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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_810/2021  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 10. November 2021 (VV.2021.212/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. November 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass Sachverhaltsfeststellungen nur insoweit gerügt werden können, als sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sind oder sonstwie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen; hierfür gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 97 Abs 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen,) 
dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 31. August 2021 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine Arbeitslosenversicherungsleistungen zustehen, 
dass der Beschwerdeführer die dabei vorgenommene, für die Anspruchsverweigerung entscheidwesentliche Würdigung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. med. B.________ vom 13. Oktober 2020 mit Erläuterungen vom 4. Oktober 2021 kritisiert, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern diese willkürlich oder sonstwie rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich aufzuzeigen, dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich gewesen wäre, reicht nicht aus, 
dass daran der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte neue Bericht von Dr. med. B.________ vom 6. Dezember 2021 nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel