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«AZA 7» 
U 400/00 Vr 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Polla 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Uster, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1956 geborene R.________ arbeitete seit März 1984 als Plattenleger bei der Firma A.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 19. August 1985 erlitt er bei einem Autounfall in Jugoslawien eine Radiusfraktur loco classico links und eine Fraktur der 11. Rippe lateral links. Für die Folgen dieses Unfalls sprach die SUVA R.________ mit Verfügung vom 30. April 1986 ab 1. April 1986 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 
Im Rahmen einer Revision überprüfte die SUVA darauffolgend die Rentenhöhe. Gestützt auf die Angaben der Firma W.________ AG, bei welcher R.________ seit Januar 1988 angestellt ist, und des früheren Arbeitgebers zu den erwerblichen Verhältnissen von R.________ (vom 11. November 1998), reduzierte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Januar 1999 ab 1. Februar 1999 von 25 % auf 9 %. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 10. Mai 1999). 
 
B.- R.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Invalidenrente sei bei 25 % zu belassen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zwei Beweisauskünfte beim jetzigen Arbeitgeber über die behauptete Hilfeleistung desselben und die Mitarbeit der Ehefrau eingeholt hatte (vom 16. März und 16. Juli 2000), wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ unter Beilage einer Stellungnahme des Arbeitgebers vom 15. September 2000 beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, unter Hinweis auf Gesetz (Art. 22 Abs. 1 UVG) und Rechtsprechung (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (gegebenenfalls des Einspracheentscheides) bestanden hat, mit demjenigen bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides betreffend Revision, beurteilt (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). 
 
2.- Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar infolge des Unfalls vom 19. August 1985 in seiner Tätigkeit als Plattenleger eingeschränkt ist, der Gesundheitszustand jedoch seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. April 1986 unverändert blieb. Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. April 1986 und dem streitigen Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 eine im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts - vorliegend der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens - eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Invalidenrente auf 9 % zu begründen vermag. Dabei ist sowohl die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) als auch des Invalideneinkommens zu prüfen. 
 
a) Im Einspracheentscheid stellte die SUVA dem mutmasslichen Lohn ohne Unfall (Valideneinkommen) von Fr. 120'000.- ein effektiv erzieltes Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 110'000.- gegenüber. Sie stützte sich dabei, was von der Vorinstanz bestätigt wurde, auf einen 1998 erzielten Jahreslohn des Versicherten von Fr. 110'940.-, gemäss aktenkundiger Nachfrage der SUVA vom 22. April 1999 bei der Firma W.________ AG. Daraus ergebe sich eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von lediglich noch 9 %. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Valideneinkommen würde heute zwischen Fr. 120'000.- und Fr. 150'000.- liegen, wenn er im Bereich Grossplatten- und Natursteine Akkordarbeit leisten könnte. Das 1998 ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr. 110'940.- sei zudem nur durch die Mitarbeit seiner Ehefrau, die auf der Baustelle Handlangerdienste verrichtet habe, und des Arbeitgebers, der ihm die Baumaterialien und das Baugerät auf der Baustelle bereitstelle und auch Aufräumarbeiten übernehme, so hoch ausgefallen. Würden diese Arbeitsleistungen abgezogen, liege eine effektive Erwerbseinbusse von 25 % vor. 
Der Beschwerdeführer benennt zudem erstmals drei weitere Zeugen, die zur Mitarbeit der Ehefrau zu befragen seien. 
 
b) Bei der Ermittlung des vom Versicherten ohne Invalidität erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil T. vom 23. Mai 2000, U 243/99). Im Zusammenhang mit Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf überdurchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein (unveröffentlichtes Urteil R. vom 6. August 1999, I 49/99). Auch in diesem Fall ist aber nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen ist. 
 
c) Die SUVA ging im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (vom 30. April 1986) von einem erzielten Jahresverdienst von Fr. 55'523.- aus. Der Firmeninhaber, Achilles Karrer, erklärte am 11. November 1998 gegenüber der SUVA, der Versicherte könnte bei ihm heute ohne Unfall einen Monatslohn von Fr. 7000.- brutto x 13 erzielen. Wenn er im Akkord arbeitete, wäre der Verdienst entsprechend höher. Weiter seien die Akkordlöhne sehr verschieden und es komme auch auf die geleisteten Überstunden an. Akkordarbeiter bekämen zudem keinen 13. Monatslohn. In Spitzenmonaten könnte der Versicherte Fr. 11'000.- verdienen, was einem maximalen Jahreslohn als Spitzenakkordant von rund Fr. 110'000.- entspreche. Diese Angaben decken sich ungefähr mit den Angaben des jetzigen Arbeitgebers (SUVA-Berichte vom 13. November 1998 und 22. April 1999). Ergänzend hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer, falls er auch die schwereren Natursteinplatten verlegen würde, jährlich rund Fr. 10'000.- mehr verdienen würde. Ein Jahressalär von Fr. 140'000.- sei jedoch keinesfalls realistisch. Der Lohn des Jahres 1998 resultiere zudem aus überdurchschnittlich hoher Überstundenzahl und sechs Arbeitstagen pro Woche und liege über dem mutmasslichen Lohn eines durchschnittlichen Akkordanten von rund Fr. 90'000.-. 
Das durch die Verwaltung errechnete Valideneinkommen von Fr. 120'000.- ist somit nicht zu beanstanden, zumal es deutlich über dem Durchschnittseinkommen eines festangestellten Plattenlegers liegt und demnach der überdurchschnittlichen Arbeitszeit von Akkordarbeitern und der des Beschwerdeführers im Besonderen Rechnung trägt. Zudem wurde von der SUVA durch die Hinzurechnung von Fr. 10'000.- berücksichtigt, dass der Versicherte etwas mehr verdiente, wenn er auch Natursteinplatten verlegen würde. 
 
d) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch heute überdurchschnittliche Leistungen als Akkord-Keramikplattenleger erbringt und zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Versicherte macht geltend, dass er diese überdurchschnittliche Arbeitsleistung und somit das sehr hohe Invalideneinkommen nur durch die Mitarbeit seiner Ehefrau und seines Arbeitgebers erreichen konnte. Weder Arbeitgeber noch Ehefrau seien jedoch als Zeugen befragt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. 
Die Vorinstanz hat beim Arbeitgeber zweimal zu den strittigen Punkten unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht eine schriftliche Beweisauskunft eingeholt und die Parteien dazu Stellung nehmen lassen. 
Die Aussagen des Arbeitgebers vom 16. März und 16. Juli 2000 stehen zwar in Widerspruch zu Angaben vom 3. Februar 1999; diese früheren Aussagen erscheinen jedoch wenig glaubhaft, zumal das Schreiben durch den Versicherten selbst abgefasst ist. Auch inhaltlich ist es nicht stichhaltig, gerade was die behauptete 10jährige Mitarbeit der Ehefrau betrifft. Vor 10 Jahren war die jetzige Ehefrau des Versicherten noch nicht in der Schweiz - sie reiste am 8. Dezember 1993 ein - und die erste Ehefrau lebte zu jenem Zeitpunkt bereits von ihm getrennt. 
Auch das im neu aufgelegten Schreiben vom 15. September 2000 vorgebrachte Argument des Arbeitgebers, er würde seine Eigenleistung nur Dank des guten Einsatzes des Beschwerdeführers nicht geltend machen, vermag nicht zu überzeugen. Wie die SUVA richtig bemerkt, wurden diese Dienste bereits bei Anstellungsbeginn leistungsunabhängig und ohne entsprechenden Lohnabzug vereinbart. 
 
In Würdigung aller Aussagen ist mit Verwaltung und Vorinstanz darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen konnte, dass er den entscheidrelevanten Jahreslohn nur durch die Mitarbeit der Ehefrau und durch die über das übliche Mass hinausgehende Mithilfe des Arbeitgebers hatte erreichen können. Sowohl Arbeitgeber wie Beschwerdeführer erklärten übereinstimmend, dass der Versicherte selber bis 240 Stunden im Monat arbeitete. Damit ist von einer vollen und überdurchschnittlichen Eigenleistung auszugehen, selbst wenn die Ehefrau tatsächlich auf der Baustelle anwesend gewesen wäre. Dem Beweisantrag auf Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen ist daher nicht stattzugeben, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA die Invalidenrente mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 zufolge geänderter erwerblicher Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu Recht revisionsweise von 25 % auf 9 % herabgesetzt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Januar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: