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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_884/2008 
 
Urteil vom 17. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe des S.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2008, worin er Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. September 2008 ankündigte, 
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2008 (Poststempel), 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2008 an S.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2008, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.- aufgefordert worden war, 
in die von S.________ am 26. Oktober eingereichte Eingabe, 
in das sinngemässe Begehren des S.________ vom 27. Oktober 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - bezogen auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 4. Juli 2007 - die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wobei eine nach dem 4. Juli 2007 eingetretene Verschlechterung allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen wäre, 
dass die Beschwerde somit unzulässig ist, woran eine Bezahlung des verlangten Gerichtskostenvorschusses nichts ändern würde, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, ebenso die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers betreffend ratenweise Tilgung, zu einem späteren Zeitpunkt, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle