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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_542/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dominic Lehner, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 
Überlandstrasse 42, 3902 Glis, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Amt der Region Oberwallis, 
Überlandstrasse 42, 3900 Brig. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. September 2022 (P3 22 218). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. September 2022 ist das Kantonsgericht Wallis in der Besetzung Jérôme Emonet (Richter) und Milan Kryka (Gerichtsschreiber) auf das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Kantonsrichter Emonet nicht eingetreten und hat dasjenige gegen Staatsanwalt Lehner abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das gegen ihn persönlich gerichtetete Gesuch hat Kantonsrichter Emonet selber beurteilt, weil er es als offensichtlich unbegründet einstufte. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Lehner beurteilte er insoweit als rechtsmissbräuchlich, als A.________, der bereits wiederholt erfolglos dessen Ausstand verlangt hatte, keine neuen Ausstandsgründe geltend machte. Der einzige neu erhobene Vorwurf - Staatsanwalt Lehner habe eine Nichtanhandnahmeverfügung und einen Strafbefehl erlassen, die in sich widersprüchlich seien - würde, selbst wenn er, was offen sei, zuträfe, keinen besonders schweren Verfahrensfehler darstellen, der auf eine Befangenheit des Staatsanwaltes schliessen lassen könnte. 
 
Mit Eingaben vom 15. und vom 17. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art.78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen, unbelegten und teilweise ungebührlichen Polemik gegen die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und einzelne ihrer Vertreter sowie gegen das Bundesgericht, insbesondere dessen Präsidentin und einen mit seinen Angelegenheiten befassten Gerichtsschreiber. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi