Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
2A.373/2000/leb 
 
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 
 
 
18. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Häberli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg Hinderling, Elisabethenanlage 7, Basel, 
 
gegen 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des KantonsT h u r g a u, Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 
 
betreffend 
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 
(Bewilligung des Erwerbs), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Die A.________ AG (nachfolgend: A.________) schloss am 20. Oktober 1994 mit B.________ (Baurechtgeberin) einen Vertrag ab über ein selbständiges und dauerndes Baurecht zu Lasten der Parzelle Nr. **** in X.________; im Mai 1995 wurde dieses Baurecht im Grundbuch eingetragen. 
 
Am 18. Februar 1999 ersuchte die A.________ für das Baurecht um eine Bewilligung nach Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz [BewG]; SR 211. 412.41); sie gab an, eine Baute mit einem Gewerbebetrieb und Mietwohnungen errichten zu wollen. Am 19. März 1999 wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau das Bewilligungsgesuch ab. 
Anders als die A.________, welche diese Verfügung akzeptierte, erhob die Baurechtsgeberin Beschwerde. Im Hinblick hierauf zog das Departement seinen Entscheid in Wiedererwägung und bewilligte die Einräumung des Baurechts mit der Auflage, dass sich die A.________ auf die Errichtung einer Betriebsstätte beschränke (Verfügung vom 14. Juni 1999). Die A.________ gelangte hierauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte, "es sei festzustellen, dass eine Bewilligung für den Erwerb des. .. Baurechts. .. nicht erteilt werden" könne; eventuell sei "die Bewilligung für die Errichtung der geplanten Baute gemäss Gesuch. .. zu erteilen". 
 
Das Verwaltungsgericht trat auf den Hauptantrag nicht ein und wies den Eventualantrag ab (Entscheid vom 19. April 2000). 
 
 
2.- a) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. August 2000 beantragt die A.________ dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und "festzustellen, dass auf [ihr. ..] Bewilligungsgesuch vom 18. Februar 1999 nicht eingetreten werden" könne. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder an das Volkswirtschaftsdepartement "zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen". Subeventuell sei der Departementsentscheid vom 19. März 1999 zu bestätigen. 
 
b) Als Baurechtsnehmerin ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a BewG). Dennoch ist auf die vorliegende Eingabe nicht einzutreten, fehlt es doch an einem schutzwürdigen Interesse für die gestellten Rechtsbegehren: 
Die Beschwerdeführerin sucht nicht, eine Bewilligung für den Erwerb des fraglichen Baurechts zu erhalten oder eine sich auf das Bewilligungsgesetz stützende Auflage zu beseitigen. Vielmehr zielen ihre sämtlichen Anträge darauf ab, dass die von ihr selbst beantragte Bewilligung verweigert bzw. auf ihr entsprechendes Ersuchen nicht eingetreten wird. Der Begründung ihrer Eingabe kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben, welches sie seinerzeit in Betracht gezogen hat, gar nicht mehr zu realisieren gedenkt, sondern sich des Baurechtsvertrags zu entledigen sucht. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sie einzig eingereicht, weil sie glaubt, im verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren kostengünstiger (vorfrageweise) auf Nichtigkeit des Vertrags erkennen lassen zu können als in einem Zivilprozess. Die Interessen, welche die Beschwerdeführerin verfolgt, sind nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Die vorfrageweise Feststellung, das zu bewilligende Rechtsgeschäft sei nichtig, kann nicht zum selbständigen (bzw. einzigen) Inhalt eines an sich obsoleten Bewilligungsverfahrens gemacht werden; über eine allfällige Nichtigkeit des strittigen Baurechtsvertrags hat unter den gegebenen Umständen der zuständige Zivilrichter zu urteilen. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Imthurn als Vertreter der Baurechtsgeberin, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 18. Januar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: