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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_678/2009 
 
Urteil vom 17. November 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Igis, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova. 
 
Gegenstand 
Anschlussgebühren bzw. Schadenersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, 
vom 1. September 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 12. Februar 2008 wurde dem Baugesuch von X.________ und Y.________ für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf ihrer Liegenschaft in der Gemeinde Igis entsprochen. Während des Baus entstanden Probleme bei der Errichtung des Kanalisationsanschlusses des Einfamilienhauses, was bauliche Anpassungen erforderte. 
Mit Verfügung vom 9. März 2009 legten die Industriellen Betriebe Igis-Landquart definitiv die Wasser- und Abwasseranschluss- sowie die Baubewilligungsgebühren fest. X.________ und Y.________ erhoben dagegen erfolglos Einsprache, womit sie verrechnungsweise Schaden-ersatz in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- für bauliche Mehraufwendungen geltend machten, die durch von der Gemeinde zu verantwortende Fehlleistungen des Geometers verursacht worden sein sollten. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden teils als Beschwerde (bezüglich der Gebührenforderungen der Gemeinde), teils als Klage (verrechnungsweise geltend gemachter Schadenersatz) entgegen. Mit Urteil vom 1. September 2009 wies es Beschwerde und Klage ab. 
Am 17. Oktober 2009 reichten X.________ und Y.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. Nachdem das Verwaltungsgericht ihnen am 19. Oktober 2009 ein mit korrigierter Parteibezeichnung versehenes weiteres Urteilsexemplar zugestellt hatte, äusserten sich die Beschwerdeführer ergänzend mit an das Verwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 23. Oktober 2009 sowie mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 26. Oktober 2009. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (namentlich Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht, Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte); unmittelbar die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht kann nicht gerügt werden. Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann daher im Wesentlichen bloss gerügt werden, dass dessen Anwendung zur Verletzung verfassungsmässiger Rechte führe; die entsprechende Rüge bedarf spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei muss die Beschwerdebegründung sachbezogen sein, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen im Einzelnen auseinandersetzen. 
 
2.2 Namentlich wenn eine Geldforderung streitig ist, die unmittelbar oder verrechnungsweise geltend gemacht werden soll, ist ein konkretes Begehren über deren Höhe nach Art. 42 Abs. 1 BGG im Prinzip unerlässlich. Weder der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2009 noch den zusätzlichen Eingaben vom 23. und 26. Oktober 2009 lässt sich ein Rechtsbegehren entnehmen. Schon aus diesem Grunde fragt sich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.3 Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beschwerde festhält, es sei nichts ersichtlich, was gegen die Auferlegung der Gebühren in der errechneten und in Rechnung gestellten Höhe sprechen würde, bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen; es fehlt in dieser Hinsicht offensichtlich an einer konkreten Rüge. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots rügen wollen, beziehen sich ihre Äusserungen auf die (unbestrittenen) Vermessungsfehler bzw. auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen diesen Fehlern und erhöhten Baukosten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt: "Der Kläger erblickt nun den geklagten Schaden letztlich im Umstand, dass er - wenn die Angaben im Plan nicht mangelhaft gewesen wären - den Anschluss einfacher, d.h. ohne die ... umschriebenen, erforderlich gewordenen Mehraufwendungen, hätte bewerkstelligen können. Er übersieht nun aber völlig, dass die unzutreffenden Planangaben insoweit gar nicht für die behaupteten Mehrausgaben kausal waren, als die bauliche Ausführung seines Kanalisationsanschlusses an die Hauptleitung auf Grund der gegebenen Verhältnisse vor Ort auf jeden Fall anders erfolgen musste, selbst wenn die Planarbeiten korrekt gewesen wären. Der Schaden könnte also nur im Unterschied zur an sich erforderlichen Lösung im Vergleich zu der, durch die Falschangaben verursachten, allenfalls etwas kostspieligeren Lösung liegen. Dass solches der Fall ist, wird vom Kläger nicht näher substantiiert - die daraus resultierenden Rechtsfolgen hat er zu tragen - und trifft letztlich, wie eben dargelegt, auch überhaupt nicht zu. Fehlt es aber sowohl an einem rechtlich relevanten (quantifizierbaren) Schaden als auch am erforderlichen Kausalzusammenhang, erweist sich die Klage als unbegründet ...". Die rein appellatorischen Äusserungen der Beschwerdeführer über einen diesbezüglichen angeblichen Sachverhaltsirrtum sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die eben wiedergegebenen Erläuterungen des Verwaltungsgerichts gegen das Willkürverbot verstossen könnten. Was sodann den Vorwurf des willkürlich unvollständig beurteilten Rekurses betrifft, bleibt - im Lichte der beschwerdeführerischen Vorbringen - unerfindlich, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Kausalität in willkürlicher, unhaltbarer Weise unvollständig sein könnten. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.4 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller