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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_469/2009 
 
Urteil vom 17. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. August 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit mittlerweile rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen vom 3. April 2008 bzw. 30. Mai 2008 wurden B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) wegen Betrugs bzw. Gehilfenschaft zu Betrug zu teilbedingten Geldstrafen verurteilt. Danach ist erstellt, dass sich B.________ unter Mithilfe des Beschwerdeführers zum Nachteil von C.________ mit insgesamt Fr. 6'400.-- und EUR 21'500.-- bereichert hat. Der Geschädigte leitete in der Folge gegen die Täter Betreibung ein, welche Recht vorschlugen. Am 3. Dezember 2008 machte der Geschädigte beim Kantonsgericht Schaffhausen gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR Klage gegen die beiden Straftäter hängig, mit welcher er Fr. 41'400.-- nebst Zins und Kosten forderte. In seiner Klageschrift vom 5. Februar 2009 berief er sich auf solidarische Haftbarkeit der Beklagten (Art. 50 Abs. 1 OR). 
 
B. 
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, die ihm das Kantonsgericht wegen Aussichtslosigkeit seines Standpunktes am 5. Mai 2009 verweigerte. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. August 2009 ab. 
 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Innerhalb erstreckter Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ersuchte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege; dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Der Rechtsweg von Zwischenentscheiden folgt grundsätzlich jenem der Hauptsache (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um eine Forderungsstreitigkeit aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR), so dass insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 72 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Im Hauptverfahren ist eine Forderung von rund Fr. 41'000.-- eingeklagt, womit sich die Beschwerde in Zivilsachen gegen den angefochtenen Zwischenentscheid auch unter diesem Aspekt als zulässig erweist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2. 
Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Dass Art. 127 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (SHR 273.100, ZPO/SH) einen über den verfassungsrechtlichen hinaus reichenden Anspruch gewähren würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. 
 
2.1 Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Rüge einer bedürftigen Partei, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211). 
 
2.2 Vor Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer offenbar nicht darauf berufen, sein Hauptantrag, die Abweisung der Klage, habe Erfolgsaussichten. Dass er im Aussenverhältnis gegenüber dem Kläger solidarisch mit dem ebenfalls eingeklagten Haupttäter haftet (Art. 50 Abs. 1 OR), scheint er zu anerkennen. Er nahm indessen den Standpunkt ein, bei der Festsetzung der Rückgriffsquote handle es sich entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht um einen Nebenpunkt. Angesichts seiner angespannten finanziellen Lage habe er ein rechtliches Interesse daran zu wissen, wie der interne Verteilschlüssel aussehe, falls er "im Hauptverfahren" unterliegen sollte. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer habe im Verfahren zur Sache einzig die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers beantragt und keine weiteren Anträge gestellt, auch kein Eventualbegehren hinsichtlich der Haftungsquote. Diesbezüglich liessen sich daher keine Gewinnaussichten prüfen. Ob sich der Beschwerdeführer in der Klageantwort explizit zur Haftungsquote geäussert habe, sei mangels Begehrens unerheblich. Betreffend die vom Beschwerdeführer erstinstanzlich gestellten Anträge seien die Verlustaussichten wesentlich grösser als die Gewinnchancen, weshalb das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert habe. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, es gehe in der Hauptsache um seinen Regressanspruch gegenüber dem Mitbeklagten im Umfang von Fr. 41'400.--, und es sei für ihn von grosser Bedeutung, in welchem Verhältnis er schliesslich hafte. Als nicht mit der hiesigen Sprache vertrauter Ausländer sei er nicht in der Lage, sich gegen den anwaltlich vertretenen Kläger angemessen zur Wehr zu setzen. Zudem habe sein Rechtsvertreter bereits einen Grossteil der Arbeit geleistet, ohne dass er einen Vorschuss habe leisten können. Die Vorinstanz verkenne, dass dem Beschwerdeführer und Beklagten als "Angegriffenem" ein Prozess aufgedrängt worden sei, den er gar nicht führen wolle. Die Abwehr der Klage, vor allem in welchem Umfang diese abgewehrt werden könne, sei keineswegs aussichtslos. Beim Ermessensentscheid über die Haftungsquote müsse "eine objektive Prüfungsbefugnis" garantiert sein, was nicht der Fall sei, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten wäre. 
 
2.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg gegen die klägerische Forderung zur Wehr setzen könnte, kann angesichts seiner - insoweit nicht umstrittenen - solidarischen Haftung (Art. 50 Abs. 1 OR) nicht mit Fug angenommen werden. Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der Prozessaussichten durch die kantonalen Instanzen denn auch nicht in dieser Hinsicht. Eigenheit der Solidarität ist es gerade, dass sich der Geschädigte nicht um das Innenverhältnis und damit die endgültige Aufteilung des Schadens zwischen den Schädigern zu kümmern braucht (BGE 127 III 257 E. 4b/bb S. 262). Wenn er aber insoweit die Aussichtslosigkeit seines Standpunkts selbst erkennt, hat er sich selbst zuzuschreiben, dass er es auf einen Prozess ankommen lässt. Es stünde ihm jederzeit frei, die Klage zu anerkennen und, falls er seines Erachtens für mehr als seinen Anteil in Anspruch genommen wird, auf den zweiten Beklagten Regress zu nehmen. Im Haftungsprozess gegen die Solidarschuldner regelt das Gericht den Rückgriff nicht von Amtes wegen, sondern nur, sofern und soweit prozesskonform Anträge gestellt werden (BGE 58 II 438 E. 2 S. 442). Gegen die Feststellung, es lägen keine entsprechenden Anträge vor, erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der gestellten Begehren verweigerte. Von einer Verfassungsverletzung kann nicht die Rede sein. 
 
3. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Damit erweisen sich auch die dem Bundesgericht mit der Beschwerde unterbreiteten Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb auch für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage kommt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Vielmehr wird der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak