. Erw. 2b in fine, 122 V 275 Erw. 5b/aa). Diese Grundsätze sind auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten. 
4.2 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig ausgeführt wird, hat der Versicherte am 18. August 1999 das Antragsformular zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt. Er bejahte die Frage, ob eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung erfolgt sei und verneinte gleichzeitig, dass er eine Pension aus dem Arbeitsverhältnis beziehe. Daraus und aus der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers während rund 37 Jahren für die Firma U.________ hätte die Arbeitslosenkasse in der Tat schliessen müssen, dass er von der Vorsorgeeinrichtung an Stelle einer Rente eine Kapitalleistung in erheblicher Höhe bezogen hatte. Dieser erstmalige Fehler der Arbeitslosenkasse kann indessen im Lichte der vorstehend (Erw. 4.1 hievor) zitierten Rechtsprechung nicht als fristauslösend betrachtet werden. Vielmehr ist für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Verwaltung später in Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler zur Kenntnis nehmen konnte. Im vorliegenden Fall fiel dieser Zeitpunkt mit dem Eingang des neuerlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. August 2003 zusammen. Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 23. Januar 2004 wurde die einjährige Verwirkungsfrist somit gewahrt. 
5. 
Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der Rückforderung im Sinne von Erw. 2.2 neu berechnen und verfügen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 25. März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie über die Höhe der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: