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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_559/2009 
 
Urteil vom 17. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregisteramt des Kantons Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auflösung einer Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus 
vom 7. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Entscheid vom 12. Juni 2009 festhielt, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst werde, und mit deren Liquidation das Konkursamt des Kantons Glarus beauftragte sowie das Gesuch um Bestellung eines Liquidators als gegenstandslos geworden abschrieb; 
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Glarus gelangte, dessen Präsident mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 auf den Rekurs nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. November 2009 datierte, am 9. November 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 7. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten, und darauf hinwies, dass sie sich "zur vorläufigen Begründung" auf ein in der Anlage beigefügtes Schreiben an das Obergericht beziehe und "weitere Sachausführungen" ausdrücklich vorbehalten blieben; 
 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus gemäss Empfangsbestätigung am 8. Oktober 2009 entgegen genommen hat; 
 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 9. November 2009, dem Tag der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Post, ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen hat, weshalb der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf spätere "weitere Sachausführungen" unbeachtlich ist; 
 
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); 
dass der Beschwerdeschrift im Übrigen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein Schreiben an das Obergericht beigelegt war; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die vom 6. November 2009 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin