Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1247/2012 
 
Urteil vom 17. Dezember 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer, Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1976 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, heiratete am 19. Januar 2004 eine Schweizer Bürgerin, welche am 3. Dezember 2004 Zwillinge gebar. X.________ reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und erhielt am 23. September 2005 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, die am 1. Dezember 2006 ein drittes gemeinsames Kind gebar. Nachdem die Eheleute seit Juni 2006 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe am 31. August 2010 geschieden. 
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 11. August 2011 wurde X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen ab Herbst 2009 begangener einfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. 
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 lehnte das Department des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte sie seine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. November 2012 ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil, wogegen er Berufung zu erheben erklärt, ersucht er sinngemäss um Fristansetzung bis zum 30. April 2013 zur Einreichung der Beschwerdeschrift und der Beweismittel. Am 14. Dezember 2012 hat er aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende, das heisst eine namentlich die Begründung enthaltende Rechtsschrift muss innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beim Bundesgericht eingereicht werden; mit einer blossen Beschwerdeanmeldung lässt sich die Beschwerdefrist, die als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), nicht wahren. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Begründung; vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Beschwerdeanmeldung, verbunden mit dem - wie gesehen unzulässigen - Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Da die Frist zur Anfechtung des am 5. November 2012 an den Beschwerdeführer versandten angefochtenen Urteils abgelaufen ist und eine formgültige Beschwerde nicht mehr fristgerecht erhoben werden kann, ist auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die minimalen Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Dezember 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller