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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_597/2009 
 
Urteil vom 17. Dezember 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:, 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. August 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 1,5-Zimmer-Wohnung an der G.________ 2 in H.________ per Ende Juli 2009 rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig ist; 
 
dass mit diesem Urteil zudem das Mieterstreckungsbegehren des Beschwerdeführers sowie die Anfechtung der Kündigung abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 seine Beschwerde abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 27. November 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
 
dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsschein am 23. Oktober 2009 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 23. November 2009 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG); 
 
dass die am 27. November 2009 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 27. November 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Dezember 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin