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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1172/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Misshandlung, Korruption usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Juli 2022 (BES.2022.98). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 14. April 2022 Strafanzeige gegen den ihn in der Klinik B.________ untersuchenden Arzt wegen "Misshandlung, Machtmissbrauch, Korruption und Kriminalität". Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das angestossene Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Juli 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen zu äussern. Um welche Zivilforderungen es konkret gehen könnte und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem angezeigten Deliktssachverhalt, mit welchem der Beschwerdeführer dem beanzeigten Arzt die Erstellung eines medizinisch falschen Berichts vorwirft, respektive dessen Verfehlung offenbar darin erkennt, dass dieser im fraglichen Bericht statt verschiedener Gelenkoperationen die Weiterführung von konservativen Massnahmen und eine kreisärztliche Untersuchung durch die SUVA empfohlen hat. Zudem befasst sich der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Insbesondere nicht damit, dass die Vorinstanz keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem von ihm in Frage gestellten Bericht aus dem Jahr 2016 und den bereits im September 2015 eingestellten SUVA-Leistungen erkennt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen darauf, die Sachlage aus seiner eigenen subjektiven Sicht darzulegen und seine bereits vor Vorinstanz geltend gemachtem Standpunkte zu wiederholen und zu bekräftigen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nichts, was einigermassen konkret auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würde. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger