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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_102/2010 
 
Verfügung vom 17. November 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
vom 13. April 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 13. April 2010 mit Schreiben vom 15. November 2010 zurückgezogen hat; 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt die Instruktionsrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Kiss Sommer