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[AZA 0] 
C 130/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 18. Januar 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit, Verwaltungsgebäude 1, Aabachstrasse 5, Zug, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 verneinte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA) Zug die Vermittlungsfähigkeit von M.________ (geb. 1961) rückwirkend ab 
15. November 1998. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 9. März 2000 ab. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das KWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 199 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig zusammengefasst, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Demnach hat der Beschwerdeführer unter anderem nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erklärt, selbstständig erwerbstätig werden zu wollen, und ein Gesuch um 60 besondere Taggelder für die Planungsphase gestellt. Ferner liess er sich als Inhaber mit Einzelunterschrift (X.________) und Verwaltungsratsmitglied und Delegierter mit Einzelunterschrift (Y.________ AG) im Handelsregister eintragen. Auch war er nicht bereit, eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeitsstelle bei der Z.________ anzunehmen. Dass er die Anweisungsverfügung angeblich nicht abholen konnte, entlastet ihn nicht, zumal er selber angibt, einen halben Tag an diesem Platz gearbeitet zu haben. Zwar hat er Stellenbewerbungen nachgewiesen, doch betrafen diese fast ausschliesslich Kaderstellen, für die er nicht unbedingt die notwendigen Voraussetzungen mitbrachte, während er sich nicht um "gewöhnliche" Anstellungen bewarb. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Umstände den Schluss zog, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, eine Arbeitnehmerstelle zu suchen, und demzufolge die Vermittlungsfähigkeit verneint hat. 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 18. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: