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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_944/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des (im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen einen Eheschutzentscheid (Zuweisung der ehelichen Wohnung sowie Zuteilung der Obhut über die beiden 2009 und 2012 geborenen Kinder an die Beschwerdegegnerin, wöchentliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers an zwei Halbtagen, Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, keine Frauen- und Kinderunterhaltsbeiträge) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die erstinstanzliche Obhutszuteilung an die (sich in den letzten Jahren hauptsächlich um die Kinder kümmernde, im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin in der ehelichen Liegenschaft wohnende) Beschwerdegegnerin liege im Interesse der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, diesbezüglich erhebe der Beschwerdeführer keine die Rechtmässigkeit des Eheschutzentscheids in Frage stellenden Rügen, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Ausdehnung des Besuchsrechts enthalte die Berufung überhaupt keine Begründung, mangels Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen sei der Beschwerdeführer durch die (erstinstanzlich im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdegegnerin gemachten) Feststellungen über den Bedarf der Beschwerdegegnerin nicht beschwert, auf die neuen Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sei ebenso wenig einzutreten wie auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 10. November 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er zwar die EMRK und die UNO-Kinderrechtskonvention anruft, 
dass er jedoch nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 verfassungs- bzw. konventionswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann