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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1033/2020  
 
 
Urteil vom 17. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorteilsannahme; Anklageprinzip, Willkür etc.; Kosten, Entschädigung, Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 5. Juni 2020 (CA.2019.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war als promovierter Slawist und als solcher bei der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) als Ermittler tätig. Im Rahmen dieser Anstellung stand er in den Jahren 2013 bis 2017 der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit Strafverfahren, Rechtshilfeersuchen und Vorgängen mit Bezug zur russischen Föderation als Russland-Experte und geostrategisch-kultureller Berater zur Seite. Im Frühling/Sommer 2014 und im Herbst 2015 reiste er mit einer Delegation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach Russland und traf sich dort mit Funktionären der Russischen Föderation, u.a. mit dem damaligen Chef der Hauptabteilung Ausland der russischen Generalstaatsanwaltschaft und per 1. Januar 2017 zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt der russischen Föderation beförderten B.________, mit welchem er seit längerem bekannt war. Im Nachgang zu einem Treffen an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz erhielt A.________ vom in der Zwischenzeit verstorbenen B.________ per Telefon das Angebot, mit russischen Funktionären eine Woche in Russland auf der Jagd zu verbringen. A.________ nahm das Angebot an und reiste in der Folge für eine Woche in ein Jagdresort in Kamtschatka, wo er Bären jagte und angelte. Anlässlich dieser Jagdreise besprach er mit B.________ laufende Verfahren der Bundesanwaltschaft. Mit Ausnahme der Kosten für den Flug von der Schweiz nach Moskau wurden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, von russischer Seite bezahlt.  
 
A.b. Am 8. Februar 2017 stellte das Bundesamt für Polizei wegen diesem und weiteren Sachverhalten gegen A.________ Strafanzeige wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Sich bestechen lassens.  
 
B.  
 
B.a. Die Bundesanwaltschaft sprach A.________ mit Strafbefehl/Teileinstellungsverfügung vom 11. Januar 2019 wegen mehrfacher Vorteilsannahme schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 190.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Das Verfahren wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauch stellte sie ein. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses war kein Verfahren eröffnet worden.  
 
B.b. Auf Einsprache des Beurteilten erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelrichter) A.________ mit Urteil vom 4. Juni 2019 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 150.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf die weiteren drei angeklagten Sachverhaltskomplexe sprach es ihn frei. Ferner begründete es gegen A.________ eine Ersatzforderung von CHF 5'000.-- zugunsten der Eidgenossenschaft.  
 
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführten Berufung erklärte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A.________ am 5. Juni 2020 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka schuldig und sah im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung ab. Im Übrigen sprach es ihn frei und sah von der Erhebung einer Ersatzforderung ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und er sei von der Anklage der Vorteilsannahme freizusprechen. Ferner seien ihm Entschädigungen von CHF 193'399.30 für Erwerbseinbussen in der Zeit von September 2017 bis und mit September 2020 sowie von CHF 334.-- und CHF 480.-- für Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vor Bundesstrafgericht, je zzgl. 5% Zins auszurichten. Darüber hinaus seien ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.--, zzgl. Zins zu 5%, sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten für beide Instanzen zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundesanwaltschaft schliesst unter Verzicht auf weitergehende Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 26. September 2021 eine Eingabe ein, mit welcher er beantragt, es seien im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Aussagen seines früheren Vorgesetzten, des ehemaligen Staatsanwalts des Bundes C.________, welche dieser im gegen ihn selbst geführten Strafverfahren anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2021 gemacht habe und welche seinen Bekundungen im Strafverfahren wegen Vorteilsannahme widersprächen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16), zu berücksichtigen. 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies trifft in Bezug auf die vom früheren Staatsanwalt des Bundes im gegen ihn selbst geführten Strafverfahren gemachten Aussagen nicht zu. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten objektiven und subjektiven Tatbestandselemente fänden sich in der Anklageschrift nicht. Nach der Anklageschrift bildeten Gegenstand der Anklage lediglich von den russischen Behörden bezahlte Leistungen. Im angefochtenen Urteil sei demgegenüber die Rede davon, dass die Jagdferien von Dritten bezahlt worden seien. Damit gehe die Vorinstanz gerade nicht davon aus, dass die Reise von den russischen Behörden finanziert worden sei. Zudem habe die Vorinstanz ausgeführt, es sei nicht abschliessend geklärt, ob bzw. in welchem Umfang die Jagdferien in Kamtschatka vom mittlerweile verstorbenen stellvertretenden Generalstaatsanwalt der russischen Föderation, von anderen Personen oder von den russischen Behörden als solche finanziert worden seien. Dem Schuldspruch lägen somit nicht von russischen Behörden bezahlte Leistungen zugrunde. Die Vorinstanz gehe vielmehr von privaten Gastgebern aus. Damit verletzte sie den Anklagegrundsatz. Zudem führe die Anklageschrift nicht aus, dass die Einladung für die Jagdreise vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt der russischen Föderation B.________ ausgegangen sei. Die Anklageschrift enthalte darüber hinaus auch keine Angaben darüber, inwiefern die von ihm angeblich angenommenen Vorteile im Hinblick auf die Amtsführung im Sinne einer zukunftsgerichteten Beeinflussung gewährt worden seien. Sodann gehe die Vorinstanz insofern über den Anklagesachverhalt hinaus, als sie ihm "mögliche beeinflussbare Amtshandlungen" und Pflichtverletzungen als Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft vorwerfe, während die Anklageschrift festhalte, er habe als Mitarbeiter der BKP gehandelt. Schliesslich seien in der Anklageschrift die Tatbestandselemente der Vorteilsannahme "im Hinblick auf die Amtsführung" und der Ungebührlichkeit des Vorteils in subjektiver Hinsicht nicht umschrieben (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, im vorliegenden Strafverfahren werde nicht abschliessend geklärt, ob bzw. in welchem Umfang die Jagdferien des Beschwerdeführers in Kamtschatka vom zwischenzeitlich verstorbenen B.________, einer weiteren Person oder von den russischen Behörden als solche finanziert worden seien. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer die Einladung zu dieser Jagdwoche in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit als Ermittler für die BKP angenommen habe, wobei die Einladung unbestrittenermassen von B.________ ausgesprochen worden sei. Ob dieser dabei als Vertreter der russischen Generalstaatsanwaltschaft oder als Privatperson gehandelt habe und wer schliesslich für die entsprechenden Kosten aufgekommen sei, sei ohne Bedeutung, zumal der Tatbestand von Art. 322sexies StGB in Bezug auf die Person des Zuwendenden keine besonderen Eigenschaften voraussetze. Die Anklageschrift führe aus, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Vorteile unberechtigterweise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (als Ermittler) für die BKP angenommen habe und sei insofern in Bezug auf das Tatbestandselement "im Hinblick auf die Amtsführung" ausreichend klar umschrieben. Der Anklagegrundsatz sei daher nicht verletzt (angefochtenes Urteil S. 8 f.).  
 
2.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen).  
 
2.4. In dem im Verfahren vor der ersten Instanz als Anklageschrift geltenden (Art. 356 Abs. 1 StPO) Strafbefehl vom 11. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer in Bezug auf die fragliche Jagdreise nach Kamtschatka vorgeworfen, er habe im Nachgang zu einem Treffen in der Zeit von 2016 bis 2017 mit dem damaligen stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation das Angebot erhalten, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf die Jagd zu gehen. Der Beschwerdeführer habe das Angebot angenommen und in der Folge eine Woche in einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wobei mit Ausnahme des Flugs von der Schweiz nach Moskau sämtliche Leistungen von den russischen Behörden bezahlt worden seien. Anlässlich der Jagdreise seien auch laufende Verfahren der Bundesanwaltschaft besprochen worden (Strafbefehl S. 2 f.).  
 
2.5. Es ist nicht ersichtlich dass die Vorinstanz über den Anklagesachverhalt hinausgegangen wäre und den Anklagegrundsatz verletzt hätte. Die Anklageschrift umschreibt den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend, so dass der Beschwerdeführer aus ihr ohne Weiteres ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben wurden und wie diese nach Auffassung der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren. Der Beschwerdeführer konnte sich daher für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben. Was er hiegegen einwendet, verfängt nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, wonach offenbleiben könne, ob bzw. in welchem Umfang die Jagdferien in Kamtschatka vom damaligen stellvertretenden Generalstaatsanwalt der russischen Föderation, von anderen Personen oder den russischen Behörden als solche finanziert worden seien (angefochtenes Urteil S. 8; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 15), den Anklagegrundsatz verletzen soll. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von B.________ eingeladen worden ist und jener die Einladung in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit als Ermittler für die BKP angenommen hat (angefochtenes Urteil S. 8). Dass in der Anklageschrift nicht explizit umschrieben ist, von wem das "Angebot, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf die Jagd zu gehen", ausgegangen ist, schadet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht (Beschwerde S. 7 f.). Aus der Anklageschrift ergibt sich auch der Bezug der Vorteilsannahme auf die Amtsführung hinreichend deutlich. Aus der Schilderung, wonach anlässlich der Jagdreise auch laufende Verfahren der Bundesanwaltschaft besprochen wurden (Strafbefehl/Anklageschrift S. 2 f.), konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres ersehen, dass ihm vorgeworfen wurde, er habe die Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als BKP-Ermittler angenommen. Dabei ist nicht relevant, dass aus der Anklageschrift keine "mindestens bestimmbare Amtshandlung" hervorgeht, welche der Beschwerdeführer nach der Vorteilsannahme hätte ausführen können (Beschwerde S. 9), zumal die Bestimmung von Art. 322sexies StGB gerade nicht in Beziehung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt werden muss (Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1). Es genügt vielmehr, wenn sich der Bezug auf die Amtsführung aus dem Kontext ergibt (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004 [Korruptionsstrafrecht], S. 377). Der Tatbestand verzichtet mithin auf das Erfordernis eines Austauschverhältnisses zwischen Vorteil und Amtshandlung und erfasst auch das blosse Anfüttern und die Klimapflege (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] vom 19. April 1999, S. 5509, 5535; DANIEL JOSITSCH, Der Tatbestand des Anfütterns im Korruptionsstrafrecht, ZStrR 118/2000 S. 62; ders., Korruptionsstrafrecht, S. 372 ff.). Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde im Weiteren, soweit der Beschwerdeführer rügt, nach der Anklageschrift habe er als Mitarbeiter der BKP gehandelt, während das angefochtene Urteil ihm - wenn überhaupt - "mögliche beeinflussbare Amtshandlungen" bzw. "mögliche Pflichtverletzungen" als Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft vorwerfe (Beschwerde S. 9 f.). Die Anklageschrift führt in aller Deutlichkeit aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anstellung als Ermittler bei der BKP in den Jahren 2013 bis 2017 als Russland-Spezialist beratend zur Seite gestanden (Strafbefehl/Anklageschrift S. 1), so dass sich hieraus keine Unklarheiten ergeben. Schliesslich ist der Anklagegrundsatz auch nicht insofern verletzt, als die Anklageschrift in Bezug auf den subjektiven Tatbestand keine expliziten Ausführungen enthält. Nach der Rechtsprechung genügt die Schilderung des objektiven Tatgeschehens, soweit sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf den Vorsatz geschlossen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 4.3; 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe den Entschluss für die Teilnahme an der Jagdreise nach Kamtschatka in Russland gefasst. Das russische Recht kenne keine dem Tatbestand der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB entsprechende Strafbestimmung, weshalb es an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB fehle. Es verbleibe daher nur die in der Schweiz erfolgte Annahme der telefonischen Einladung zu einer Jagdreise im Umland von Moskau. Eine solche habe er indes nie angetreten. Es sei ihm erst am Flughafen in Moskau von russischer Seite kurzfristig beschieden worden, dass die Reise nach Kamtschatka führe. Er habe sich in der Folge "in einer logischen Sekunde" entschieden, daran teilzunehmen, so dass diese Reise von der Strafbarkeit der Auslandtat ausgenommen sei. Die Jagdreise im Umland von Moskau und die Jagdferien in Kamtschatka seien zwei getrennt voneinander zu betrachtende Lebenssachverhalte. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass er die Reise nicht angetreten hätte, wenn er schon zu Beginn gewusst hätte, dass diese nach Kamtschatka führen würde (Beschwerde S. 5, 11 ff., 14).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe wiederholt und glaubhaft geschildert, er sei anlässlich der telefonischen Einladung zu der Jagdreise bzw. im Moment seiner Zusage davon ausgegangen, dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von 200-300 km zu Moskau stattfinden werde und dass er sich nicht darauf eingelassen hätte, wenn er nicht erst kurz vor der Weiterreise am Flughafen in Moskau von der Destination Kamtschatka erfahren hätte. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka in diesem Moment zwar theoretisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch gewesen sei und wohl kaum im Interesse der Beziehungspflege zwischen der Bundesanwaltschaft und der russischen Generalstaatsanwaltschaft gelegen hätte. Die zusätzliche (Teil-) Entscheidung des Beschwerdeführers auf dem Flughafen betreffend zur Weiterreise nach Kamtschatka sei ihm deshalb strafrechtlich nicht zuzurechnen. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit sei zu Gunsten des Beschwerdeführers somit entsprechend seinen Vorstellungen vom Wert einer Woche Jagdferien im Umkreis von 200-300 km von Moskau auszugehen (angefochtenes Urteil S. 22).  
 
3.3. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die beiden im Anschluss an eine Dienstreise mit einer Delegation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach Russland unternommenen, von den russischen Behörden bezahlten Jagdwochenenden zusammen mit russischen Funktionären, namentlich B.________, wegen Bestechung und Vorteilsannahme angeklagt worden war (Strafbefehl/Anklageschrift S. 2 und 4 f.). Das Bundesstrafgericht hat diese Taten als Auslandtaten gewürdigt und den Beschwerdeführer in diesen Punkten freigesprochen, weil deren Strafbarkeit nach russischem Recht nicht erstellt war (erstinstanzliches Urteil S. 16 f.). Mit diesen Freisprüchen hat sich die Vorinstanz aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht befasst (angefochtenes Urteil S. 22).  
In Bezug auf die telefonische Einladung für eine Jagdreise nach Kamtschatka nehmen die Vorinstanzen zu Recht an, der Beschwerdeführer habe diese Einladung in der Schweiz angenommen (Strafbefehl S. 2; implizit angefochtenes Urteil S. 19, 22; erstinstanzliches Urteil S. 17), so dass nicht zu beurteilen ist, ob eine Auslandtat im Sinne von Art. 4 ff. StGB vorliegt. Damit kann offenbleiben, ob die angeklagte Vorteilsannahme von der entsprechenden Strafbestimmung des russischen Strafgesetzbuches erfasst wird (Art. 290 RU-StGB; Beschwerde S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 16). Die Vorinstanz geht indes zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, er habe in der Schweiz lediglich eine Jagdreise im Umland von Moskau angenommen (angefochtenes Urteil S. 22; vgl. auch Beschwerde S. 11). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, bei den Jagdferien in Kamtschatka habe es sich um einen von der vorgestellten Jagdreise im Umkreis von Moskau gänzlich verschiedenen Vorteil gehandelt, zu dessen Annahme er sich erst "in einer logischen Sekunde" auf dem Flughafen in Moskau, mithin im Ausland entschieden habe, so dass eine Strafbarkeit mangels strafbarer Auslandtat entfalle (Beschwerde S. 11 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung liegen nicht zwei voneinander getrennte Lebenssachverhalte vor, zumal sich die Einladung nach dem Strafbefehl bzw. der Anklageschrift in der Teilnahme an einer Jagdreise für eine Woche erschöpfte, ohne dass im Einzelnen ausgesprochen war, wohin die Reise gehen sollte (Strafbefehl S. 2; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 10). Bei dieser Sachlage bleibt für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, dass die Jagdferien nicht im Umland von Moskau stattfanden. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz habe ihn insbesondere zu Unrecht als Beamten qualifiziert, die Jagdferien als ungebührlichen Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung im Sinne von Art. 322sexies StGB gewürdigt und die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums bejaht. Dabei habe sie nicht beachtet, dass er für die Beziehungspflege zwischen der Bundesanwaltschaft und der russischen Generalstaatsanwaltschaft zuständig gewesen sei und die Jagdwoche sich in eine ganze Reihe von Jagdreisen eingereiht habe, zumal er bereits in den Jahren 2014 und 2015 mit dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt B.________ auf der Jagd gewesen sei (Beschwerde S. 5, 12 ff.).  
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Beamtenstellung bejaht. Er sei bei der Bundesanwaltschaft als Russlandspezialist beratend tätig gewesen und habe zudem interne Übersetzungen übernommen. Er habe somit keinerlei Befugnis gehabt, auf Rechtshilfeverfahren oder in anderer Weise Einfluss zu nehmen. Er habe lediglich schweizerische Rechtshilfeverfahren nach Russland begleitet bzw. deren Auswertung vorgenommen. Er habe somit als Hilfsperson agiert, dem keine Entscheidkompetenz zugekommen sei und der keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtshilfeverfahren oder andere Verfahren in irgendeiner Weise zu beeinflussen (Beschwerde S. 13. f.). 
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine offensichtlich unhaltbare Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Bundesrecht, soweit die Vorinstanz das Merkmal des ungebührenden Vorteils als erfüllt erachte. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er bereits in den Jahren 2014 und 2015, mithin vor der fraglichen Jagdreise im August 2016 im Anschluss an eine Delegationsreise in Moskau auf Jagdausflüge eingeladen worden sei, welche von seinem Vorgesetzten offensichtlich bewilligt bzw. jedenfalls gebilligt worden seien. Die Vorinstanz habe die Aussagen der anlässlich der Berufungsverhandlung hiezu als Zeugin einvernommenen ehemaligen (Assistenz-) Staatsanwältin des Bundes, D.________, nicht berücksichtigt. Sie habe auch nicht beachtet, dass die Annahme der Jagdreise im Rahmen der Beziehungspflege zu seiner beruflichen Funktion gehört habe und somit als sozial übliches Geschenk dienstrechtlich erlaubt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie zur Auffassung gelangt sei, dass die Kosten für die Reise den Betrag von CHF 200.-- klar übersteige. Soweit sie zudem annehme, er habe für seine Gastgeber Geschenke als Kompensation mitgebracht, welche mehr als CHF 200.-- wert gewesen seien, verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 14 ff.). 
Der Beschwerdeführer beanstandet die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtene Urteils ferner auch, soweit die Vorinstanz annimmt, er habe den Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angenommen. Aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Bezug bzw. ein strafrechtlich relevanter Konnex zwischen den Zuwendungen und seiner Amtstätigkeit gegeben sein soll. Er habe bei der Bundesanwaltschaft Schweizer Rechtshilfeersuchen nach Russland betreut und sich mithin stets für die lnteressen der Bundesanwaltschaft eingesetzt. Ein Anfüttern bzw. das Bewirken einer Verhaltensänderung zu Gunsten der russischen Rechtshilfefunktionäre sei bei der aktiven Rechtshilfe indes nicht vorstellbar. Zudem habe er in seiner Funktion bei der Bundesanwaltschaft keine Entscheidkompetenz gehabt. Schliesslich zeige die Vorinstanz nicht auf, ob die angebliche Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet oder eine nachträgliche Belohnung oder Leistung gewesen sei und inwiefern der angebliche Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten bzw. empfangen worden sei. Soweit nicht geklärt sei, wer genau die Jagdreise bezahlt habe, lasse sich auch nicht feststellen, zu wessen Gunsten er seine Amtsführung hätte anpassen sollen (Beschwerde S. 18 ff.).  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach er sich darüber im Klaren gewesen sei, dass der Wert der Reise den Betrag von CHF 200.-- überstiegen habe, stünden im Widerspruch mit den Ausführungen im Strafbefehl, nach denen er den genauen Gegenwert dieser Reise nicht gekannt habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Jagdreise um einen sozial üblichen Vorteil gehandelt habe, zumal er in der Vergangenheit verschiedene Male in ähnlicher Konstellation an Jagdreisen teilgenommen habe. Es sei lebensfremd, eine für einen Arbeitnehmer ausgestellte Bewilligung in einem anderen Kontext dann doch nicht gelten lassen zu wollen. In Bezug auf den Rechtsirrtum macht der Beschwerdeführer geltend, dieser sei nicht vermeidbar gewesen. Dass er für die Teilnahme an den Jagdferien in Russland eventuell eine schriftliche Bewilligung seines Vorgesetzten benötigt hätte, könne ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen. Nur weil er keine Rücksprache mit seinen Vorgesetzten genommen habe, heisse dies noch lange nicht, dass er sich der Vorteilsannahme strafbar gemacht habe. Die Vorinstanz verkenne, dass er zwar in Korruptionsfällen tätig gewesen sei, ihm der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB ihm jedoch nicht bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 22). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe etwa Mitte August 2016 in der Schweiz vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt B.________ eine telefonische Einladung zu einer Woche Jagdferien in Russland erhalten. Er habe diese Einladung angenommen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Jagdferien wie die vorherigen Jagdwochenenden der Jahre 2014 und 2015 im Umkreis von 200-300 km Entfernung von Moskau stattfinden würden. Er habe daraufhin für diese Woche Ferien bezogen und sei am 21. August 2016 auf eigene Kosten nach Moskau geflogen. Erst am folgenden Tag, als er nach seiner Übernachtung in einem Flughafenhotel in Moskau von B.________ und anderen Teilnehmern an der Jagdreise abgeholt wurde, habe er erfahren, dass die Jagdferienwoche in Kamtschatka stattfinden sollte. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit seinen Begleitern von Moskau nach V.________ geflogen und habe mit ihnen eine Woche in einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wo sie (u.a. mit dem Helikopter) Bären gejagt und geangelt hätten. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer mit B.________ ein laufendes Verfahren bei der Bundesanwaltschaft besprochen (angefochtenes Urteil S. 19 f.).  
 
4.2.2. In Bezug auf die Amtsträgerschaft des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe in seiner Tätigkeit bei der Bundesanwaltschaft als Berater und Dolmetscher/Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland zwar über keine formellen Entscheidungsbefugnisse verfügt. Jedoch sei er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den ausgezeichneten Kenntnissen der russischen Sprache und Kultur eine wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidungsträger der Bundesanwaltschaft und Vertrauensperson gewesen. Er habe auf Schweizer Seite auch ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf den Gang und das Ergebnis der jeweiligen Rechtshilfeverfahren gehabt und sei wesentlich mehr als eine blosse Hilfsperson gewesen (angefochtenes Urteil S. 20).  
 
In Bezug auf das Merkmal des Vorteils nimmt die Vorinstanz an, die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Jagdferienwoche in Kamtschatka keinen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dargestellt habe und für ihn eher eine Pflicht zum Zwecke der Beziehungspflege als ein Spass gewesen sei, überzeuge nicht. Die vom Beschwerdeführer angenommenen, von Dritten bezahlten Jagdferien in Kamtschatka stellten sehr wohl einen materiellen Vorteil im Sinne von der genannten Strafbestimmung dar, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen vom Flug Zürich-Moskau (retour) - für die Kosten dieser Jagdferienwoche nicht selber aufgekommen sei (angefochtenes Urteil S. 21). In Bezug auf den Wert der Jagdreise nimmt die Vorinstanz zunächst an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einladung davon ausgegangen, dass die Jagdferienwoche im Umkreis von 200-300 km zu Moskau stattfinden werde. Sie legt ihrem Urteil bei der Prüfung der Ungebührlichkeit des Vorteils zugunsten des Beschwerdeführers demnach den Wert einer Woche Jagdferien in diesem Umkreis zugrunde und nimmt an, eine solche einwöchige Jagdreise stelle eindeutig einen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Dabei sei offensichtlich, dass die für die Teilnahme des Beschwerdeführers angefallenen Kosten den Betrag von CHF 200.-- klar überstiegen hätten. Dies sei auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, zumal er nach seinen eigenen Aussagen zwecks Kompensation Geschenke von grösserem Wert mitgenommen habe, während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Bei der Prüfung des Merkmals der Ungebührlichkeit des angenommenen Vorteils nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei zur Annahme der Einladung zu den Jagdferien nicht berechtigt gewesen. Da die Einladung nicht in einem rein privaten Rahmen erfolgt sei, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich zu tun gehabt habe, und mit welcher er während der Ferienwoche auch heikle geschäftliche Belange besprochen habe, wären die einschlägigen bundespersonalrechtlichen Vorschriften zu beachten gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit hätten haben sollen. Bei der Einladung zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200-300 km zu Moskau handle es sich eindeutig nicht um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB, selbst wenn deren Wert CHF 200.-- nicht übersteigen würde. Aufgrund der fehlenden schriftlichen Erlaubnis durch den Vorgesetzten sei die Jagdferienwoche auch nicht im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt gewesen. Daran vermöchten die problematischen organisatorischen Gegebenheiten, welchen der Beschwerdeführer im Spannungsfeld zwischen BKP und Bundesanwaltschaft ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die Bundesanwaltschaft nichts zu ändern (angefochtenes Urteil S. 23 ff.). 
 
Zum Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme im Hinblick auf die Amtsführung erwägt die Vorinstanz im Weiteren, der Beschwerdeführer sei als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrategisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland eine wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der Bundesanwaltschaft gewesen und habe trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition eingenommen. Der Umstand, dass er auch ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten oder vorbereitenden Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis von Rechtshilfeverfahren habe ausüben können, habe ihn zur möglichen Zielscheibe für Anfütterungsversuche seitens russischer Rechtshilfefunktionäre gemacht. Diese hätten künftig verfahrensmässig potenziell von einem Wohlwollen des Beschwerdeführers profitieren können. Zudem sei bereits im Zeitpunkt der besagten Jagdferienwoche klar gewesen, dass der Beschwerdeführer und B.________ in den kommenden Monaten berufliche Berührungspunkte haben würden. Die Vorteilsannahme sei daher geeignet gewesen, die künftige Ausübung der amtlichen Funktion des Beschwerdeführers zu beeinflussen, auch wenn damit keineswegs zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Beschwerdeführer eine solche Einflussnahme jemals tatsächlich in Betracht gezogen hätte. Dass den Beschwerdeführer schliesslich mit B.________ auch eine persönliche Beziehung verbunden habe, dürfte die Problematik, potenziell Zielscheibe für Anfütterungsversuche geworden zu sein, noch zusätzlich begünstigt haben. Entsprechend ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme "im Hinblick auf die Amtsführung" erfüllt (angefochtenes Urteil S. 25 ff.). 
 
4.2.3. Die Vorinstanz nimmt in subjektiver Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe bei der Annahme der Einladung zur Jagdferienwoche in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der Tatbestand der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der von ihm angenommenen Einladung zur besagten Jagdferienwoche um einen Vorteil gehandelt habe, dessen Wert, selbst wenn die Jagdreise gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung im Umkreis von 200-300 km zu Moskau stattgefunden hätte, den Wert von CHF 200.-- klar überstiegen habe. Er habe insbesondere um den Grenzbetrag von CHF 200.-- bzw. die Ungebührlichkeit der Überschreitung desselben bei der Annahme von Geschenken/Einladungen gewusst. Es sei ihm auch klar gewesen, dass eine solche Ferienwoche kein sozial übliches Geschenk gewesen sei. Selbst wenn sein Vorgesetzter für die beiden Jagdwochenenden, welche sich an die Dienstreisen der Jahre 2014/2015 angeschlossen hätten, eine Bewilligung erteilt oder diese geduldet hätte, habe der Beschwerdeführer daraus keine implizite Bewilligung für die in Frage stehenden Jagdferien ableiten können.  
Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe offenbar kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Er habe gegenüber den Mitarbeitern der BKP und der Bundesanwaltschaft offen von seinen Jagdwochenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka gesprochen. Der von der ersten Instanz angenommene Verbotsirrtum sei daher zu bestätigen. Dieser wäre indes vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich insbesondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst gewesen. Er hätte daher Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer über eine grosse Erfahrung und Sensibilität betreffend Korruption verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 27 f.). 
Im Rahmen der Strafzumessung nimmt die Vorinstanz indes zugunsten des Beschwerdeführers an, dieser habe beabsichtigt, mit der Annahme der Einladung zur Jagdferienwoche die Entscheidungen in einem Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass die Teilnahme an der Jagdferienwoche im Interesse seines Arbeitgebers bzw. der Schweizer Strafverfolgung gelegen habe, und habe an die Rechtmässigkeit seines Tuns geglaubt. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer als langjähriger, kompetenter und engagierter Mitarbeiter der BKP bzw. Bundesanwaltschaft aus einem überdurchschnittlichen Engagement für seinen Arbeitgeber heraus und gesamthaft betrachtet aus achtenswerten Beweggründen gehandelt habe. Sie stuft das Verschulden des Beschwerdeführers dementsprechend als sehr leicht ein. Angesichts diese Umstände und aufgrund der schweren Betroffenheit durch die Folgen der Tat in beruflicher, existenzieller und persönlicher Hinsicht sah die Vorinstanz von einer Bestrafung ab (angefochtenes Urteil S. 29 f.). 
 
5.  
 
5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss Art. 322sexies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei als Vorteile im Sinne der Bestimmung sämtliche unentgeltliche Zuwendungen materieller und immaterieller Natur gelten (vgl. Art. 322decies StGB). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen; sie muss mithin geeignet sein, jene zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Insofern muss die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein (BGE 135 IV 198 E. 6.3; Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BPG und Art. 93 Abs. 1 und 3 sowie Art. 93a Abs. 1 BPV). Der Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).  
 
6.  
 
6.1. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat, und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und darzulegen, wie der Sachverhalt nach seiner Auffassung festzustellen gewesen wäre. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt indes für die Begründung von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Soweit seine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf sie somit nicht eingetreten werden.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht. Dies gilt zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Vorinstanz wendet, er habe als Beamter gehandelt.  
Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Entscheidend für die Annahme der Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3; 135 IV 198 E. 3.3; je mit Hinweisen; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 6 ff. zu Art. 322ter StGB). 
Der Beschwerdeführer war in der anklagerelevanten Zeit unbestrittenermassen Mitarbeiter der BKP resp. der Bundesanwaltschaft. Als solcher hat er zweifellos eine Funktion im Dienste der Öffentlichkeit ausgeübt. Die Vorinstanzen haben gestützt hierauf mithin zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss als Hilfsperson, sondern als öffentlich-rechtlicher Angestellter bzw. Beamter im Sinne von Art. 322sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB gehandelt hat (angefochtenes Urteil S. 21; erstinstanzliches Urteil S. 17). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss auf den Gang des jeweiligen Verfahrens gehabt habe und ihm faktisch eine Schlüsselposition zugekommen sei (angefochtenes Urteil S. 20), keine substantiellen, hinreichend begründeten Einwände. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die Stellung eines Beamten zugekommen ist, nicht zu beanstanden. 
 
6.2.2. Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil im Weiteren, soweit die Vorinstanz das Merkmal des ungebührenden Vorteils bejaht. Zunächst ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Aussagen der Zeugin D.________ sehr wohl berücksichtigt hat. Dabei hat sie namentlich festgehalten, dass die Zeugin von der Jagdferienwoche des Beschwerdeführers in Kamtschatka erst einige Zeit nach dessen Rückkehr erfahren habe. Zudem habe sich jene in Bezug auf das von B.________ im Anschluss an die Delegationsreise vom Herbst 2015 angebotene Jagdwochenende nicht mehr daran erinnern können, ob der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem die Teilnahme an diesem Jagdwochenende erlaubt habe (angefochtenes Urteil S. 16 f.; Akten der Vorinstanz act. 8.602.003 ff.; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 f.).  
Sodann erscheint die Annahme, es habe sich bei der Einladung zu den Jagdferien um einen sozial üblichen, nicht als Geschenkannahme im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG geltenden Vorteil gehandelt, dessen Wert zudem CHF 200.-- nicht übersteige, schon angesichts deren Dauer von einer Woche als abwegig (Beschwerde S. 16; zu den dienstrechtllich erlaubten Vorteilen vgl. Art. 322decies Abs. 1 StGB, Art. 21 Abs. 3 BPG, Art. 93 Abs. 1 BPV; angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2014 und 2015 im Anschluss an zwei Delegationsreisen an Jagdwochenenden in Russland teilgenommen hat. Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass hinsichtlich des Werts des angenommenen Vorteils zugunsten des Beschwerdeführers von Ferien im Umland von Moskau und nicht von solchen in Kamtschatka auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist für die Bemessung des Werts der Zuwendung massgeblich, welchen Betrag der Beschwerdeführer als Privatperson für ein entsprechendes einwöchiges Jagderlebnis mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdaktivität in einem Resort im Umkreis von 200-300 km zu Moskau hätte bezahlen müssen (angefochtenes Urteil S. 23). Dass der Preis hiefür den Betrag von CHF 200.-- übersteigt, kann nicht ernsthaft in Frage stehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie nicht im Einzelnen begründet, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist. Abgesehen davon nimmt die Vorinstanz zu Recht an, eine Woche Jagdferien stellte grundsätzlich selbst dann keinen sozial üblichen Vorteil dar, wenn deren Wert CHF 200.-- nicht übersteigen würde (angefochtenes Urteil S. 24). 
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in diesem Kontext auf die Aussagen des Beschwerdeführers verweist, wonach er im Sinne einer Kompensation Geschenke von grösserem Wert mitgenommen habe, während ihm seine Gastgeber viel mehr angeboten hätten (angefochtenes Urteil S. 23; vgl. auch Aussagen des Beschwerdeführers, Akten des Bundesstrafgerichts act. 6.731.041 ff.; Akten der Vorinstanz act. 8.401.007 und 020). 
 
6.2.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die Teilnahme an der Jagdreise habe zu seiner beruflichen Funktion bzw. zu seinen Pflichten gehört, so dass er hiefür keine Erlaubnis seiner Vorgesetzten habe einholen müssen (Beschwerde S.16). Aus dem Umstand, dass im Rahmen der beruflichen Funktion des Beschwerdeführers die Pflege der Beziehungen zur russischen Generalstaatsanwaltschaft von der Bundesanwaltschaft bis zu einem gewissen Grad gewünscht und gefördert wurde und diese somit zu seinem Aufgabenbereich gehörte, lässt sich nicht ableiten, jener habe eine Sonderfunktion innegehabt, welche ihm erlaubt hätte, nicht sämtliche üblichen Regularien einhalten zu müssen (Beschwerde S. 18). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, das grundsätzliche Interesse der Bundesanwaltschaft an einer Beziehungspflege habe nicht zu einer Art Globalauftrag geführt, der eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Stelle für die Annahme von Geschenken in dieser Grössenordnung entbehrlich gemacht hätte (angefochtenes Urteil S. 24).  
Im Übrigen gelangt die Vorinstanz mit überzeugenden Gründen zum Schluss, selbst wenn der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem bei früherer Gelegenheit die Teilnahme an den sich an offizielle Delegationsbesuche in Russland anschliessenden Jagdwochenenden explizit (oder implizit) erlaubt oder jedenfalls nicht verboten haben sollte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die beiden früheren Jagdwochenenden haben im Anschluss an offizielle Delegationsbesuche in Russland stattgefunden und jeweils nur zwei Tage gedauert. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, hat der Beschwerdeführer daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze Ferienwoche ableiten dürfen, die losgelöst von einer offiziellen Delegationsreise in Russland stattfand und zu welcher der Beschwerdeführer in der Schweiz eingeladen wurde (angefochtenes Urteil S. 24 f.). 
 
6.2.4. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil sodann, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz wendet, er habe den ungebührlichen Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angenommen. Soweit er in seiner Beschwerde in diesem Kontext erneut eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt (Beschwerde S. 19), kann auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. 2.5). Ferner mag zutreffen, dass die Vorinstanz nicht aufgezeigt hat, inwiefern die Annahme der Einladung zu der einwöchigen Jagdreise einen Bezug zu einem künftigen Verhalten des Beschwerdeführers im Amt aufweist. Doch muss der Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB im Gegensatz zu den eigentlichen Bestechungstatbeständen nicht in Beziehung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt werden (Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1). Die Bestimmung von Art. 322sexies StGB erfasst namentlich auch Vorteile, welche den Amtsträger in seiner Tätigkeit generell günstig stimmen sollen (sog. Klimapflege; ANDREAS DONATSCH et al., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 646, vgl. auch S. 644; PIETH, a.a.O., Vor Art. 322ter StGB N 19; ALEXANDRE DYENS, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 3, 18 zu Art. 322quinquies StGB). Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ferienreise zur Vorbereitung einer Zeugeneinvernahme in einem bestimmten Rechtshilfeverfahren benutzt hat. Die Annahme der Vorinstanz, die Einladung des Beschwerdeführers zur besagten Jagdreise sei in diesem Sinne geeignet gewesen, auf die künftige Amtsführung einzuwirken (angefochtenes Urteil S. 26), verletzt daher kein Bundesrecht. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, dass ihm keine formelle Entscheidkompetenz zugekommen ist, zumal er nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls faktisch eine Schlüsselposition eingenommen und als Vertrauensperson zumindest indirekten oder vorbereitenden Einfluss auf den Gang des jeweiligen Verfahrens gehabt hat (angefochtenes Urteil S. 20, 25). Schliesslich ist in diesem Kontext auch irrelevant, wer hat die Jagdreise tatsächlich bezahlt hat (Beschwerde S. 20). Die Vorinstanz hat diese Frage zu Recht offengelassen, denn als massgeblich erscheint allein, dass der Beschwerdeführer die Einladung in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit als Ermittler für die BKP angenommen hat und diese vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt ausgegangen ist (vgl. oben E. 2.5; angefochtenes Urteil S. 8).  
 
6.2.5. Die Beschwerde ist überdies unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Vorinstanz wendet, er habe mit Vorsatz gehandelt. Was er diesbezüglich vorbringt, geht an der Sache vorbei. So lässt sich auch in diesem Zusammenhang nicht ernstlich vertreten, der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass die Jagdreise (angeblich) einen Wert von über CHF 200.-- gehabt habe. Dass ihm der exakte Preis der Reise nicht bekannt war (Beschwerde S. 22), ändert daran nichts. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 27).  
Schliesslich ist auch unbehelflich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einem nicht vermeidbaren Rechtsirrtum erlegen (Beschwerde S. 22). Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext zutreffend an, der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich der Annahme der Einladung Zweifel haben und Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen müssen. Ausserdem weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass er für Auslandreisen (gemäss Art. 93a Abs. 1 BPV) dienstrechtlich ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt hätte. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den Rechtsirrtum als vermeidbar erachtet hat (angefochtenes Urteil S. 27). 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht zuletzt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 193'399.30 für Erwerbseinbussen infolge andauernder Arbeitslosigkeit geltend, weil er aufgrund des laufenden Strafverfahrens und dessen Publizität keine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei zu Unrecht einem Strafverfahren ausgesetzt gewesen, welches seine berufliche Tätigkeit beschlagen habe und öffentlich breitgetreten worden sei. Zufolge Freispruchs sei er auch in vollem Umfang für seine Kosten für die Reise, Hotelübernachtungen und Anwaltsbemühungen zu entschädigen. Schliesslich sei ihm eine Genugtuung von CHF 10'000.-- auszurichten (Beschwerde S. 23 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz hat Gerichtskosten im Umfang von einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang der restlichen drei Viertel auf die Staatskasse genommen. Desgleichen hat sie dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Obsiegen im Umfang von drei Viertel eine Entschädigung für seine Kosten für die Reise und Hotelübernachtung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zugesprochen. Den Antrag auf Entschädigung wegen Erwerbseinbussen wies sie vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 die Rechtmässigkeit der am 20. April 2017 ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 31. August 2017 sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Entschädigung bestätigt hat, ab. Desgleichen wies sie den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ab (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die geforderte Entschädigung wegen Erwerbseinbussen selbst aus, dass darüber nur bei Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch neu entschieden werden müsse (Beschwerde S. 23). Da der Schuldspruch der Vorteilsannahme nach den obstehenden Erwägungen kein Bundesrecht verletzt, muss auf die Beschwerde in diesem Punkt somit nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Umfang der zugesprochenen Entschädigung für Reisekosten, Hotelübernachtungen und Anwaltskosten wendet und die Zusprechung einer Genugtuung beantragt (Beschwerde S. 24). Dass die zugesprochene Entschädigung unter der Voraussetzung der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht angemessen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich insgesamt in allen Teilen als unbegründet. Aus diesen Gründen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog