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[AZA 7] 
H 33/01 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 17. Dezember 2001 
 
in Sachen 
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch W.________, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer ordentlichen Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Verein X.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2000 zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse (zuzüglich Verzugszinsen und Verwaltungskosten) auf Entgelten in der Höhe von insgesamt Fr. 90'086.-, welche in den Jahren 1995 bis 1998 an S.________ ausgerichtet worden waren. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde des Vereins X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. November 2000 ab. 
 
C.- Der Verein X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Feststellung des Selbstständigerwerbenden-Status' von S.________ seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Nachzahlungsverfügung vom 22. Juni 2000 aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die verschiedenen Tätigkeiten des S.________ für den Verein X.________ gesondert auf ihren beitragsrechtlichen Charakter hin überprüfe und entsprechend eine wesentlich tiefere Nachzahlungsverfügung auf Entgelte für unselbstständige Erwerbstätigkeit erlasse. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Der beigeladene Mitinteressierte S.________ schliesst sinngemäss auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
3.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie die Pflicht zur Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Art. 39 AHVV) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Rechtsprechung, wonach bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für ein- und denselben Arbeitgeber ausgeführt werden (BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b). Richtig wiedergegeben wurde ferner der Grundsatz, wonach die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung hat (BGE 123 V167 Erw. 4a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
4.- a) Der beschwerdeführende Verein X.________ wurde zum Zwecke der Betreuung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen gegründet und betreibt auf privater Basis ein Wohnheim für Personen in Halbfreiheit. Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 OG) Feststellungen 
Vorinstanz hatte der beigeladene Mitinteressierte dort im zu beurteilenden Zeitraum von 1995 bis 1998 gegen ein Entgelt in der (unbestrittenen) Höhe von insgesamt Fr. 90'086.- vorwiegend die Funktion eines externen, vor allem gesprächstherapeutisch tätigen Betreuers sowie - in geringem Umfang - jene eines Nachtwächters ausgeübt. Daneben führte er seit 1995 eine eigene Praxis für "Körperarbeit und Genesungshilfe", für welche Tätigkeit er bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbstständigerwerbender registriert war. Nach der vorinstanzlich als richtig erkannten Darstellung des Mitinteressierten selbst stellte dieser seine fachlichen Dienste bis Ende 1996 auch der Firma N.________ und bis Mitte 1999 dem Institut für C.________ (Ausbildungsassistent und gesprächstherapeutischer Begleiter der Praktikantinnen und Praktikanten) zur Verfügung und betrieb daneben ein weiteres Geschäft ("L. ________"), welches er 1999 verkaufte. 
 
b) Hinsichtlich des einzig in Frage stehenden Einsatzes des Mitinteressierten im Wohnheim X.________ erwog die Vorinstanz unter Beachtung der Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, dass gesamthaft diejenigen Elemente überwiegen, welche auf den Status des Unselbstständigerwerbenden schliessen lassen. 
Soweit der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, S.________ übe im Wohnheim X.________ als externe Fachperson eine therapeutische Beratungs- und Betreuungsfunktion aus, die einen integrierenden Bestandteil seiner Tätigkeit als selbstständiger Therapeut darstelle, kann dem in Würdigung der konkreten Umstände nicht beigepflichtet werden. 
Wohl mag es zutreffen, dass es für S.________ nichts Aussergewöhnliches ist, seine Therapiedienste auch ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten anzubieten; ebenso ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der im Wohnheim X.________ übernommene Aufgabenkreis sich weitgehend mit der übrigen, als Selbstständigerwerbender ausgeübten therapeutischen Tätigkeit deckt. Für die Statusfrage jedoch ist dies unbeachtlich, zumal sich die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder allein schon daraus ergibt, dass S.________ gerade wegen seiner spezifischen fachlichen Qualifikation, die er in vielfältiger Weise innerhalb oder ausserhalb seiner Praxis zu verwerten weiss, zur Mitarbeit im Wohnheim X.________ beigezogen wurde. Ausschlaggebend ist, dass S.________ im Wohnheim X.________ arbeitsorganisatorisch in besonderer Weise eingebunden ist. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, muss der Mitinteressierte seine Betreuungs- und Therapiearbeit "notwendigerweise" in den Räumlichkeiten des Wohnheims X.________ leisten. Die Beratung und Betreuung kann gezwungenermassen jeweils nur abends (allenfalls auch am Wochenende) erfolgen, da die Insassen - die sich allesamt noch im (vor-)letzten Stadium des Straf- und Massnahmevollzugs mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit befinden (Halbfreiheit) - verpflichtet sind, während des Tages einer vertraglich geregelten Arbeit nachzugehen und ihre Freizeit am Abend (ausgenommen mittwochs, freitags und am Wochenende) im Areal des Hauses zu verbringen. Während seiner Tätigkeit hat (auch) S.________ zudem darauf zu achten, dass der übliche Betrieb im Wohnheim im Sinne der Hausordnung normal weitergeführt werden kann, wobei jeweils eine hausinterne Betreuungsperson anwesend ist, die hierfür die Hauptverantwortung trägt. Hinsichtlich der konkreten Therapiegestaltung und sonstigen Betreuungsarbeit ist der Mitinteressierte zwar - zufolge der Natur seines Berufs - grundsätzlich frei, gleichzeitig aber doch an die konkreten Zielvorgaben des Straf- und Massnahmevollzugs im Wohnheim X.________, welches der Aufsicht des Kantons untersteht, gebunden. Dass S.________ bei der Anordnung von (Sonder-) Therapien durch die Heimleitung einen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidfindung ausübt, liegt in seiner Funktion als beratende Fachperson begründet und zeugt vom Vertrauen des Führungsgremiums in die Kompetenz des Mitinteressierten. Die Tatsache solcher Teamarbeit, zu welcher die Heimleitung namentlich im Falle angeordneter Therapien verpflichtet ist, vermag die vorinstanzliche Annahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit jedoch nicht umzustossen. Denn sie ändert nichts daran, dass es der Heimleitung im Zweifelsfall oder bei Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich unbenommen bleibt, eine andere Fachperson zu konsultieren, auf deren Stellungnahme abzustellen und in der Folge Entscheide gegen den Rat des Mitinteressierten zu fällen, womit ihre Rolle als "Vorgesetzte" der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ("Pflichtenheft für den /die Leiter/-in des Halbfreiheitenheims" vom 19. März 1996) im Einzelfall auch gegenüber S.________ unmittelbar hervortreten kann. Dieser ist ferner nicht frei, seinen Patientenkreis innerhalb des Wohnheims selbst zu bestimmen, während er als Selbstständigerwerbender solche Freiheit - namentlich bei Überlastung - durchaus geniesst. 
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Mitinteressierte nicht nur hinsichtlich der ebenfalls wahrgenommenen Funktion als Nachtwache arbeitsorganisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist, sondern auch mit Blick auf seine überwiegende Therapie-/Betreuungstätigkeit. 
 
Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass der Mitinteressierte Protokolle und Auswertungen zu Handen der Heimleitung auf einem privaten EDV-System und mitunter in der eigenen Praxis erstellt, zumal dies lediglich ein Indiz, nicht aber ein tragendes Element selbstständiger Erwerbstätigkeit ist. 
Zu Gunsten unselbstständiger Erwerbstätigkeit fällt sodann ins Gewicht, dass die konkret zu beurteilende Betreuungs- und Therapietätigkeit im Wohnheim X.________ weder die Anschaffung neuer Infrastruktur oder kostenaufwendige (Zusatz-) Ausbildungen erforderte noch sonstige erhebliche Investitionen getätigt wurden. Schliesslich hat der Mitinteressierte im Rahmen seiner Mitarbeit im Wohnheim X.________ auch kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen. 
Das einzige, jedoch als gering einzustufende Risiko besteht für ihn darin, dass der Verein X.________ die vereinbarte Vergütung zufolge Rückgang von Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Subventionen, freiwilligen Zuwendungen und weiteren Einnahmen nicht mehr zu bezahlen in der Lage sein würde. Damit liegt ein vergleichbares Risiko vor, wie es bei einem Arbeitnehmer besteht, falls der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder willig ist, den Lohn für die geleistete Arbeit zu bezahlen; für die Annahme eines Delkredererisiko genügt dies indessen nicht (vgl. AHI 2001 S. 61 f. 
Erw. 5a). 
Nach dem Gesagten ist der Mitinteressierte mit Blick auf die Tätigkeit als Betreuer/Therapeut im Wohnheim X.________ als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren. 
Entsprechendes gilt hinsichtlich der dort ebenfalls ausgeübten Funktion der Nachtwache; dies gilt umso mehr, als der Mitinteressierte während der Nachtzeiten jeweils einzige Betreuungsperson im Heim ist, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. Da auch die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geeignet sind, die Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG und die Folgerung des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid seine Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: