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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_70/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. September 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2015 gegen die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Klage erhob, woraufhin die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2015 einen Vergleich schlossen; 
dass das Bezirksgericht in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2015 als durch Vergleich erledigt abschrieb und in Dispositiv-Ziffer 5 vormerkte, dass die Beschwerdeführerin Kosten für Fotokopien in Höhe von Fr. 307.-- zu tragen habe; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 18. September 2015 die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts aufhob und vormerkte, dass die Beschwerdeführerin Kosten für Fotokopien in der Höhe von Fr. 190.-- zu tragen habe, und im Übrigen nicht auf ihre Beschwerde eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 Beschwerde erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid überdies den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 20. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen Verfassungsrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger