Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_546/2010 
 
Verfügung vom 18. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
Römisch-Katholische Kirchgemeinde Grindel, 
Baukommission Grindel. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzone (Bienenhaus), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ seine gegen das am 4. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zurückgezogen hat; 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_546/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Grindel, der Baukommission Grindel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Januar 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp