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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_777/2008/don 
 
Urteil vom 17. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________), 
Beschwerdeführer, 
Y.________, 
Verfahrensbeteiligte, 
 
gegen 
 
1. Staat und Stadt Zürich, 
2. Kanton Zürich, 
3. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal, 
4. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller, 
5. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Präsidenten der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, der (in einem Berufungsverfahren betreffend Anfechtung) den Beschwerdegegnern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung angesetzt hat, um zu einer Noveneingabe der Y.________ Stellung zu nehmen, 
 
in Erwägung, 
dass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), 
dass sich die vorliegende, in Anbetracht des Streitwertes von über Fr. 30'000.-- als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegen einen Zwischenentscheid richtet, 
dass Beschwerden gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide (von hier nicht gegebenen weiteren Fällen abgesehen) nur dann offen stehen, wenn diese Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), d.h. einen Nachteil, der selbst durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2 S. 190ff.), 
dass es bei der angefochtenen Verfügung, die eine prozessleitende Verfügung darstellt, an dieser Voraussetzung fehlt, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Verfügung im Anschluss an den kantonalen Endentscheid anzufechten und den Nachteil durch einen günstigen Endentscheid zu beseitigen, 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann