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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_772/2008 
 
Urteil vom 17. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung vom 17. Oktober 2007, mit welcher die IV-Stelle Bern an der Begutachtung durch Dr. med. H.________, Psychiatrie, und Dr. med. L.________, Neurochirurgie, trotz den von G.________ mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 geäusserten Einwänden festhielt, 
in die von G.________ hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Untersuchungen an verfassungsmässiger, unabhängiger Stelle durchzuführen, und das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2008, mit welcher das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den kantonalen Prozess abgewiesen wurde (Ziffer 3), 
in die von G.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm für den letztinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung zuzusprechen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 
in die gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, 
in die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess wegen Aussichtslosigkeit abweisende Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, 
in Erwägung, 
dass auf die Beschwerde soweit eingetreten werden kann, als sie sich gegen die Gegenstand der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2008 bildende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren richtet (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 und weitere Urteile), 
dass mithin mangels Anfechtungsgegenstandes auf den sinngemässen Antrag, es sei für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, 
dass für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum besteht, weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 113 BGG), 
dass nach der Rechtsprechung nur über formelle Ausstandsbegehren (Art. 36 ATSG) mit selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden ist, während andere triftige Gründe, die gegen einen Gutachter sprechen mögen (Art. 44 ATSG), im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgebracht werden können (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.), 
dass die Vorinstanz die Beschwerde, in welcher die vorgesehenen Gutachter einzig deswegen abgelehnt wurden, weil sie viele Gutachtensaufträge der IV-Stelle erhielten, als aussichtslos betrachtet hat unter Hinweis auf das Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007, in welchem das Eidg. Versicherungsgericht eine Befangenheit derselben Gutachter aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von der IV-Stelle verneint hat, 
dass das Bundesgericht die Rechtsprechung, gemäss welcher eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne von Art. 36 ATSG zu begründen vermag, unlängst trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur vorgebrachter Kritik bestätigt hat (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4), 
dass der Versicherte, wenn er die Gutachtenspraxis der IV-Stelle gerichtlich überprüfen lassen will, gegen den Endentscheid und nicht gegen die die Gutachter bezeichnende Verfügung Beschwerde zu erheben hat, 
dass das kantonale Gericht die Erfolgsaussichten der gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2007 gerichteten Beschwerde damit zu Recht als gering eingestuft hat, 
dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren durch die Vorinstanz damit als unbegründet abzuweisen ist, 
dass eine förmliche Behandlung des für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuches um aufschiebende Wirkung sich damit erübrigt, weil es mit dem heutigen Urteil hinfällig wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. November 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann